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BSG Beschluss v. - B 13 R 317/11 B

Gründe

1I. Mit Urteil vom hat das LSG Berlin-Brandenburg den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin beim BSG Beschwerde eingelegt und zu deren Durchführung Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. beantragt. Zur Begründung trägt sie vor: Die Erfolgsaussichten ergäben sich daraus, dass den in der mündlichen Verhandlung vom vor dem LSG gestellten Beweisanträgen nicht gefolgt worden sei. Die dazu vom LSG gegebene Begründung sei nicht tragfähig. Sollte das Gericht zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels weitere Ausführungen für erforderlich halten, werde um richterliche Hinweise gebeten.

3II. Der PKH-Antrag ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Denn die Nichtzulassungsbeschwerde erfüllt bereits nicht die insoweit geltenden formellen Voraussetzungen. Da der Klägerin PKH nicht zu gewähren ist, hat sie auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

4Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der Beschwerdeschrift vom nicht zum Ausdruck gebracht, dass er seine Vertretung auf die Einlegung der Beschwerde oder die Anbringung des PKH-Gesuchs beschränkt wissen will. Er muss deshalb die gesetzliche Frist und Form für die Begründung der Beschwerde beachten und einhalten (vgl BSGE 40, 111 f = SozR 1500 § 160a Nr 8; - Juris RdNr 3). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Folgen dieses Versäumnisses sind gemäß § 73 Abs 6 Satz 6 SGG iVm § 85 ZPO der Klägerin zuzurechnen. Die Begründung in der Beschwerdeschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil nicht ansatzweise einer der in § 160 Abs 2 SGG genannten Zulassungsgründe "dargelegt" oder "bezeichnet" wird (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

5Soweit die Klägerin eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) rügen will, erfüllt ihr Vorbringen nicht die gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG bei einer Sachaufklärungsrüge zu beachtenden besonderen Darlegungsanforderungen. Danach muss die Beschwerdebegründung (1) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann (stRspr, vgl zB SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 8). Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht.

6Die Bitte der Klägerin um "richterliche Hinweise" für den Fall, dass das Beschwerdegericht "zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe weitere Ausführungen für erforderlich" halte, kann nicht dazu führen, dass von einer Entscheidung über die nicht formgerecht begründete Beschwerde zunächst abzusehen wäre. Denn es besteht keine Verpflichtung des Senats, die anwaltlich vertretene Klägerin vor einer Entscheidung über ihre Beschwerde auf Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen. Das Gesetz unterstellt, dass ein Rechtsanwalt in der Lage ist, die Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang des § 73 Abs 4 SGG. § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Ein Rechtsanwalt muss in der Lage sein, ohne Hilfe durch das Gericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß zu begründen ( - Juris RdNr 7).

7Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

8Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

9Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2011:161111BB13R31711B0

Fundstelle(n):
FAAAJ-84160