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RL (EU) 2025/50 Artikel 17

Kapitel III: Verfahren der Quellensteuerentlastung

Abschnitt 3: Entlastungssysteme

Artikel 17 Standard-Erstattungssystem

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Standard-Erstattungssystem besteht und anwendbar ist, wenn Anträge auf Entlastung, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, von dem System der Entlastung an der Quelle gemäß Artikel 13 oder dem Schnellerstattungssystem gemäß Artikel 14 ausgeschlossen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass diejenigen, die Anspruch auf die Entlastung haben, oder ihr Bevollmächtigter, der die Erstattung der überschüssigen Quellensteuer auf solche Dividenden beantragt, in Fällen, in denen Artikel 13 oder Artikel 14 nicht auf Dividenden Anwendung finden, weil die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, mindestens die gemäß Anhang II Abschnitt E erforderlichen Informationen vorlegen, es sei denn, diese Informationen wurden bereits gemäß Artikel 10 übermittelt.

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SAAAJ-83645