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BGH Urteil v. - IX ZR 42/24

Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen in Insolvenzanfechtung durch Insolvenzverwalter; Einwendungen gegen Vollstreckungstitel

Leitsatz

Verfolgt der Insolvenzverwalter einen von einem Insolvenzgläubiger erhobenen Anfechtungsanspruch für Rechtshandlungen, die außerhalb der Anfechtungsfristen der Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung liegen, kann er einen auf Anfechtungstatbestände nach dem Anfechtungsgesetz gestützten Anfechtungsanspruch nur erfolgreich durchsetzen, wenn zugunsten des Insolvenzgläubigers ein vollstreckbarer Schuldtitel vorliegt. In einem solchen Fall kann der Anfechtungsgegner sich gegenüber dem Insolvenzverwalter in gleicher Weise mit Einwendungen gegen den Schuldtitel verteidigen wie gegenüber dem anfechtenden Gläubiger.

Gesetze: § 2 AnfG, § 3 Abs 1 AnfG, § 16 Abs 1 S 1 AnfG, § 17 Abs 2 AnfG, § 133 Abs 1 InsO, § 134 InsO, § 767 Abs 2 ZPO

Instanzenzug: Az: 5 U 174/18vorgehend LG München I Az: 35 O 5777/12

Tatbestand

1Das Amtsgericht Köln eröffnete am auf einen Antrag vom das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vaters des Beklagten, Dr.         K.      (im Folgenden: Schuldner), und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.

2Der Schuldner übernahm gegenüber der Streithelferin des Klägers (fortan: Streithelferin) mit "Abtretungsvereinbarung und Optionsvereinbarung" vom Rechte und Pflichten aus einer Put-Optionsvereinbarung und bot der Streithelferin zugleich unwiderruflich an, von ihr bis zu 2.500.000 Stück Aktien der C.        AG zu einem Preis von 8,50 € je Aktie zu erwerben. Die Streithelferin nahm dieses Angebot spätestens am an. Zur Durchsetzung ihrer Ansprüche aus diesen Vereinbarungen nahm die Streithelferin den Schuldner mit einer am zugestellten Klage vor dem Landgericht München I in Anspruch. Das Landgericht München I verurteilte den Schuldner mit Urteil vom rechtskräftig zur Zahlung von 21.250.000 € nebst Zinsen an die Streithelferin, Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stück Aktien der C.       AG.

3Nach Androhung eines Selbsthilfeverkaufs veräußerte die Streithelferin im Jahr 2014 die Aktien der C.       AG und erzielte einen Erlös von 6.250.000 €. Im Jahr 2015 wurde die C.       AG auf die K.                    AG verschmolzen. Die Streithelferin erhob gegen den Schuldner Klage auf Feststellung, dass der Schuldner durch den freihändigen Verkauf der Aktien hinsichtlich der ihm aus dem Urteil vom Zug um Zug gebührenden Gegenleistung befriedigt sei. Das Landgericht gab dieser Klage mit Urteil vom statt. Gegen dieses Urteil legte der Schuldner Berufung ein und erhob im Berufungsverfahren Widerklage auf Feststellung, dass der durch das Urteil vom titulierte Anspruch dadurch erloschen sei, dass die Streithelferin die ihr obliegende Übergabe und Übereignung der Aktien nicht mehr erbringen könne. Ferner beantragte der Schuldner mit der Widerklage festzustellen, dass der Streithelferin aus dem Kaufvertrag über die Aktien keine Rechte mehr zustünden, weil ihm die Ausübungserklärung der Streithelferin aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit nicht wirksam zugegangen sei oder er jedenfalls seine Willenserklärung hinsichtlich der Optionsvereinbarung wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners trat eine Unterbrechung des Rechtsstreits ein. Die Streithelferin meldete ihre Forderungen zur Tabelle an. Nach Aufnahme des Rechtsstreits durch den hiesigen Kläger verurteilte ihn das entsprechend dem Antrag der Streithelferin und wies die Widerklagen ab. Mit Beschluss vom wies der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die gegen diese Entscheidung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde (zum Aktenzeichen XI ZR 4/24) zurück.

4Bereits im Jahr 2016 erhob der Beklagte aus abgetretenem Recht des Schuldners vor dem Landgericht Köln Klage gegen die Streithelferin auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München I vom . Mit dieser Klage macht der Beklagte geltend, dass die Streithelferin das Urteil des Landgerichts München I vom sittenwidrig erschlichen habe.

5Während des Ausgangsrechtsstreits vor dem Landgericht München I übertrug der Schuldner im Laufe des Jahres 2009 Vermögensgegenstände auf den Beklagten. Dabei wurden Vater und Sohn aufgrund entsprechender Vollmachten jeweils durch die Ehefrau des Schuldners und Mutter des Beklagten R.        K.    vertreten. Am übertrug der Schuldner seine Aktien an der T.           Inc. auf den Beklagten. Am übertrug der Schuldner seinen Geschäftsanteil von nominal 19.400 DM (38,8 vH) an der F.         GmbH auf den Beklagten, der schon zuvor neben R.         K.    an der Gesellschaft beteiligt gewesen war. Im Juni 2009 übereignete der Schuldner dem Beklagten seinen je hälftigen Miteigentumsanteil an drei Grundstücken in B.            . Die andere Hälfte stand jeweils im Eigentum von R.        K.   . Der Beklagte wurde am in das Grundbuch eingetragen.

6Im Streitfall hat die Streithelferin den Beklagten mit der im Jahr 2012 erhobenen Klage im Wege der Gläubigeranfechtung nach §§ 3, 4 AnfG auf Rückgewähr dieser Vermögensgegenstände in Anspruch genommen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners hat der Kläger mit Schriftsatz vom den Rechtsstreit anstelle der Streithelferin aufgenommen. Diese ist dem Verfahren sodann auf Seiten des Klägers beigetreten. Der Kläger verfolgt die Ansprüche sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gläubiger- wie der Insolvenzanfechtung weiter.

7Das Landgericht hat der Klage bis auf die Anfechtung der Übertragung der Aktien an der T.          Inc. auf den Beklagten stattgegeben. Die Berufung des Klägers hat zur Verurteilung des Beklagten auch insoweit geführt. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Es hat die Revision teilweise zugelassen. Im Umfang der Zulassung möchte der Beklagte mit seiner Revision die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage erreichen.

Gründe

8Die Revision hat keinen Erfolg.

A.

9Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass hinsichtlich aller übertragenen Vermögensgegenstände die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG und für die Grundstücke und den Geschäftsanteil an der F.         GmbH zusätzlich die Voraussetzungen der Schenkungsanfechtung gemäß § 4 Abs. 1 AnfG vorlägen. Hinsichtlich des der Gläubigeranfechtung zugrundeliegenden Urteils des Landgerichts München I vom habe der Beklagte eine sittenwidrige Erschleichung des Titels durch die Streithelferin schon nicht schlüssig dargelegt. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob der Streithelferin die ihr danach obliegende Gegenleistung der Übereignung von 2.500.000 Stück Aktien der C.        AG infolge von deren Untergang womöglich nachträglich unmöglich geworden sei. Denn der Fortbestand des titulierten Zahlungsanspruchs der Streithelferin habe keine Bedeutung für den von dem Kläger aufgenommenen Anfechtungsprozess. Entgegen der Auffassung von Bundesgerichtshof und Bundesfinanzhof gelte das Titelerfordernis im Fall der Aufnahme des Gläubigeranfechtungsprozesses durch den Insolvenzverwalter nicht.

10Der gemäß § 3 AnfG erforderliche Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und dessen Kenntnis bei dem Beklagten als dem Anfechtungsgegner, jeweils in der Person der R.         K.    als Bevollmächtigte von Vater und Sohn, folge im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus verschiedenen Indizien. Dazu gehörten neben der erkannten drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners der enge zeitliche Zusammenhang der Übertragungshandlungen mit der Klageerhebung der Streithelferin vor dem Landgericht München I gegen den Schuldner auf Zahlung von 21.250.000 €, der Transfer des größten Teils des Schuldnervermögens unter anderem auf den Beklagten, das enge Näheverhältnis der Beteiligten einschließlich des Handelns der R.      K.    jeweils als Bevollmächtigte für beide Seiten und schließlich eine Inkongruenz der Vermögensübertragungen bei gleichzeitig beengten wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners. Die Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes beim Beklagten sei gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG zu vermuten.

B.

11Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

I.

12Der Kläger ist befugt, den Gläubigeranfechtungsanspruch auch für Rechtshandlungen geltend zu machen, die außerhalb des von § 133 Abs. 1, § 134 InsO bestimmten Anfechtungszeitraums liegen. Nimmt der Insolvenzverwalter einen Rechtsstreit über einen Gläubigeranfechtungsanspruch wirksam auf, ist die Anfechtungsklage auch insoweit zulässig, als er Anfechtungsansprüche hinsichtlich von Rechtshandlungen verfolgt, die - wie im Streitfall die Aktienübertragung und die Übertragung des Geschäftsanteils im April 2009 und die Übertragung der Miteigentumsanteile im Juni 2009 - außerhalb der Anfechtungsfristen der §§ 133, 134 InsO, aber innerhalb der Anfechtungsfristen nach dem Anfechtungsgesetz liegen. Dies setzt jedoch - anders als das Berufungsgericht meint - voraus, dass der ursprünglich anfechtende Gläubiger nach Maßgabe des § 2 AnfG zur Anfechtung berechtigt ist. Es bedarf daher eines vollstreckbaren Schuldtitels. In einem solchen Fall kann der Anfechtungsgegner sich gegenüber dem Insolvenzverwalter in gleicher Weise mit Einwendungen gegen den Schuldtitel verteidigen wie gegenüber dem anfechtenden Gläubiger.

131. Der Kläger hat den Rechtsstreit nach der erfolgten Unterbrechung durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners wirksam aufgenommen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 AnfG wird das Verfahren über den Anfechtungsanspruch unterbrochen, wenn es im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch rechtshängig ist. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG kann es vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden (§ 250 ZPO). Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist der Verwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen.

142. Soweit der Kläger als Insolvenzverwalter Anfechtungsansprüche hinsichtlich von Rechtshandlungen verfolgt, die - wie die Aktienübertragung und die Übertragung des Geschäftsanteils im April 2009 und die Übertragung der Miteigentumsanteile im Juni 2009 - außerhalb der Anfechtungsfristen der §§ 133, 134 InsO liegen, kann ein solcher Anfechtungsanspruch - anders als das Berufungsgericht meint - nur erfolgreich durchgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen des § 2 AnfG erfüllt sind. Danach ist zur Anfechtung jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde.

15a) Der Bundesgerichtshof hat nach Aufnahme eines Rechtsstreits über eine Gläubigeranfechtung eine Anfechtungsberechtigung des Insolvenzverwalters gemäß § 2 AnfG geprüft (vgl. , ZIP 2000, 238, 242, insoweit in BGHZ 143, 246 nicht abgedruckt). Der Bundesfinanzhof hat angenommen, dass die Verfolgung des zunächst von einem Gläubiger erhobenen Anfechtungsanspruchs durch den Insolvenzverwalter nach Maßgabe des § 2 AnfG einen vollstreckbaren Schuldtitel erfordert (vgl. BFH, ZInsO 2021, 1633 Rn. 58 ff). Im Schrifttum wird die Frage, ob der Anfechtungsgegner sich gegenüber einem vom Insolvenzverwalter verfolgten Gläubigeranfechtungsanspruch damit verteidigen kann, dass die Voraussetzungen des § 2 AnfG nicht erfüllt sind, soweit ersichtlich, nicht näher erörtert (vgl. Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens, 2. Aufl., § 13 Anm. 1; Huber, AnfG, 12. Aufl., § 16 Rn, 7 ff; MünchKomm-AnfG/Weinland, 2. Aufl., § 16 Rn. 12 f; Leithaus/Nerlich/Riewe, AnfG, 2. Aufl., § 16 Rn. 1 ff, 11 ff).

16b) An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten, wenn der Insolvenzverwalter - wie im Streitfall - Anfechtungsansprüche für Rechtshandlungen geltend macht, die außerhalb der von §§ 133, 134 InsO bestimmten Anfechtungszeiträume liegen.

17aa) Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG ist der Insolvenzverwalter berechtigt, die von den Insolvenzgläubigern erhobenen Anfechtungsansprüche zu verfolgen. Dabei meint das Gesetz mit Anfechtungsanspruch den Anspruch aus § 11 AnfG. Gemäß § 17 Abs. 2 AnfG kann der Insolvenzverwalter den Klageantrag eines von ihm aufgenommenen Rechtsstreits über einen Anfechtungsanspruch (§ 17 Abs. 1 Satz 2 AnfG) nach Maßgabe der §§ 143, 144 und 146 InsO erweitern. Das Gesetz gleicht damit die Rechtsfolgen dem Anfechtungsanspruch aus § 143 Abs. 1 InsO an. Dies erklärt sich nicht zuletzt daraus, dass der anfechtende Gläubiger lediglich die Duldung der Zwangsvollstreckung in den anfechtbar übertragenen Gegenstand erreichen kann, und dies nur, soweit dies zu seiner Befriedigung erforderlich ist (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG, vgl. , ZIP 2008, 2272 Rn. 23). Demgegenüber zielt das Insolvenzverfahren auf eine Verwertung des gesamten Schuldnervermögens zur Befriedigung aller Gläubiger des Schuldners ab (§ 1 InsO); der Anfechtungsanspruch nach § 143 Abs. 1 InsO ist auf die Rückübertragung des anfechtbar weggegebenen Gegenstands an die Masse gerichtet.

18bb) Das Gesetz leitet somit Anfechtungsansprüche aus dem Anfechtungsgesetz in die Rechtszuständigkeit des Insolvenzverwalters über. Dabei kann sich der Insolvenzverwalter hinsichtlich des Streitgegenstands auf alle Anfechtungstatbestände stützen, auch die der Insolvenzordnung. Hingegen ergibt sich aus der Rechtszuständigkeit des Insolvenzverwalters für die Durchsetzung der Anfechtungsansprüche keine über die gesetzlichen Anfechtungstatbestände hinausgehende Erweiterung. Umgekehrt unterliegt der Insolvenzverwalter keinen Einschränkungen, soweit er den Anfechtungsanspruch auf einen Anfechtungstatbestand der Insolvenzordnung stützt. Liegt die angefochtene Rechtshandlung jedoch außerhalb der von den Anfechtungstatbeständen der Insolvenzordnung erfassten Zeiträume, kann der Insolvenzverwalter den Anfechtungsanspruch nur innerhalb der Grenzen weiterverfolgen, welche sich aus dem Gläubigeranfechtungsrecht ergeben. Insoweit geht der Gläubigeranfechtungsanspruch in seinem dann aktuellen Zustand ohne Inhaltsänderung auf den Insolvenzverwalter über (vgl. MünchKomm-AnfG/Weinland, 2. Aufl., § 16 Rn. 12; Leithaus/Nerlich/Riewe, AnfG, 2. Aufl., § 16 Rn. 13 und § 17 Rn. 11; Onusseit in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 4. Aufl., Anhang IV, AnfG, § 16 Rn. 6).

19cc) Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, die Festlegung der Verfolgungszuständigkeit des Insolvenzverwalters auf von "Insolvenzgläubigern" erhobene Anfechtungsansprüche in § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG bedeute, dass es genüge, wenn die Anfechtungsansprüche von Insolvenzgläubigern gemäß § 38 InsO herrührten, ohne dass es für die Weiterverfolgung der Gläubigeranfechtungsansprüche durch den Verwalter eines Titels des Gläubigers bedürfe, überzeugt dies nicht. Es ist zwar richtig, dass § 2 AnfG anders als § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG allgemein von dem zur Anfechtung berechtigten "Gläubiger" spricht. Indem das Gesetz in § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG auf den Begriff des Insolvenzgläubigers abstellt, macht es aber ausschließlich deutlich, dass die Anfechtungsberechtigung anderer Gläubiger (Aussonderungsberechtigte, Absonderungsberechtigte, soweit sie aus dem Sicherungsrecht vorgehen und Massegläubiger) bei diesen verbleiben soll und der Übergang der Verfolgungszuständigkeit für erhobene Gläubigeranfechtungsansprüche auf den Insolvenzverwalter auf Insolvenzgläubiger im Sinne von § 38 InsO beschränkt ist (vgl. MünchKomm-AnfG/Weinland, 2. Aufl., § 16 Rn. 6 f).

20dd) Dies ergibt sich insbesondere aus der unterschiedlichen Bestimmung der Anfechtungsfristen. Während es nach § 7 Abs. 1 AnfG insoweit grundsätzlich auf den Zeitraum zwischen der Rechtshandlung und der gerichtlichen Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs durch den Gläubiger ankommt, ist nach § 139 InsO zur Bestimmung der Anfechtungsfrist von dem Zeitpunkt des Eingangs des Eröffnungsantrags beim Insolvenzgericht an zurückzurechnen. Je nach zeitlichem Verlauf kann daher die Anfechtungsklage des Gläubigers noch innerhalb der Frist erfolgt sein, während die Insolvenzanfechtung durch den Verwalter zu spät käme. Soweit der Insolvenzverwalter nicht auf die Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung beschränkt ist, sondern gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG berechtigt ist, den Gläubigeranfechtungsanspruch zu verfolgen, bedarf der hieraus folgende Vorteil der Masse - und umgekehrt die damit einhergehende Belastung des Anfechtungsgegners mit dem Rückgewähranspruch, dem gegenüber eine Anfechtung nach der Insolvenzordnung wegen Verfristung gegebenenfalls nicht mehr möglich wäre - einer Rechtfertigung. Diese Rechtfertigung kann nicht allein in der zeitlich früheren Erhebung der Anfechtungsklage gemäß § 7 Abs. 1 AnfG liegen. Hätte die Anfechtungsklage des Gläubigers ohne die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen des Fehlens eines vollstreckbaren Schuldtitels und somit einer Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG abgewiesen werden müssen, vermag die Insolvenzeröffnung daran nichts zu ändern, so dass auch im Fall des § 16 Abs. 1 Satz 1 AnfG die Anfechtungsberechtigung des Gläubigers einschließlich des Titelerfordernisses im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Anfechtungsprozesses (vgl. , BGHZ 53, 174, 181) nachgewiesen sein muss.

21ee) Dieses Verständnis wird auch durch die Materialien zum Anfechtungsgesetz vom 21. Juli 1879 (RGBl. S. 277) bestätigt. Darin wird ausgeführt, dass der Masse die in einem anhängigen Anfechtungsrechtsstreit durch den Gläubiger bereits "prozessualisch" erworbenen Rechte nicht verloren gehen dürften, und zwar auch dann nicht, wenn für die Anfechtung durch den Verwalter die Fristen bereits abgelaufen wären (vgl. Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, 1983, Band 4, S. 749). Prozessual setzt die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz unter anderem aber gerade das Vorliegen eines vollstreckbaren Schuldtitels voraus. § 2 AnfG bestimmt, wann ein Einzelanfechtungsanspruch gerichtlich verfolgbar ist; dessen Voraussetzungen sind im Hinblick auf den Anfechtungsprozess (vor allem) verfahrensrechtlicher Natur (vgl. , WM 2000, 931, 932). Damit übereinstimmend heißt es in der Gesetzesbegründung ferner, dass Inhalt und Grund des Anfechtungsanspruchs dem einzelnen Gläubiger wie dem Verwalter gegenüber dieselben seien; auch der Rechtsverteidigung des Anfechtungsgegners geschehe durch den Übergang der Verfolgungsbefugnis auf den Verwalter kein Abbruch (Hahn/Mugdan, aaO S. 750). Letzteres kann aber eben nur dann angenommen werden, wenn das Titelerfordernis nach der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter weiterhin gilt, soweit sich dieser auf Anfechtungstatbestände nach dem Anfechtungsgesetz beruft.

223. Im Streitfall besteht mit dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts München I vom ein vollstreckbarer Schuldtitel im Sinne des § 2 AnfG. Die Forderung aus diesem Titel war trotz der nur auf Leistung Zug-um-Zug lautenden Zahlungsverpflichtung fällig im Sinne des § 2 AnfG (vgl. , NJW 1990, 1302, 1303; vom - IX ZR 128/01, WM 2004, 1583, 1587). Soweit der Beklagte gegenüber diesem rechtskräftig titulierten Hauptanspruch Einwendungen - insbesondere einen Untergang der titulierten Forderung wegen Unmöglichkeit - erhoben hat, die nach dem Schluss der letzten Tatsachenverhandlung entstanden sind, hätte das Berufungsgericht diese prüfen müssen. Jedoch steht, was der Senat im Revisionsverfahren berücksichtigen kann, aufgrund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das diese Einwendungen des Beklagten betreffende durch den XI. Zivilsenat des nunmehr rechtskräftig fest, dass diese Einwendungen gegen den Titel nicht durchgreifen.

23a) Mit Angriffen, die sich gegen den Bestand des dem Vollstreckungstitel zugrundeliegenden materiellen Anspruchs richten, kann der Anfechtungsgegner nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung in aller Regel nicht gehört werden. Ist der Vollstreckungstitel ein rechtskräftiges oder vorläufig vollstreckbares Urteil, sind dem Anfechtungsgegner im Anfechtungsprozess in entsprechender Anwendung von § 767 Abs. 2 ZPO nur solche Einwendungen erlaubt, die nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Vorprozess des Gläubigers gegen den Schuldner entstanden sind und die der Schuldner selbst noch vorbringen könnte (, BGHZ 173, 328 Rn. 23; vom - IX ZR 33/11, WM 2012, 185 Rn. 16; jeweils mwN).

24b) Nach diesen Maßstäben hätte das Berufungsgericht nicht offenlassen dürfen, ob der Schuldner gegenüber der gegen eine Zug-um-Zug zu erbringende Gegenleistung titulierten Forderung der Streithelferin einwenden konnte, dass die Erbringung ihrer Gegenleistung - Übergabe und Übereignung der Aktien - wegen der Verschmelzung der C.       AG auf die K.                   AG nachträglich unmöglich geworden und die titulierte Forderung deshalb untergegangen sei. Insbesondere war der Schuldner nicht mit dem Einwand ausgeschlossen, die Annahme seines Angebots aus dem Vertrag vom , die Begründung eines Annahmeverzugs und die Androhung des Selbsthilfeverkaufs seien wegen einer behaupteten Geschäftsunfähigkeit des Schuldners unwirksam gewesen (vgl. , MDR 2019, 692 Rn. 23 ff).

25c) Jedoch hat das Oberlandesgericht München in seinem Urteil vom die auf eine Feststellung der Unwirksamkeit des Titels unter dem vorgenannten Aspekt gerichtete Widerklage unter anderem des Klägers und des Beklagten als unbegründet abgewiesen. Mit der nachfolgenden Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des XI. Zivilsenats vom steht das Nichtdurchgreifen des Einwands des späteren Untergangs der zu Lasten des Schuldners titulierten Forderung rechtskräftig fest (§ 322 Abs. 1 Fall 2 ZPO). Diesen im Revisionsverfahren neuen Umstand kann der Senat mit der Rechtsfolge des § 561 ZPO berücksichtigen, weil dies prozesswirtschaftlich ist und mit der rechtskräftigen Klärung der Vorfrage eine abweichende Beurteilung im Streitfall ausgeschlossen ist (vgl. , WM 1985, 263, 264; Beschluss vom - III ZB 71/99, WM 2001, 971, 972).

264. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Einwand des Beklagten, die Streithelferin habe den Titel aus dem Urteil des Landgerichts München I vom sittenwidrig erschlichen, nicht für durchgreifend gehalten und von einer Aussetzung des Rechtsstreits abgesehen. Zwar kann eine Gläubigeranfechtung auf der Grundlage eines erlangten Titels im Einzelfall auch rechtsmissbräuchlich sein, wenn besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. , NJW 1964, 1277; vom - IX ZR 102/97, NJW 2000, 1259, 1261). Solche Umstände sind im Streitfall nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jedoch nicht gegeben.

27a) Das Berufungsgericht hat eine sittenwidrige Erschleichung des Urteils des Landgerichts München I vom gemäß § 826 BGB mit der Begründung verneint, es fehle an diesbezüglichem schlüssigen Sachvortrag des Beklagten. Daran ist der Senat gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Verfahrensrügen hat die Revision gegen diese Feststellung nicht erhoben.

28b) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte den Rechtsstreit über die Anfechtungsansprüche im Hinblick auf die vom Beklagten erhobene Klage vor dem Landgericht Köln gemäß § 148 Abs. 1 ZPO aussetzen müssen. Dass der Beklagte die Streithelferin aus abgetretenem Recht des Schuldners vor dem Landgericht Köln auf Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts München I mit der Behauptung einer sittenwidrigen Titelerschleichung in Anspruch nimmt, begründet keine Pflicht zur Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 Abs. 1 ZPO.

29aa) Eine Aussetzung nach § 148 Abs. 1 ZPO steht im Ermessen des Gerichts (vgl. , BGHZ 97, 135, 145; Beschluss vom - II ZB 16/20, WM 2021, 740 Rn. 5, 12; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 21. Aufl., § 148 Rn. 8). Es kann die den Gegenstand des anderen Verfahrens bildende Frage mithin auch selbst im anhängigen Rechtsstreit klären. Dabei kann dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen die Entscheidung, den Rechtsstreit nicht auszusetzen, mit der Revision angegriffen werden kann (vgl. Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 21. Aufl., § 148 Rn. 8; Zöller/Greger, 35. Aufl., § 252 Rn. 2; Hk-ZPO/Wöstmann, 10. Aufl., § 252 Rn. 2; bejahend , BGHZ 196, 180 Rn. 7 für eine Aussetzung nach Art. 27, 28 EuGVVO). Entscheidet sich das Gericht gegen eine Aussetzung, ist eine Rechtsüberprüfung auf der Rechtsfolgenseite für die Ermessensausübung nur darauf möglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten oder ob Ermessenfehler gegeben sind ( aaO Rn. 20 mwN).

30bb) Das Absehen des Berufungsgerichts von einer Aussetzung im Hinblick auf den Einwand der sittenwidrigen Titelerschleichung ist ermessensfehlerfrei. Die Revision zeigt keine Ermessensfehler des Berufungsgerichts auf. Das Berufungsgericht hat sich mit der Beurteilung des Vorbringens des Beklagten zur sittenwidrigen Erschleichung des Titels als unschlüssig zu einer abschließenden eigenen Entscheidung in der Lage gesehen.

II.

31Das Berufungsgericht hat zutreffend die Voraussetzungen einer Vorsatzanfechtung gemäß § 3 Abs. 1 AnfG in der im Streitfall gemäß § 20 Abs. 4 AnfG anzuwendenden, bis zum geltenden Fassung der Bestimmung vom (BGBl. I S. 2911) bejaht. Danach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.

321. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht Rechtshandlungen des Schuldners, die Einhaltung der zehnjährigen Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 AnfG und den Eintritt einer mittelbaren Gläubigerbenachteiligung durch die einzelnen Vermögensübertragungen auf den Beklagten bejaht. Die Revision nimmt dies hin.

332. Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AnfG bejaht. Insbesondere hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass es sowohl für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners als auch für die Kenntnis des Beklagten gemäß § 166 Abs. 1 BGB allein auf das Wissen der für Ehemann und Sohn jeweils als Bevollmächtigte handelnden R.          K.     ankommt (vgl. zur Anwendbarkeit der Bestimmung im Rahmen der Vorsatzanfechtung , NZI 2013, 253 Rn. 28; vom - IX ZR 198/13, WM 2015, 293 Rn. 11).

34a) Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners ist ebenso wie die Kenntnis des Anfechtungsgegners von diesem Vorsatz eine innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsache. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können daher in aller Regel nur mittelbar aus objektiven (Hilfs-)Tatsachen hergeleitet werden (vgl. , ZIP 2016, 1686 Rn. 12; vom - IX ZR 72/20, BGHZ 230, 28 Rn. 11; st.Rspr.). Es ist Aufgabe des Tatrichters, die ihm unterbreiteten Hilfstatsachen auf der Grundlage des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme umfassend und widerspruchsfrei zu würdigen (vgl. aaO).

35b) Das Berufungsgericht hat diese Maßstäbe beachtet. Es hat als wesentliches Indiz zunächst darauf abgestellt, dass mit den angefochtenen Rechtshandlungen nahezu das gesamte Vermögen des Schuldners übertragen wurde, und zwar im nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung der Klage der jetzigen Streithelferin im Rechtsstreit vor dem Landgericht München I am und zudem innerhalb eines engen familiären Näheverhältnisses bei gleich gelagerter Interessenlage der Beteiligten. Darüber hinaus hat es eine Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der einzelnen Vermögensübertragungen auf den Beklagten angenommen. Schließlich hat es seiner Würdigung zugrunde gelegt, dass für die vom Beklagten behaupteten angeblichen Gegenleistungen, nicht zuletzt im Hinblick auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch des Schuldners, keine Grundlage bestehe, und die Übertragungen der Vermögenswerte deshalb als inkongruentes Geschäft bei gleichzeitig beengten finanziellen Verhältnissen des Schuldners gewertet. Diese tatrichterliche Würdigung lässt keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen ebenfalls nicht durch.

36aa) Soweit das Berufungsgericht die nach seiner Würdigung von R.         K.    erkannte drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als eines von mehreren Indizien herangezogen hat, ist das nicht zu beanstanden. Soweit der Senat im Rahmen der Neuausrichtung zur Vorsatzanfechtung ausgesprochen hat, dass allein aus der erkannten drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht auf die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung geschlossen werden könne (, BGHZ 230, 28 Rn. 39; vom  - IX ZR 78/20, BGHZ 233, 70 Rn. 52), lässt dies die Möglichkeit unberührt, die drohende Zahlungsunfähigkeit als ein zusätzliches Indiz neben anderen für einen Benachteiligungsvorsatz sprechenden Indizien zu berücksichtigen (vgl. aaO Rn. 40; vom , aaO Rn. 53 ff.) Für § 3 Abs. 1 AnfG gilt nichts anderes.

37bb) Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang namentlich die Angaben der durch das Landgericht als Zeugin vernommenen R.        K.    gewürdigt, ohne diese erneut zu hören und insoweit gegen § 398 Abs. 1, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verstoßen, greift diese Rüge nicht durch. Das Absehen von einer Wiederholung der Beweisaufnahme hält im Ergebnis der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.

38(1) Die Revision lässt bei ihrem Angriff bereits außer Acht, dass das Landgericht bei seiner Prüfung und Verneinung einer Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes beim Beklagten ausschließlich auf das (fehlende) Wissen in seiner Person selbst abgestellt hat. Der Umstand, dass das Landgericht hinsichtlich der Kenntnis des Beklagten persönlich vom Benachteiligungsvorsatz als Ergebnis unter anderem der Würdigung der Aussage der Zeugin ein non-liquet angenommen hat, ist deshalb ohne Bedeutung. Das Ergebnis der Würdigung des Landgerichts, die Verneinung einer Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz beim Beklagten selbst, hat das Berufungsgericht mit dem von ihm gefundenen Ergebnis nicht in Frage gestellt. Nach seiner Lösung ist es darauf - wie auch auf das Wissen des Schuldners selbst - jedoch nicht angekommen, weil es zur Feststellung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung auf der Seite des Beklagten - zutreffend - entsprechend § 166 Abs. 1 BGB allein auf den Kenntnisstand der R.         K.    als Bevollmächtigte abgestellt hat, womit sich das Landgericht insoweit bereits nicht befasst hat. Unstreitig ist, dass R.         K.    jeweils auf beiden Seiten der angefochtenen Rechtsgeschäfte als Bevollmächtigte handelte, also insbesondere auch als Bevollmächtigte des Beklagten. Die Revision stellt Letzteres nicht in Frage.

39(2) Das Berufungsgericht hat die Angaben der Zeugin aufgrund von ihm herangezogener objektiver Gesichtspunkte als widerlegt angesehen, ohne zugleich ihre Aussage anders als das Landgericht zu verstehen oder zu würdigen. Dabei hat das Berufungsgericht ausschließlich auf solche Umstände abgestellt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe von R.         K.    noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit ihrer Aussage betreffen. Vor diesem Hintergrund überschreitet die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Zeugin nicht erneut zu hören, den Rahmen des dem Tatrichter vom Gesetz in § 398 Abs. 1, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eingeräumten Ermessens nicht (vgl. , NJW 2018, 2334 Rn. 10 mwN; BVerfG, NJW 2011, 49 Rn. 14) und ist rechtsfehlerfrei.

40cc) Weiter rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass für die von dem Beklagten aufgestellte Behauptung erbrachter Gegenleistungen, nicht zuletzt hinsichtlich eines ihm gegen seinen Vater angeblich zustehenden Darlehensrückzahlungsanspruchs, keine Grundlage bestehe. Der Schluss des Berufungsgerichts, dass es in Wirklichkeit ausschließlich um die Verschiebung von Vermögensgegenständen auf den Beklagten als einem nahen Angehörigen des Schuldners gegangen sei und dass dieser Umstand ein weiteres Indiz für einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (und dessen Kenntnis beim Beklagten) in der Person von R.         K.    darstelle, ist vor diesem Hintergrund frei von rechtlichen Bedenken.

41(1) Soweit das Berufungsgericht für die Vermögensübertragungen auf den Beklagten von einer Inkongruenz des Geschäfts spricht, weil es dafür keinen rechtlichen Grund, insbesondere keinen Darlehensrückzahlungsanspruch gegen den Schuldner gegeben habe, weist dies keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten auf. Zwar betrifft der Begriff der Inkongruenz als eigenständiges Beweisanzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nur Deckungshandlungen und setzt folglich begrifflich die Leistung auf eine (vermeintliche) Schuld voraus (vgl. HK-InsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl., § 130 Rn. 7). Das Recht des Gläubigers, die Leistung zu fordern, unterscheidet kongruente und inkongruente Rechtshandlungen (, ZIP 2023, 1608 Rn. 43 mwN). Das Berufungsgericht hat mit der Bezeichnung inkongruente Geschäfte jedoch erkennbar nur zum Ausdruck bringen wollen, dass es hinsichtlich der in Frage stehenden Vermögensübertragungen weder frühere Verpflichtungen des Schuldners gegenüber dem Beklagten noch irgendwelche (sonstigen) Gegenleistungen von dessen Seite gegeben habe. Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Indizien aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

42(2) Das Berufungsgericht hat sich in Übereinstimmung mit der Würdigung des Landgerichts davon überzeugt, dass die in den verschiedenen Verträgen vereinbarten Gegenleistungen nicht im Wege der Verrechnung mit einer vermeintlichen Darlehensforderung des Beklagten gegen den Schuldner erbracht wurden. Dabei hat das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten zugrunde gelegt, der Schuldner habe aufgrund einer Vollmacht mehrfach Gelder aus dem Vermögen des Beklagten für Aktiengeschäfte eingesetzt. Die Entstehung einer (Darlehens-)Forderung des Beklagten gegen den Schuldner aus diesen Vorgängen hat das Berufungsgericht hingegen mit der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellung verneint, dass das entsprechende Vorgehen des Schuldners innerfamiliär seit langem und einvernehmlich so üblich gewesen sei, ohne dass nach dieser Übung Rückforderungsansprüche irgendwelcher Art gegen den Schuldner hätten begründet werden sollen.

43Die gegen diese Würdigung des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat im Einzelnen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Insbesondere hat das Berufungsgericht insoweit nicht die Anforderungen an die Darlegungslast des Beklagten zur Frage des Vorliegens eines Darlehensvertrags mit dem Schuldner überspannt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

44dd) Auch im Übrigen greifen die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen gegen die Würdigung des Berufungsgerichts nicht durch. Das Berufungsgericht hat sich mit den Einwendungen des Beklagten gegen die Bejahung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes im Einzelnen auseinandergesetzt. Es hat sich insbesondere davon überzeugt, dass R.         K.    nicht auf die Richtigkeit der von dem Bruder des Schuldners erstellten Vermögensübersicht vertraut, sondern vielmehr erkannt habe, dass eine Befriedigung aller Gläubiger ihres Ehemanns im Zeitpunkt der Vermögensübertragungen tatsächlich nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Es hat weiter die Behauptung, Motiv für die Übertragung von Geschäftsanteilen auf den Beklagten sei in Anbetracht der Erkrankung des Schuldners der Wunsch gewesen, den Bestand der Gesellschaften sicherzustellen und eine Führungslosigkeit zu vermeiden, als widerlegt angesehen. Schließlich hat es auch in der behaupteten Überzeugung der betroffenen Angehörigen der Familie K.    von der Nichtberechtigung der von der Streithelferin gegen den Schuldner erhobenen und titulierten Forderung keinen durchgreifenden Grund für eine abweichende Würdigung gesehen.

45Diese Feststellungen des Berufungsgerichts unterliegen ebenso wenig rechtlichen Bedenken wie die Berücksichtigung von Erklärungen von R.         K.    gegenüber verschiedenen, mit der Begutachtung des Gesundheitszustands des Schuldners betrauten Sachverständigen durch das Berufungsgericht. Von weiteren Ausführungen wird auch insoweit gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

46c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch eine Kenntnis des Beklagten vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners bejaht. Des Rückgriffs auf die Vermutungsregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG bedarf es nicht, weil nach den getroffenen Feststellungen wegen der Maßgeblichkeit des Kenntnisstands allein der R.            K.     als Bevollmächtigte sowohl des Schuldners als auch des Beklagten schon der Vollbeweis der Kenntnis des Benachteiligungsvorsatz beim Beklagten geführt ist (vgl. , BGHZ 230, 28 Rn. 49).

Schoppmeyer                           Röhl                           Selbmann

                               Harms                       Weinland

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:051224UIXZR42.24.0

Fundstelle(n):
ZIP 2025 S. 397 Nr. 7
YAAAJ-84239