Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern gehören in der Regel zu den Kosten der Lebensführung, auch wenn das Kind nach dem Abschluß der Ausbildung den elterlichen Betrieb fortführen soll. Solche Aufwendungen sind nur dann als betrieblich veranlaßt anzusehen, wenn der Ausbildungsvertrag zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind einem internen oder externen Betriebsvergleich standhält und damit seinem Inhalt nach dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. Dazu gehört bei einem Studium mit ergänzender praktischer Ausbildung im elterlichen Betrieb, daß eine zumindest durchschnittliche wöchentliche oder monatliche Mindestarbeitszeit vereinbart wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1998 S. 952 RAAAA-97435
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