Suchen
BGH Beschluss v. - 3 StR 308/24

Instanzenzug: LG Krefeld Az: 24 KLs 16/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die zulässige Inbegriffsrüge des Angeklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Entgegen dem Vorbringen der Revision ist das der Verurteilung wegen 36 Betrugstaten zugrundeliegende Zahlenwerk dreifach Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen.
Zunächst hat der Angeklagte auf der Grundlage der Anklageschrift, die die abgeurteilten Taten nebst Höhe und Datum der täuschungsbedingten Zahlungen im Einzelnen aufführt, nach Abschluss einer Verständigung gemäß § 257c StPO ein Geständnis abgelegt. Unter anderem hat er eingeräumt, in „jedem einzelnen“ der ihm vorgeworfenen Fälle Mitarbeiter angewiesen zu haben, nicht existente Forderungen bei der geschädigten Factoring-Bank anzumelden. Dieses Geständnis hat das Landgericht als zuverlässig bewertet. Damit haben die angeklagten und festgestellten Taten in vollem Umfang Eingang in die Hauptverhandlung gefunden. Denn ein Fall, in dem am Erinnerungsvermögen des Angeklagten an wesentliche tatbestandsausfüllende Einzelheiten Zweifel bestehen (vgl. , BGHR StPO § 257c Geständnis 2 Rn. 9), liegt nicht vor. Der Angeklagte ist Kaufmann und leitete über 14 Jahre lang als Geschäftsführer die Geschicke des international agierenden Metallbauunternehmens, über das er die Taten abwickelte. Er bewirkte nicht nur selbst die „Fehlüberweisungen“ in (insgesamt) zweistelliger Millionenhöhe, um der Firma Liquidität zu verschaffen, sondern veranlasste später auch die Begleichung der hierdurch entstandenen Außenstände bei der Geschädigten. Somit kannte er die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft und die ihnen zugrundeliegenden Ermittlungsergebnisse. Die Anklage hat ihn nicht mit einem ihm fremden oder schwer verständlichen Sachverhalt konfrontiert, den er mangels Erinnerung nicht hat gestehen können (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 226/99, BGHR StPO § 249 Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1; vom - 2 StR 53/22, NStZ 2023, 57 Rn. 12), sondern mit Umständen, die er selbst an maßgeblicher Stelle prägte.
Des Weiteren hat der Mitangeklagte die festgestellten Tatvorwürfe bestätigt. Auch er war im Tatzeitraum Geschäftsführer der Firma, kannte das Zahlenwerk und hat beider Beteiligung an jeder einzelnen Tat eingeräumt sowie Nachfragen hierzu beantwortet. Erinnerungslücken haben beide Angeklagten nicht auf Zahlen und Daten bezogen, sondern lediglich auf die konkreten eigenen Mitarbeiter, die sie jeweils zur Anmeldung der Falschforderungen bei der Factoring-Bank anwiesen.
Schließlich hat das Landgericht die genannten Merkmale der 36 Taten über einen Vernehmungsvorhalt zum Inbegriff der Hauptverhandlung gemacht und sie dadurch verifiziert. Denn es ist eine den abgeurteilten Taten zugrundeliegende Tabelle mit einer Zeugin durchgegangen, die diese als sachverständige Justizangestellte selbst erstellt hatte. Hierfür hatte die Zeugin unter anderem umfangreiche Unterlagen und Datensätze der von den Angeklagten geleiteten Firma ausgewertet. Sie ist somit in die Materie eingearbeitet gewesen und hat den festgestellten Sachverhalt anhand ihrer eigenen Tabelle bekundet. Eine solche Vorgehensweise ist strafprozessual regelmäßig nicht zu beanstanden. Auch umfangreichere Sachverhalte können im Zeugenbeweis unter Vorhalt von schriftlichen Unterlagen eingeführt werden. Der Inhalt der Urkunde wird dann durch die Erörterung Gegenstand der Hauptverhandlung, wenn er eine bestätigende Erklärung des Zeugen erfährt, dem sie vorgehalten wird (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom - 5 StR 226/99, BGHR StPO § 249 Abs. 1 Verlesung, unterbliebene 1; vom - 1 StR 605/13, juris Rn. 29, jeweils mwN). So liegt es hier. Für eine abweichende Bewertung besteht entgegen dem Revisionsvorbringen kein Anlass. Denn die Tabelle ist nicht derart komplex gewesen, dass sie mit der Zeugin nicht hätte erörtert werden können. Ein Ausnahmefall, in dem die Gefahr besteht, dass der Zeuge auf einen rein mündlichen Vorhalt hin den Sinn der schriftlichen Erklärung nicht richtig erfasst oder deren Wortlaut nicht zuverlässig erinnert, so dass die Urkunde verlesen werden muss, um Gegenstand der Hauptverhandlung zu werden (vgl. , NStZ 2022, 119 Rn. 8 f. mwN), ist nicht gegeben.
Schäfer                         Berg                         Erbguth
                Kreicker                       Voigt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:271124B3STR308.24.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-84075