Suchen
BGH Beschluss v. - 2 StR 549/24

Instanzenzug: LG Aachen Az: 63 KLs 29/23

Gründe

I.

1Das Landgericht hat den Verurteilten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

2Hiergegen hat der Verurteilte am Revision eingelegt, die sein Pflichtverteidiger am unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht zurückgenommen hat. Mit Beschluss vom hat das Landgericht dem Verurteilten die Kosten seines zurückgenommenen Rechtsmittels auferlegt.

3Mit Schriftsatz eines weiteren Verteidigers vom hat der Verurteilte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Revisionseinlegungs- und die Revisionsbegründungsfrist beantragt und erneut Revision gegen das vorgenannte Urteil eingelegt. Er trägt vor, sein Pflichtverteidiger habe entgegen seiner ausdrücklichen Weisung gegen das vorbezeichnete Urteil keine Revision eingelegt.

II.

41. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Revision – einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision bedarf es auch vom Rechtsstandpunkt des Verurteilten nicht (vgl. , Rn. 2) – ist unzulässig.

5Der Wiedereinsetzung steht die wirksame und damit nicht widerrufbare oder anfechtbare Rücknahmeerklärung entgegen, die zum Verlust des Rechtsmittels geführt hat. Eine Wiedereinsetzung ist rechtlich ausgeschlossen und daher unzulässig (BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 552/16, NStZ 2017, 487, 489, und vom – 5 StR 559/23, NStZ-RR 2024, 225, 226).

62. Gleiches gilt für die erneut eingelegte Revision. Da die Revisionsrücknahme zugleich einen Verzicht auf die Revisionseinlegung enthält, wäre selbst eine fristgemäß eingelegte erneute Revision unzulässig (, Rn. 8 mwN).

73. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. , Rn. 11).

Menges                         Zeng                         Meyberg

                Schmidt                    Herold

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:051224B2STR549.24.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-84249