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BFH Urteil v. - VIII R 19/98

Tatbestand

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Im März 1989 hob die Klägerin vom Betriebskonto den Betrag von 100 000 DM ab und erwarb damit auf den Namen ihrer beider Kinder zwei Sparkassenbriefe in Höhe von je 50 000 DM. Die Zinsen wurden auf zwei Sparbücher überwiesen. Auch sollten bei Fälligkeit der Sparbriefe die Darlehensbeträge den Sparbüchern gutgeschrieben werden. Die Sparbücher waren von der Klägerin auf den Namen ihrer Kinder angelegt worden und die Kläger waren als gesetzliche Vertreter angegeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:





Fundstelle(n):
BFH/NV 1999 S. 1325
JAAAA-97455

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