Keine Einbeziehung von Makler-, Notar- und Grundbuchkosten des Erstkäufers in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung des
Zweitkäufers nach Ausübung eines Vorkaufsrechts
Leitsatz
1. Nach Verkauf eines mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks an einen Erstkäufer und anschließender Ausübung des Vorkaufsrechts
durch den Vorkaufsberechtigten sind Abschluss- und etwaige Durchführungskosten durch den Vorkaufsberechtigten zu tragen. Dies
gilt auch soweit die Kosten durch den Erstkäufer bereits an den Notar gezahlt worden sind. In diesem Fall ist der Vorkaufsberechtigte
verpflichtet, dem Erstkäufer die von diesem bezahlten Notarkosten nach der Rückgriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1
Alt. 2 BGB zu ersetzen, weil sich der Vorkaufsberechtigte mit Ausübung des Vorkaufsrechts den schon beurkundeten Kaufvertrag
zu Nutze gemacht und so die Bereicherung durch eine eigene Handlung herbeigeführt hat.
2. Hat daher der Vorkaufsberechtigte mit der Übernahme der Notar- und Grundbuchkosten des Erstkäufers keine Verpflichtung
des Verkäufers übernommen, sondern einen Anspruch des Erstkäufers gegen sich selbst aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB erfüllt
(siehe 1.), so gehören die vom Vorkaufsberechtigten an den Erstkäufer erstatteten Makler-, Notar- und Grundbuchkosten nicht
zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage für den Erwerb des Vorkaufsberechtigten, wenn der Verkäufer weder beim Kauf
durch den Erstkäufer noch nach Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Vorkaufsberechtigten Schuldner der Makler-, Notar- und
Grundbuchkosten war.
Fundstelle(n): LAAAJ-84184
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