Leitsatz
1. Der Anspruch auf Erstattung der Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens entsteht zur Gänze bereits mit der Einleitung des Verfahrens; auf den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der angefallenen Gebühren kommt es nicht an.
2. Der Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen im Zusammenhang mit einem Schuldenbereinigungsplan erfasst auch prozessuale Kostenerstattungsansprüche.
Gesetze: § 308 Abs 3 S 2 InsO, § 310 InsO, § 788 Abs 2 ZPO
Instanzenzug: LG Rottweil Az: 1 T 131/23vorgehend LG Rottweil Az: 1 T 131/23vorgehend AG Rottweil Az: 5 M 16/23
Gründe
I.
1Die Parteien streiten um eine Kostenfestsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO. Das zugrundeliegende Zwangsversteigerungsverfahren hat seine Erledigung wegen eines Schuldenbereinigungsplans (§ 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO) gefunden.
2Im Jahr 2001 erwirkte der Gläubiger einen Zahlungstitel gegen den Schuldner. Noch im gleichen Jahr wurde auf Antrag des Gläubigers für die titulierte Forderung eine Sicherungshypothek zulasten eines im Eigentum des Schuldners stehenden Grundstücks eingetragen. Am beantragte der anwaltlich vertretene Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgte am . Im September 2020 erklärte der Rechtsanwalt des Gläubigers erstmals die Zustimmung zu einer einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Im März 2021 versuchte der Schuldner ohne Erfolg eine außergerichtliche Schuldenbereinigung und wandte sich zu diesem Zweck auch an den Gläubiger, der mit dem Vorschlag einverstanden war. Am stellte der Schuldner Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und legte den von § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorgesehenen Schuldenbereinigungsplan vor. In dem Schuldenbereinigungsplan war die Forderung des Gläubigers aus dem ursprünglichen Zahlungstitel angegeben, nicht angegeben waren Ansprüche auf Erstattung von Kosten des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens.
3Das Insolvenzgericht stellte den Schuldenbereinigungsplan dem Gläubiger im Dezember 2021 zu. Der Gläubiger ergänzte die Angaben in dem beim Insolvenzgericht niedergelegten Forderungsverzeichnis binnen der ihm gesetzten Frist nicht, insbesondere machte er nicht geltend, der Schuldner sei ihm zur Erstattung der Kosten des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens verpflichtet.
4Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme zu dem Schuldenbereinigungsplan ließ der Gläubiger durch seinen Rechtsanwalt im Februar 2022 die Zustimmung zu einer weiteren einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens erklären. Mit Beschluss vom ersetzte das Insolvenzgericht die Zustimmung zweier Gläubiger zu dem Schuldenbereinigungsplan. Mit rechtskräftigem Beschluss vom stellte es fest, dass der Schuldenbereinigungsplan als angenommen gelte. Der Schuldner erfüllte seine Verpflichtungen aus dem Schuldenbereinigungsplan gegenüber dem Gläubiger. Im Dezember 2022 erhielt der Schuldner die entwertete vollstreckbare Ausfertigung des ursprünglichen Zahlungstitels. Mit Beschluss vom hob das Vollstreckungsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren auf, weil der Gläubiger den Versteigerungsantrag zurückgenommen habe.
5Der Gläubiger beantragt, die ihm zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner auf 4.562,70 € festzusetzen. Er begehrt die Festsetzung von insgesamt vier Verfahrensgebühren nach der Nr. 3311 VV RVG, unter anderem für die Zustimmungen zur einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung und für Verhandlungen mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens. Außerdem hat er die Festsetzung einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG beantragt, weil aufgrund des Schuldenbereinigungsplans eine Einigung zwischen ihm und dem Schuldner zustande gekommen sei.
6Der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts hat eine Verfahrensgebühr abgesetzt und dem Kostenfestsetzungsantrag im Übrigen entsprochen. Beide Parteien haben sofortige Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat zunächst der Beschwerde des Gläubigers stattgegeben und die des Schuldners zurückgewiesen. Auf Anhörungsrüge des Schuldners hat es das Verfahren fortgeführt, auf die Beschwerde des Schuldners insgesamt drei Verfahrensgebühren abgesetzt, die Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags auch im Übrigen erreichen. Der Gläubiger hat Anschlussrechtsbeschwerde mit dem Ziel eingelegt, dass seinem Kostenfestsetzungsantrag vollständig stattgegeben wird.
II.
7Die Rechtsbeschwerde des Schuldners hat Erfolg. Die zulässige Anschlussrechtsbeschwerde des Gläubigers ist unbegründet.
81. Im Ausgangspunkt hat das Beschwerdegericht alle vom Gläubiger in Ansatz gebrachten Verfahrensgebühren und die Einigungsgebühr für erstattungsfähig gehalten. Die Absetzung dreier Verfahrensgebühren hat es auf § 308 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 InsO gestützt. Der Gläubiger habe die Angaben über seine Forderung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist um den Anspruch auf Erstattung der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ergänzt. Im Blick auf drei der insgesamt vier vom Gläubiger geltend gemachten Verfahrensgebühren sei der Anspruch bereits vor Ablauf der gesetzten Frist entstanden gewesen. Nur der Anspruch auf Erstattung der Verfahrensgebühr für die im Februar 2022 erklärte Zustimmung zur einstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens und die Einigungsgebühr seien erst nach Ablauf der Frist entstanden und daher nicht von der Wirkung des § 308 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 InsO erfasst.
92. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
10a) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wirksam. Soweit das Beschwerdegericht das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes fortgesetzt hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
11b) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet es allerdings entgegen der Ansicht des Schuldners, dass der Gläubiger den ursprünglichen Zahlungstitel im Zeitpunkt des Kostenfestsetzungsantrags bereits an den Schuldner herausgegeben hatte.
12aa) Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO dem Schuldner zur Last, soweit sie notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO waren. Das umfasst auch die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens (vgl. , BGHZ 170, 378 Rn. 5). Nach § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO sind die Zwangsvollstreckungskosten zugleich mit dem zur Vollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. Gemäß § 788 Abs. 2 ZPO ist auch ein Antrag auf Festsetzung der Kosten zulässig. Das Kostenfestsetzungsverfahren richtet sich nach § 103 Abs. 2, §§ 104, 107 ZPO.
13bb) Dass dem Gläubiger der Vollstreckungstitel im Zeitpunkt des Antrags nach § 788 Abs. 2 ZPO noch vorliegt, ist weder Voraussetzung für das Kostenfestsetzungsverfahren noch im materiellen Sinne erforderlich für die Festsetzung der Kosten. Ein Antrag auf Kostenfestsetzung gemäß § 788 Abs. 2 ZPO ist auch noch nach Beendigung der Zwangsvollstreckung möglich. Das umfasst nicht nur den Fall, dass die Vollstreckung erfolglos geblieben ist. Auch eine vollständige Erledigung der Vollstreckung aus dem Hauptsachetitel steht einer Festsetzung der Vollstreckungskosten nach § 788 Abs. 2 ZPO nicht entgegen (Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl., § 788 Rn. 38). Demgemäß ist insbesondere eine Festsetzung nach § 788 Abs. 2 ZPO erforderlich und möglich, wenn der Hauptsachetitel dem Schuldner bereits (verfrüht) ausgehändigt worden ist (vgl. Stein/Jonas/Kern, aaO Rn. 32 mit Anm. 329). § 788 Abs. 2 ZPO stellt nicht auf die Kontinuität des Vollstreckungstitels, sondern auf die Vollstreckbarkeit des Anspruchs ab (vgl. , NJW-RR 2010, 1005 Rn. 8 mwN).
14c) Unrichtig ist die Bestimmung der Wirkungen von § 308 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 InsO durch das Beschwerdegericht.
15aa) Nach § 308 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 InsO erlischt eine Forderung, die nicht bei dem Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplans berücksichtigt worden ist, soweit ein Gläubiger die Angaben über seine Forderung in dem beim Insolvenzgericht zur Einsicht niedergelegten Forderungsverzeichnis nicht innerhalb der gesetzten Frist ergänzt hat, obwohl ihm der Schuldenbereinigungsplan übersandt wurde und die Forderung vor dem Ablauf der Frist entstanden war (§ 308 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 InsO). Diese Voraussetzungen liegen für den gesamten Anspruch des Gläubigers auf Erstattung der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens vor und nicht nur für die Gebührentatbestände, die vor Fristablauf erfüllt waren. Insbesondere war der Anspruch zur Gänze bereits vor Ablauf der Frist entstanden.
16(1) § 308 Abs. 3 Satz 2 InsO setzt voraus, dass die Forderung des Gläubigers bereits vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme nach § 307 Abs. 1 Satz 1 InsO entstanden war (MünchKomm-InsO/Vuia, 4. Aufl., § 308 Rn. 15; Schmidt/Stephan, InsO, 20. Aufl., § 308 Rn. 21; HK-InsO/Waltenberger, 11. Aufl., § 308 Rn. 15; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 308 Rn. 42). Insoweit wird in der Literatur vertreten, dass eine Forderung vor Ablauf der in § 307 Abs. 1 Satz 1 InsO genannten Frist nur entstanden sei, wenn sich ihr gesamter Entstehungstatbestand bis zu diesem Zeitpunkt verwirklicht hat (Wenzel in Prütting/Bork/Jacoby, InsO, 2022, § 308 Rn. 19; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 308 Rn. 42). Ob dies im Hinblick auf den Zweck des Schuldenbereinigungsplans, die Insolvenzforderungen zu erfassen (vgl. § 305 Abs. 1 Nr. 3, 4 InsO; , NZI 2005, 403 f), zutrifft, kann im Streitfall dahinstehen. Jedenfalls für Kostenerstattungsansprüche eines Gläubigers hinsichtlich einer im Schuldenbereinigungsplan berücksichtigten Hauptforderung genügt es, wenn diese Kostenerstattungsansprüche bereits im Sinne des § 38 InsO begründet waren.
17(2) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch bereits mit der Einleitung des entsprechenden Verfahrens entsteht (vgl. , NZI 2006, 169 Rn. 25 mwN). Deshalb ist der Kostenerstattungsanspruch nur eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO, wenn das Verfahren eingeleitet worden ist, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (vgl. , NZI 2014, 310 Rn. 14). Entsprechendes gilt für die Einordnung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs als Alt- oder Neumasseverbindlichkeit (vgl. , NZI 2005, 328, 329). Entschieden ist auch, dass der Anspruch des gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SpruchG eine Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO ist, wenn das Spruchverfahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begonnen hat (, ZIP 2019, 722 Rn. 41). Auf den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der angefallenen Gebühren kommt es nicht an ( aaO; vom , aaO).
18(3) Für die nach § 308 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 InsO zu bestimmende Entstehung eines Kostenerstattungsanspruchs, der sich aus der Verfolgung und Durchsetzung einer im Schuldenbereinigungsplan berücksichtigten Hauptforderung ergibt, gilt nichts anderes. Insbesondere der gebotene Schutz des Gläubigers vor dem Verlust seines Anspruchs erfordert keine anderweitige Bestimmung des Entstehungszeitpunkts. Der Gläubiger erfüllt seine Obliegenheit zur Ergänzung der Angaben über einen entstandenen, der Höhe nach aber noch nicht abschließend bezifferbaren Kostenerstattungsanspruch schon dadurch, dass er die voraussichtliche Höhe des Anspruchs angibt (vgl. , NZI 2005, 403, 404). Das ist ihm unschwer möglich. Er kennt das Verfahren, das den Erstattungsanspruch zur Entstehung gebracht hat und weiß um die (potentielle) Erstattungspflicht des Schuldners. Je weiter das Verfahren fortgeschritten ist, desto genauer werden die Erkenntnisse über die Höhe der anfallenden Kosten sein.
19bb) Dass der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers zur Gänze gemäß § 308 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 InsO erloschen ist, ist auch im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind. Das gilt nämlich nicht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Einwendung feststehen (vgl. , NZI 2005, 328, 329). So liegt es hier. Denn die für die Beurteilung des Erlöschens maßgeblichen Tatsachen - die Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens, die Übersendung des Schuldenbereinigungsplans an den Gläubiger und der fruchtlose Ablauf der diesem gesetzten Frist - stehen nicht in Frage. Diese Tatsachen können vom Rechtspfleger leicht und ohne Schwierigkeiten im Festsetzungsverfahren aus den Akten ermittelt werden.
20d) Von seinem Rechtsstandpunkt aus hätte das Beschwerdegericht § 310 InsO in den Blick nehmen müssen. § 310 InsO regelt einen umfassenden Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen im Zusammenhang mit einem Schuldenbereinigungsplan. Die Vorschrift soll verhindern, dass leichtfertig außergerichtliche Kosten in großer Höhe verursacht werden, die dem Schuldner jede Möglichkeit für eine gütliche Einigung nehmen (vgl. BT-Drucks. 12/7302, S. 193). Der Normzweck erfasst nicht nur materiell-rechtliche Ansprüche, die etwa auf einem Zahlungsverzug des Schuldners beruhen. Ausgeschlossen ist auch der prozessuale Kostenerstattungsanspruch, wenn und soweit er im Zusammenhang mit einem Schuldenbereinigungsplan steht (vgl. Graf-Schlicker/Pollmächer, InsO, 6. Aufl., § 310 Rn. 2; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 310 Rn. 4; Schmidt/Stephan, InsO, 20. Aufl., § 310 Rn. 2). Es macht wertungsmäßig keinen Unterschied, ob die Erstattung von Kosten, die im Zusammenhang mit einem Schuldenbereinigungsplan entstehen, auf materiell-rechtlicher Grundlage oder aufgrund eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs geschuldet werden.
21Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen stand jedenfalls die vom Gläubiger erstattet verlangte Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan. Das Beschwerdegericht hat die Erstattungsfähigkeit darauf gestützt, dass der Schuldenbereinigungsplan die Wirkung eines Prozessvergleichs habe.
223. Die Anschlussrechtsbeschwerde des Gläubigers, mit welcher dieser die Festsetzung weiterer Kosten begehrt, ist unbegründet. Der seinem Antrag gemäß § 788 Abs. 2 ZPO zugrundliegende Kostenerstattungsanspruch ist erloschen (§ 308 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 InsO).
III.
23Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Der Kostenfestsetzungsantrag des Gläubigers ist zurückzuweisen.
Schoppmeyer Röhl Schultz
Weinland Kunnes
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:121224BIXZB4.24.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-84136