Instanzenzug: Az: 4 Ni 42/21 Urteil
Gründe
1I. Der Beklagte ist Inhaber des deutschen Patents 10 2006 027 636 (Streitpatents), das am angemeldet worden ist und einen Stoß- und Schwingungsdämpfer betrifft.
2Der einzige Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
Stoß- und Schwingungsdämpfer für ein aus zwei Massen bestehendes Schwingungssystem, von denen die eine Masse feststeht, die andere Masse rotierend schwingt und bei denen an jeder der gegeneinander schwingenden Massen mindestens ein Magnet befestigt ist, der auf den anderen Magneten Kräfte ausübt, dadurch gekennzeichnet, dass die Magnete paarweise an einander zugekehrten Seiten einer rotierbaren und einer feststehenden Scheibe an geometrisch gleichen Orten der Scheiben angeordnet sind.
3Die Klägerin hat das Streitpatent mit der Nichtigkeitsklage angegriffen und geltend gemacht, der angegriffene Gegenstand sei unzulässig erweitert und nicht patentfähig. Der Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung verteidigt.
4Das Patentgericht hat das Streitpatent wegen mangelnder Patentfähigkeit für nichtig erklärt.
5Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der weiterhin die Abweisung der Nichtigkeitsklage anstrebt. Mit Verfügung vom wurde Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt auf Donnerstag, den .
6Der Beklagte hat beantragt, ihm Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und ihm zumindest einen Patentanwalt beizuordnen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Senats vom zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
7Mit Schreiben vom hat der Beklagte mit der Begründung, die bisherigen Prozessbevollmächtigten hätten die Vertretung niedergelegt, gebeten, ihm eine Frist von zwei Monaten einzuräumen, die es ihm ermögliche, einen neuen Anwalt zu suchen.
8Mit Verfügung des Vorsitzenden vom wurde dieser Antrag abgelehnt.
9Mit Schreiben vom hat Patentanwalt T. angezeigt, dass er nunmehr den Beklagten vertrete, und Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung mit der Begründung beantragt, er könne diesen Termin wegen einer seit langem anberaumten Operation nicht wahrnehmen.
10Mit Verfügung des Vorsitzenden vom wurde der Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung abgelehnt.
11Mit Telefax vom hat der Beklagte, vertreten durch Patentanwalt T. , den Vorsitzenden Richter Dr. B. sowie alle weiteren Senatsmitglieder als befangen abgelehnt.
12Mit weiterem Telefax vom hat der Beklagte, vertreten durch Patentanwalt T. , ein zweites Ablehnungsgesuch gegen die genannten Richter gestellt.
13II. Die Ablehnungsgesuche sind, soweit sie sich gegen die Richter Dr. D. und Dr. C. und die Richterinnen Dr. K. , Dr. M. und Dr. P. richten, unzulässig.
141. Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über die Ablehnungsgesuche berufen.
15Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung. Dies kommt in Betracht, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist (, NJW-RR 2008, 72, 73 f.; Beschluss vom - BvR 1273/07, NVwZ-RR 2008, 289, 291; Beschluss vom - 2 BvR 836/04, NJW 2006, 3129; Beschluss vom - 1 BvR 526/19, NJW-RR 2021, 1436 Rn. 20 ff.; Juris Rn. 4; Beschluss vom - AnwZ (Brfg) 10/18 Rn. 7).
162. Nach dieser Maßgabe sind die Ablehnungsgesuche des Beklagten gegen die oben genannten Senatsmitglieder rechtsmissbräuchlich, weil sie lediglich der Verfahrensverschleppung dienen.
17a) Hinsichtlich des ersten Gesuchs ergibt sich dies insbesondere aus dem Umstand, dass es hinsichtlich der weiteren Senatsmitglieder keine Begründung enthält, sondern nur die Ankündigung, eine solche werde voraussichtlich bis zum nachgereicht werden.
18Der an sich auch auf die oben genannten Senatsmitglieder zutreffende Hinweis, der Senat sei ausschließlich mit Volljuristen besetzt, vermag eine Ablehnung wegen Befangenheit nicht zu rechtfertigen. Nach § 110 Abs. 1 PatG hat der Bundesgerichtshof über Berufungen gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts zu entscheiden. Anforderungen hinsichtlich einer technischen Ausbildung oder Qualifikation, die über die juristische Qualifikation hinausgehen, bestehen nach der gesetzlichen Regelung auch für den für Patentsachen zuständigen Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nicht. Der Einwand ist damit von vornherein ungeeignet, eine Befangenheit der Senatsmitglieder zu begründen (vgl. , Juris Rn. 3).
19b) Das zweite Ablehnungsgesuch stützt der Beklagte darauf, dass der für den anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung trotz unklarer Verhältnisse hinsichtlich der anwaltlichen Vertretung des Beklagten nicht aufgehoben wurde.
20Auch dieser Einwand ist von vornherein ungeeignet, eine Befangenheit der oben genannten Senatsmitglieder zu begründen. Die Vertretungsverhältnisse sind keineswegs unklar. Nachdem Patentanwälte G. , die zunächst namens und im Auftrag des Beklagten die Berufungsschrift und den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe eingereicht hatten, am und am mitgeteilt haben, dass sie den Beklagten nicht mehr vertreten, hat Patentanwalt T. mit Schreiben vom mitgeteilt, dass er die Vertretung des Beklagten übernommen hat. Diese Angabe hat er in der Begründung seines ersten Ablehnungsgesuchs (unter 2.8) wiederholt.
Deichfuß Kober-Dehm Marx
Crummenerl von Pückler
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:160125BXZR10.23.0
Fundstelle(n):
FAAAJ-83898