Kein Kindergeldanspruch einer arbeitssuchenden tunesischen Staatsangehörigen nach Abschluss des Promotionsstudiums
Leitsatz
1. Eine tunesische Staatsangehörige, die seit mehreren Jahren eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zum Zwecke eines Promotionsstudiums
und zur Suche eines Arbeitsplatzes innehat, zu dessen Ausübung ihre Qualifikation befähigt, hat keinen Anspruch auf Kindergeld,
wenn sie weder erwerbstätig noch in Elternzeit ist und auch keine laufenden Geldleistungen nach dem SGB III bezieht.
2. Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStG
im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz, weil dem Gesetzgeber insoweit eine Typisierungsbefugnis zusteht.
Fundstelle(n): MAAAJ-83767
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