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Arbeitsrecht | Fälligkeit einer Sozialplanabfindung - Verzugszinsen (BAG)
Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan, der erfolglos gerichtlich angefochten wurde, werden zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung in dem Beschlussverfahren über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs fällig ().
Sachverhalt: Die Klägerin war bei der Beklagten bis zum beschäftigt. Nach dem durch Spruch der Einigungsstelle am beschlossenen Sozialplan stand ihr ein Abfindungsanspruch zu, der mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden sollte. Die Beklagte focht den Einigungsstellenspruch wegen Überdotierung des Sozialplans an.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht (LAG) wiesen den – au...