Kapitel IV: Sanktionen und Schlussbestimmungen
Artikel 23 Schutz personenbezogener Daten
(1) Für die Zwecke der korrekten Anwendung dieser Richtlinie schränken die Mitgliedstaaten den Umfang der in den Artikeln 13 bis 19 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Pflichten und Rechte insoweit ein, als dies zur Wahrung der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e jener Verordnung genannten Interessen erforderlich ist, sofern solche Pflichten oder die Ausübung solcher Rechte diese Interessen gefährden könnten.
(2) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gelten zertifizierte Finanzintermediäre und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeiten gemäß dieser Richtlinie als Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.
(3) Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, die gemäß dieser Richtlinie verarbeitet werden, werden nicht länger gespeichert als dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist, und in jedem Fall gemäß den für jeden für die Verarbeitung Verantwortlichen geltenden innerstaatlichen Verjährungsvorschriften.
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SAAAJ-83645