Kapitel III: Verfahren der Quellensteuerentlastung
Abschnitt 1: Zertifizierte Finanzintermediäre
Artikel 8 Eintragungsverfahren
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Antrag eines Finanzintermediärs auf Eintragung in ihr nationales Register innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der Antragstellung genehmigt wird, sofern der Finanzintermediär nachweist, dass er alle folgenden Anforderungen erfüllt:
Er ist in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland steuerlich ansässig, das nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke oder in Tabelle I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 aufgeführt ist;
er verfügt über eine Zulassung der im Land der steuerlichen Ansässigkeit jeweils zuständigen Behörde zur Ausübung von Verwahrungstätigkeiten, wenn es sich bei dem antragstellenden Finanzintermediär um ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder einen Zentralverwahrer handelt; oder er verfügt über eine Zulassung der im Land der steuerlichen Ansässigkeit jeweils zuständigen Behörde zur Ausübung solcher Tätigkeiten, wenn es sich bei dem antragstellenden Finanzintermediär um einen Zentralverwahrer handelt; hat der antragstellende Finanzintermediär, der in einem Drittland steuerlich ansässig ist, eine solche Zulassung nach nationalen Vorschriften erhalten, die von einem Mitgliedstaat nicht als mit der Richtlinie 2013/36/EU oder der Richtlinie 2014/65/EU vergleichbar erachtet wird, so kann dieser Mitgliedstaat diese Anforderung als nicht erfüllt erachten;
er gibt eine Erklärung ab über die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates [1] oder vergleichbarer Vorschriften eines Drittlands, das nicht in Anhang I der Schlussfolgerungen des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke oder in Tabelle I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 aufgeführt ist.
(2) Ein Mitgliedstaat gestattet einem zertifizierten Finanzintermediär, im Namen eines anderen Finanzintermediärs, der derselben Gruppe angehört, zu handeln und die in Artikel 7 festgelegte Pflicht sowie die in den Artikeln 10 bis 15 festgelegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen.
(3) Ist der antragstellende Finanzintermediär steuerlich in einem Drittland ansässig, in dem weder die Richtlinie 2010/24/EU noch ein Abkommen über die Unterstützung bei der Steuererhebung anwendbar ist, um den Verlust an Quellensteuereinnahmen gemäß Artikel 18 ganz oder teilweise auszugleichen, so kann der Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, ausreichende und verhältnismäßige Garantien verlangen, um den Ausgleich eines solchen Verlusts im Zusammenhang mit den Anträgen auf Entlastung sicherzustellen.
(4) Mitgliedstaaten können den Antrag auf Eintragung ablehnen, wenn
der betreffende Finanzintermediär eine oder mehrere Straftaten oder Verstöße gemäß den nationalen Vorschriften eines Mitgliedstaats oder eines anderen Landes begangen hat und diese Straftaten oder Verstöße zu einem Verlust an Quellensteuereinnahmen geführt haben oder
ein Mitgliedstaat oder ein anderes Land in Bezug auf den betreffenden Finanzintermediär eine Untersuchung eines potenziellen Steuerbetrugs oder Steuermissbrauchs einleitet, der zu einem Verlust an Quellensteuereinnahmen führen könnte.
Für die Zwecke von Buchstabe a berücksichtigt der Quellenmitgliedstaat solche Straftaten oder Verstöße nur insoweit, als sie diesem Mitgliedstaat nicht mehr als zehn Jahre vor der Einreichung des Antrags auf Eintragung bekannt wurden.
(5) Finanzintermediäre teilen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats unverzüglich jede Änderung der gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis c vorgelegten Informationen mit.
(6) Wird der Antrag auf Eintragung gemäß Absatz 4 abgelehnt, so stellt der Mitgliedstaat sicher, dass der Finanzintermediär einen weiteren Antrag auf Eintragung stellen kann, wenn der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Umstände, die zur Ablehnung geführt haben, behoben wurden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-83645
1Amtl. Anm.: Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl L 141 vom , S. 73).