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BGH Beschluss v. - V ZR 82/24

Instanzenzug: Az: V ZR 82/24vorgehend OLG Dresden Az: 22 U 1181/21vorgehend Az: 4 O 2749/19

Gründe

1    Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen.

2    1. Soweit die Beklagte die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 321a ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG) im Hinblick auf die Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt, ist ihre Anhörungsrüge unzulässig, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, vgl. , NJW-RR 2021, 375 Rn. 3).

3    2. Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe gerichtete Anhörungsrüge ist ebenfalls unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Daran fehlt es hier. Die Beklagte wiederholt im Wesentlichen ihr - von dem Senat zur Kenntnis genommenes, aber aus Rechtsgründen für unerheblich erachtetes - bisheriges Vorbringen aus der Antragsschrift.

4    3. Eine von der Beklagten beantragte Verlängerung der Frist zur ergänzenden Begründung der Anhörungsrüge kommt nicht in Betracht. Gemäß § 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO ist die Rüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Innerhalb dieser Frist ist auch die erforderliche Begründung einzureichen (vgl. BAG, NJW 2010, 2830 Rn. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 35. Aufl., § 321a Rn. 14). Notfristen sind gemäß § 224 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO einer Friständerung entzogen (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZA 2/22, juris Rn. 1; , NJW-RR 2009, 1712 Rn. 12).

Brückner                            Haberkamp                            Hamdorf

                         Malik                                     Laube

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:150125BVZR82.24.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-84243