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FG München Urteil v. - 4 K 236/22

Gesetze: GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 328, BGB § 335, BGB § 428, BGB § 448 Abs. 2, BGB § 464 Abs. 2, BGB § 812 Abs. 1 S. 1

Keine Einbeziehung von Makler-, Notar- und Grundbuchkosten des Erstkäufers in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung des Zweitkäufers nach Ausübung eines Vorkaufsrechts

Leitsatz

1. Nach Verkauf eines mit einem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks an einen Erstkäufer und anschließender Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Vorkaufsberechtigten sind Abschluss- und etwaige Durchführungskosten durch den Vorkaufsberechtigten zu tragen. Dies gilt auch soweit die Kosten durch den Erstkäufer bereits an den Notar gezahlt worden sind. In diesem Fall ist der Vorkaufsberechtigte verpflichtet, dem Erstkäufer die von diesem bezahlten Notarkosten nach der Rückgriffskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zu ersetzen, weil sich der Vorkaufsberechtigte mit Ausübung des Vorkaufsrechts den schon beurkundeten Kaufvertrag zu Nutze gemacht und so die Bereicherung durch eine eigene Handlung herbeigeführt hat.

2. Hat daher der Vorkaufsberechtigte mit der Übernahme der Notar- und Grundbuchkosten des Erstkäufers keine Verpflichtung des Verkäufers übernommen, sondern einen Anspruch des Erstkäufers gegen sich selbst aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB erfüllt (siehe 1.), so gehören die vom Vorkaufsberechtigten an den Erstkäufer erstatteten Makler-, Notar- und Grundbuchkosten nicht zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage für den Erwerb des Vorkaufsberechtigten, wenn der Verkäufer weder beim Kauf durch den Erstkäufer noch nach Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Vorkaufsberechtigten Schuldner der Makler-, Notar- und Grundbuchkosten war.

Fundstelle(n):
LAAAJ-84184

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