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BGH Beschluss v. - 2 StR 421/24

Instanzenzug: Az: 104 Ks 76/23

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird auf seine Kosten verworfen.
Ergänzend zur Zuschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren, die angesichts der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels auch die Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers in diesem Verfahren umfasst, folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 1991, 853; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 472 Rn. 9; LR-StPO/Kurtze, 27. Aufl., § 473 Rn. 75).
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO), nach der der Angeklagte die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen hatte, jedoch „die besonderen Auslagen der Staatskasse und die besonderen notwendigen Auslagen [des] Angeklagten, die wegen des Verdachts des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung entstanden sind“, der Staatskasse auferlegt werden, und in der das Landgericht von einer Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers nach § 472 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO abgesehen hat, ist unbegründet. Die Entscheidung entspricht dem Gesetz (§ 465 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO). Dass die Strafkammer die abgrenzbaren besonderen Auslagen der Staatskasse und die besonderen notwendigen Auslagen des Angeklagten, „die wegen des Verdachts des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung entstanden sind“, der Staatskasse auferlegt hat, ohne diese nach Bruchteilen zu verteilen (vgl. § 464d StPO), sondern die Berechnung nach den im Urteil vorgegebenen Kriterien dem Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b Satz 1 StPO überlassen hat, ist nicht zu beanstanden (vgl. , NStZ-RR 2022, 391, 392; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 464d Rn. 1).
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Menges                                  Grube                                  Schmidt
                       Lutz                                Zimmermann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:041124B2STR421.24.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-84014