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RL (EU) 2025/50 Artikel 18

Kapitel III: Verfahren der Quellensteuerentlastung

Abschnitt 3: Entlastungssysteme

Artikel 18 Haftung

Die Mitgliedstaaten treffen in ihren nationalen Vorschriften geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein zertifizierter Finanzintermediär, der seinen Pflichten gemäß den Artikeln 10, 11, 12, 13, 14 oder 15 ganz oder teilweise nicht nachkommt, für den vollständigen oder teilweisen Verlust an Quellensteuereinnahmen haftbar gemacht werden kann.

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SAAAJ-83645