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LAG Köln Urteil v. - 7 Sa 584/23

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Steuerschaden kann bei einer Pflichtverletzung in Form einer vorzeitig ausgezahlten Abfindung als Schadensersatz geltend gemacht werden. Ob in einem Aufhebungsvertrag eine von § 271 Abs. 2 BGB abweichende Parteivereinbarung getroffen wurde, ist anhand der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen. Zwar ergibt sich weder aus der Natur des Aufhebungsvertrages ein rechtlich geschütztes Interesse daran, die Abfindung nicht bereits im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst im Folgemonat entgegennehmen zu müssen noch besteht eine Verkehrssitte, wonach eine Abfindung im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ende eines Jahres aus steuerlichen Gründen stets erst im Folgejahr gezahlt wird. Aus der Entstehungsgeschichte einer Vereinbarung sowie den Äußerungen der Parteien im Vorfeld kann sich aber durchaus ergeben, dass die Parteien einen festen Auszahlungstermin ohne vorzeitige Erfüllbarkeit vereinbart haben. Auch die Interessenlagen der Parteien können im Rahmen der Auslegung berücksichtigt werden, wenn sie für die jeweils andere Vertragspartei bei Vertragsschluss erkennbar waren.

Fundstelle(n):
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2025 S. 159
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2025 S. 159
KAAAJ-84316

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