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BFH Urteil v. - VI R 66/97 BStBl 2000 II S. 408

Gesetze: EStG § 3 Nr. 16 und 62EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1LStDV 1984 § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1LStDV 1984 § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2LStDV 1990 § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1LStDV 1990 § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2

Leitsatz

1. Steht bei einer Gruppenunfallversicherung die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zu, so fehlt es im Zeitpunkt der Beitragsleistung durch den Arbeitgeber auch dann am Zufluß, wenn die Arbeitnehmer selbst Anspruchsinhaber sind.

2. Beiträge des Arbeitgebers für eine Gruppenkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn die Arbeitnehmer im Krankheitsfall die Ansprüche selbst gegen den Versicherer geltend machen können.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 2000 II Seite 408
BFH/NV 1999 S. 1413
NAAAA-97458

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