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RL (EU) 2025/50 Artikel 20

Kapitel IV: Sanktionen und Schlussbestimmungen

Artikel 20 Veröffentlichungen der ESMA

(1) Spätestens ab 2026 veröffentlicht die ESMA jährlich und innerhalb von 120 Arbeitstagen nach Beginn jedes Jahres die Marktkapitalisierung und die Marktkapitalisierungsquote jedes Mitgliedstaats mindestens für das Vorjahr. Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Methodik für die Berechnung der Marktkapitalisierung und der Marktkapitalisierungsquote im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 32 oder 33. Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards bis zum .

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Absatz 1 dieses Artikels genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

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SAAAJ-83645