Suchen
BGH Beschluss v. - III ZR 63/24

Instanzenzug: Az: I-11 U 133/22 Urteilvorgehend LG Paderborn Az: 3 O 61/22 Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des I-11 U 133/22 - wird zurückgewiesen.
Zwar ist die - hilfsweise eingelegte - Beschwerde statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO), weil die vom Kläger vorrangig eingelegte selbstständige Revision mangels Zulassung durch das Berufungsgericht unstatthaft und damit unzulässig ist (§ 543 Abs. 1 ZPO). Denn das Berufungsgericht hat die Revision nur zugunsten der Beklagten zugelassen, wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich eine Beschränkung der Revisionszulassung nicht nur aus der Entscheidungsformel, sondern auch aus den Urteilsgründen des Berufungsurteils ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Zwar kann die Revision nicht auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente beschränkt werden. Die gebotene Auslegung der Urteilsgründe kann aber eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien ergeben, sofern Grund der Zulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem anderen Grund angreift (vgl. Senat, Urteil vom - III ZR 109/17, NJW-RR 2019, 428 Rn. 14; , NJW 2020, 982 Rn. 33; Beschluss vom - VIII ZR 378/19, juris Rn. 8; jew. mwN).
So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision in den Urteilsgründen weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die für den Streitfall entscheidenden Rechtsfragen, ob die Beklagte im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit von ihr angeordneter und vollzogener Beschränkungsmaßnahmen trägt und, falls nicht, ihr wegen fehlender Freigabeerklärungen ihrer Nachrichtengeber nur eine eingeschränkte sekundäre Darlegungslast obliegt, - soweit erkennbar - bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden sind" (S. 24 des angefochtenen Urteils). Damit ist lediglich der Beklagten, zu deren Nachteil das Berufungsgericht diese Fragen beantwortet hat, der Weg in die Revisionsinstanz eröffnet. Die Zulassung wirkt nicht zugunsten des Klägers, der das Urteil aus einem anderen Grund angreift. Soweit das Berufungsgericht die Darlegungs- und Beweislast zum Teil auch beim Kläger gesehen hat, betrifft dies nicht die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund angeführte Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahmen, sondern die nach seiner Auffassung für die Bemessung der Höhe der Geldentschädigung relevanten Gesichtspunkte des Umfangs und der Intensität der Eingriffe.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insoweit wird von einer näheren Begründung gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 190.000 €
                                                        

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:160125BIIIZR63.24.0

Fundstelle(n):
TAAAJ-83996