Wirksamkeit eines bei Darlehensablösung durch neues Kreditinstitut geforderten Entgelts für Ablösungsaufwand
Leitsatz
Das bei einer Darlehensablösung von dem bisherigen Kreditinstitut in einer Vielzahl von Fällen von dem neuen Kreditinstitut geforderte Entgelt für den mit der Ablösung des Kredits verbundenen Aufwand ist als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen. Sie unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Fortführung , BGHZ 223, 130).
Gesetze: § 305 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB
Instanzenzug: LG Lübeck Az: 14 S 69/22 Urteilvorgehend AG Ahrensburg Az: 47 C 637/21
Tatbestand
1Die klagende Bank fordert von der beklagten Sparkasse Entgelte zurück, die sie zur Abwicklung von zwei Treuhandaufträgen zur Ablösung grundpfandrechtlich besicherter Darlehen an die Beklagte gezahlt hat.
2Die Klägerin fragte im Juni 2020 für die Darlehensnehmerin den Ablösungsbetrag des laufenden Darlehens bei der Beklagten ab. Diese kündigte daraufhin an, ein Entgelt in Höhe von 200 € in Rechnung zu stellen, sofern die Zahlung des Ablösungsbetrags unter Treuhandauflagen erfolgen werde. Nach längerem Schriftwechsel teilte die Klägerin der Beklagten schließlich mit, das geforderte Entgelt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu überweisen, um die weitere Abwicklung der Darlehensablösung nicht zu verzögern. In der Folgezeit wurde der Treuhandauftrag abgewickelt. In vergleichbarer Weise tauschten sich die Parteien aufgrund einer Entgeltforderung der Beklagten in Höhe von 3.083 € für die Ablösung des Darlehens des Darlehensnehmers unter Treuhandauflagen aus. Auch diesen Betrag zahlte die Klägerin ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an die Beklagte, die nach eigenem Vortrag in etwa 20% der Darlehensablösungen ein solches Entgelt verlangt.
3Mit der Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung von insgesamt 3.283 € nebst Rechtshängigkeitszinsen. Hilfsweise begehrt sie, die Beklagte zu verpflichten, deren frühere Kunden und von Aufwendungsersatzansprüchen der Klägerin und sonstigen Ansprüchen wegen der Zahlung von 200 € und 3.083 € freizustellen.
4Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Gründe
5Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Verurteilung der Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Zahlungsbeträge.
I.
6Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner unter anderem in ZIP 2024, 874 veröffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
7Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rückzahlung eines Betrags in Höhe von 3.283 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu, weil die Entgelte aufgrund von entgeltpflichtigen Treuhandverträgen entrichtet worden seien. Die Entgeltabrede sei nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Sie stelle keine Allgemeine Geschäftsbedingung dar, die einer AGB-Kontrolle zugänglich wäre. Zwar fordere die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag in etwa 20% der Darlehensablösungen und damit in einer Vielzahl von Fällen ein Entgelt. Die Entgeltforderung als solche sei allerdings nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen, weil es sich nicht um eine vorformulierte Vertragsbedingung handele. Denn die von der Klägerin beanstandete Praxis der Beklagten beschränke sich auf den Umstand, von dem den Darlehensvertrag ablösenden Kreditinstitut für die Abwicklung von Treuhandaufträgen ein Entgelt zu fordern, dessen Höhe im Einzelfall bestimmt werde. Mit der Festsetzung des Entgelts im Einzelfall liege ein individualisierender Umstand vor, der die Entgelterhebung nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung erscheinen lasse.
8Selbst wenn man die Entgeltpraxis der Beklagten als Allgemeine Geschäftsbedingung einordnen wollte, unterläge sie als Preisabrede nicht der Inhaltskontrolle. Der zwischen den Parteien geschlossene Treuhandvertrag stelle ein eigenständiges Vertragsverhältnis dar. Er stehe zwar im Zusammenhang mit der Pflicht der Beklagten gegenüber ihren Darlehensnehmern, im Rahmen des Darlehensvertrags zur Ablösung der Darlehen an der Übertragung der Grundpfandrechte an ein ablösendes Kreditinstitut mitzuwirken. Gleichwohl werde der Treuhandvertrag unabhängig davon zwischen den Kreditinstituten zur Wahrung selbständiger Interessen abgeschlossen. Es stehe den Vertragspartnern des Treuhandvertrags daher grundsätzlich frei, Hauptleistung und Gegenleistung des Rechtsverhältnisses zu bestimmen. Die Beklagte hätten aus den Treuhandauflagen der Klägerin ausschließlich Verpflichtungen getroffen sowie das Recht, den von der Klägerin gezahlten Ablösebetrag nach Abwicklung der Treuhandauflagen zu verbuchen. Eine Gegenleistung der Klägerin sei nicht vorgesehen gewesen. Die von der Beklagten verlangten Entgelte seien im Sinne eines gegenseitigen Rechtsverhältnisses ihren eigenen Leistungspflichten als Gegenleistung gegenüberzustellen und deshalb als Preisabreden einzuordnen.
9Die Klägerin könne von der Beklagten auch nicht - wie hilfsweise geltend gemacht - Freistellung von Verbindlichkeiten ihrer Darlehensnehmer aus abgetretenem Recht verlangen. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1, § 398 Satz 2 BGB i.V.m. der jeweiligen Sicherungsabrede zu. Der Beklagten sei aufgrund der Entgelterhebung gegenüber der Klägerin keine Pflichtverletzung aus der Sicherungsabrede mit ihren Darlehensnehmern vorzuwerfen.
II.
10Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Erstattung der Entgelte zu, weil die streitige Entgeltregelung unwirksam ist und die Leistung der Entgelte demnach ohne Rechtsgrund erfolgte.
111. Die Entgeltvereinbarung ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
12a) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, es handele sich bei der im Streit stehenden Vertragsbedingung nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Gemäß § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrags stellt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
13aa) Bei der Bestimmung über das Entgelt für die Abwicklung der Treuhandaufträge handelt es sich, obschon diese und ihre Höhe jeweils zu ergänzen sind, um eine vorformulierte Vertragsbedingung.
14Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist ausreichend, wenn die Vertragsbedingung zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf des Verwenders" gespeichert ist (, BGHZ 141, 108, 111 und vom - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 20 sowie Beschluss vom - VIII ZR 200/17, NJW-RR 2018, 843 Rn. 12). Vorformuliert sind einzufügende Angaben auch dann, wenn sie vom Verwender beim Abschluss bestimmter Verträge regelmäßig verlangt oder von ihm anhand der Daten des individuellen Vertrags nach bestimmten Vorgaben errechnet und sodann in den Vertrag einbezogen werden (Senatsurteil vom - XI ZR 790/16, BGHZ 219, 35 Rn. 31; vgl. auch aaO Rn. 21, vom - XI ZR 233/16, WM 2017, 1652 Rn. 20 und vom - XI ZR 238/16, WM 2018, 1356 Rn. 12). So liegt der Fall hier.
15Ungeachtet des Umstands, dass die Beklagte das Entgelt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Einzelfall bestimmt und nach dem Vorbringen der Revisionserwiderung die Beklagte die Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe sie ein Entgelt verlangt, anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt und der Komplexität des Treuhandauftrags, trifft, handelt es sich bei der Entgeltregelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, welche von der Beklagten auch sonst bei gleichartigen Verträgen verwendet wird. Die Einfügung des individuell kalkulierten Betrags des Entgelts, das in etwa 20% der Darlehensablösungen von der Beklagten gefordert wird, stellt dabei lediglich eine notwendige, gleichwohl aber unselbständige Ergänzung der Klausel dar und berührt deshalb im Übrigen nicht ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung (vgl. , BGHZ 201, 271 Rn. 17 mwN; Latta, ZIP 2024, 1709; Haertlein/Stößer, BKR 2024, 668).
16bb) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist die Entgeltregelung auch für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (, WM 2004, 794, 795 und vom - VII ZR 266/17, BGHZ 223, 1 Rn. 31). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Absicht des Verwenders besteht, die Bedingung in allen Verträgen zu verwenden (vgl. , BGHZ 141, 108, 110 f.). Die Geschäftspraxis der Beklagten ist erkennbar an der Absicht wiederholter Verwendung ausgerichtet. Dies ergibt sich bereits aus ihrem eigenen Vorbringen, wonach sie in etwa 20% aller Darlehensablösungen und damit - was auch das Berufungsgericht angenommen hat - in einer Vielzahl von Fällen ein Entgelt erhebt.
17b) Die nach den von der Revision unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts Vertragsbestandteil gewordene Entgeltklausel hält einer Inhaltskontrolle nicht stand.
18aa) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, es handele sich um eine der Inhaltskontrolle entzogene Preisabrede.
19(1) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Kontrollfähig sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen, sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (st. Rspr.; vgl. nur , BGHZ 223, 130 Rn. 16 mwN und vom - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 11).
20Welchen Regelungsinhalt eine Allgemeine Geschäftsbedingung enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (, BGHZ 232, 227 Rn. 12, vom - XI ZR 44/22, BGHZ 235, 1 Rn. 39 und vom - XI ZR 551/21, BGHZ 235, 102 Rn. 19, jeweils mwN). Diese hat sich nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird ( aaO, vom aaO und vom aaO, jeweils mwN).
21(2) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die streitige Entgeltklausel zu Unrecht als Preisabrede eingeordnet. Vielmehr handelt es sich um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede, da die Beklagte damit den Aufwand für die Erfüllung einer eigenen gegenüber ihrem jeweiligen Darlehensnehmer bestehenden Pflicht auf die Klägerin abwälzt und die Tätigkeit im Verhältnis zur Klägerin im eigenen Interesse erbringt.
22Hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber eine Grundschuld zur Sicherung von dessen Ansprüchen bestellt, so steht ihm als Sicherungsgeber aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels zu, wenn der Darlehensgeber die Sicherheiten nicht mehr benötigt. Dabei kann der Darlehensnehmer frei wählen, ob er eine Löschungsbewilligung, eine löschungsfähige Quittung oder die Abtretung der Grundschuld an sich oder einen Dritten wünscht (Senatsurteil vom - XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 23 mwN). Wird im Zusammenhang mit der Ablösung eines Darlehens zur Übertragung der Sicherheit ein Treuhandauftrag erteilt, ist dieser in der Regel lediglich Bestandteil der Erfüllung der Rückgewährpflicht des Darlehensgebers und Sicherungsnehmers und dient dessen Sicherungsinteressen (Senatsurteil aaO Rn. 24). Daran ändert sich nichts dadurch, dass er in diesem Rahmen zwangsläufig zu dem neuen Darlehensgeber in Kontakt tritt. Im Verhältnis zu diesem erbringt der bisherige Darlehensgeber seine Tätigkeit daher lediglich im eigenen Interesse, um seine gegenüber dem Darlehensnehmer bestehende Verpflichtung zu erfüllen.
23bb) Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Die streitgegenständliche Klausel ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines Entgelts im Interbankenverhältnis für die Abwicklung eines Treuhandauftrags zur Ablösung eines grundpfandrechtlich besicherten Darlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
24(1) Die Klausel weicht durch die Festlegung eines gesonderten Entgelts für die Erfüllung der die Beklagte gegenüber ihren Darlehensnehmern treffenden Pflicht zur Rückgewähr des Sicherungsmittels von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.
25Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist (, BGHZ 141, 380, 385 f., vom - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 66, vom - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 39, vom - XI ZR 552/15, BGHZ 212, 363 Rn. 34 und vom - XI ZR 505/21, BGHZ 232, 227 Rn. 19).
26Nach diesen Maßgaben ist die Klausel unwirksam. Wie bereits ausgeführt steht dem Darlehensnehmer, der dem Darlehensgeber eine Grundschuld zur Sicherung seiner Ansprüche bestellt hat, als Sicherungsgeber aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu. Der damit verbundene Aufwand ist regelmäßig mit dem gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlenden Zins abzugelten (Senatsurteil vom - XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130 Rn. 25). Mit der streitigen Entgeltklausel wälzt die Beklagte Aufwand für die Erfüllung ihrer hiernach dem jeweiligen Darlehensnehmer gegenüber bestehenden Pflicht, der zudem bereits durch den von diesem zu entrichtenden Darlehenszins abgegolten ist, und damit für eine im Verhältnis zur Klägerin im eigenen Interesse liegende Tätigkeit auf diese ab.
27(2) Die Abweichungen der Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligt die Klägerin auch unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
28Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners wird indiziert, wenn eine klauselmäßige Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gegeben ist (, BGHZ 141, 380, 390, vom - XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 69, vom - XI ZR 552/15, BGHZ 212, 363 Rn. 42 und vom - XI ZR 551/21, BGHZ 235, 102 Rn. 34). Hinreichende Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung (, BGHZ 133, 10, 15 f., vom - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 349 f., vom - XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 45 und vom aaO) gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, hat die Beklagte weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Dass sich aus der Übertragung der Sicherheit auf die ablösende Bank zugleich Vorteile für diese und den Darlehensnehmer ergeben, ändert an dieser Beurteilung nichts, da diese Vorteile lediglich die Kehrseite der Erfüllung der Pflicht zur Rückgewähr der Sicherheit bilden (aA Haertlein/Stößer, BKR 2024, 668 f.). Auch stellt sich die Klausel nicht deshalb als angemessen dar, weil eine kompensatorische Erhöhung des Darlehenszinses durch die Beklagte Darlehensnehmer belasten könnte, die ihren Kredit ohne Umschuldung über eine andere Bank zurückführen (aA Haertlein/Stößer aaO S. 669). Derartige preiskalkulatorische Erwägungen sind grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen. Denn Kreditinstitute müssen ihre Angebote zu solchen Bedingungen kalkulieren, die sich mit den Geboten von Treu und Glauben vereinbaren lassen (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 89), zumal - was auch die Revision aufzeigt - der umschuldende Darlehensnehmer durch die streitige Entgeltklausel doppelt belastet werden könnte.
292. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB und besteht entsprechend § 187 Abs. 1 BGB ab dem , nachdem die Klage am Vortag zugestellt worden ist (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 221/22, BGHZ 238, 47 Rn. 44).
III.
30Das Berufungsurteil ist mithin auf die Revision aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen einer Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und keine weiteren Feststellungen erforderlich sind, sondern die Sache nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachentscheidung getroffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils und zur Verurteilung der Beklagten auf den in der Hauptsache verfolgten Zahlungsantrag hin.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:140125UXIZR35.24.0
Fundstelle(n):
BB 2025 S. 321 Nr. 7
WM 2025 S. 304 Nr. 7
ZIP 2025 S. 372 Nr. 7
ZIP 2025 S. 4 Nr. 6
YAAAJ-84252