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RL (EU) 2025/50 Artikel 24

Kapitel IV: Sanktionen und Schlussbestimmungen

Artikel 24 Mitteilung

Ein Mitgliedstaat, der ein nationales Register gemäß Artikel 5 einrichtet und führt, unterrichtet die Kommission über alle späteren Änderungen der für dieses nationale Register geltenden Vorschriften. Die Kommission veröffentlicht die entsprechenden Informationen im Amtsblatt der Europäischen Union und aktualisiert sie erforderlichenfalls.

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SAAAJ-83645