Instanzenzug: Az: 1 StR 58/24 Beschlussvorgehend Az: 1 StR 58/24 Beschlussvorgehend LG Wiesbaden Az: 6 KLs 1111 Js 18753/21 Urteilnachgehend Az: 1 StR 58/24 Beschluss
Gründe
1Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Angeklagten betreffend den Schuldspruch und den Strafausspruch gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und das Verfahren über die Einziehung – soweit sie ihn betrifft – gemäß § 422 StPO abgetrennt.
2Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird von einer Einziehung gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen, weil das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern würde.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg des Rechtsmittels (Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten) ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des Rechtsmittels zu belasten.
Jäger Wimmer Allgayer
Munk Welnhofer-Zeitler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:150125B1STR58.24.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-84070