Die Feststellung des gemeinen Werts der an der Börse nicht notierten Stammaktien mit dem Börsenkurs der Vorzugsaktien ist im Regelfall auch dann rechtmäßig, wenn diese Ableitung nicht näher belegt wird.
Die Feststellung des gemeinen Werts nicht notierter Stammaktien mit einem höheren oder niedrigeren Wert als dem Kurswert der Vorzugsaktien desselben Unternehmens ist dagegen nur dann gerechtfertigt, wenn dies durch eine die konkreten Verhältnisse der Gesellschaft, insbesondere die unterschiedliche Ausstattung der Stamm- und Vorzugsaktien berücksichtigende Ableitung belegt wird (Anschluß an , BFHE 173, 561, BStBl II 1994, 394).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1999 S. 1539 CAAAA-97466
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.