Instanzenzug: LG Bielefeld Az: 1 Ks 11/23
Tenor
1. Frau K. ist zum Anschluss als Nebenklägerin berechtigt.
2. Der Nebenklägerin wird auf ihren Antrag Rechtsanwalt R. aus B. als Beistand bestellt.
3. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Mutter des Getöteten, die gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO zum anschlussbefugten Personenkreis gehört, hat sich zunächst mit einem nicht der Form des § 32d StPO entsprechenden Schriftsatz vom dem Verfahren als Nebenklägerin angeschlossen. Im Revisionsverfahren wurde die Erklärung jedoch mit Schriftsatz vom formwirksam elektronisch übermittelt. Der Anschluss kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen (vgl. ). Der Nebenklägerin wird gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 2 StPO Rechtsanwalt R. aus B. als Beistand bestellt. Die mit bereits erfolgte Bestellung ging ins Leere, weil die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung mangels wirksamer Anschlusserklärung bislang zu keinem Zeitpunkt im Verfahren die Stellung einer Nebenklägerin hatte (vgl. Rn. 4).
Quentin Maatsch Scheuß
Tschakert Gödicke
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:171224B4STR324.24.0
Fundstelle(n):
AAAAJ-83664