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RL (EU) 2025/50 Artikel 15

Kapitel III: Verfahren der Quellensteuerentlastung

Abschnitt 3: Entlastungssysteme

Artikel 15 Besondere Bestimmungen für indirekte Investitionen

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten einem zertifizierten Finanzintermediär, der das Depotkonto eines eingetragenen Eigentümers führt, der Dividenden oder Zinsen erhält, im Namen dieses eingetragenen Eigentümers eine Entlastung gemäß Artikel 13 oder Artikel 14 zu beantragen, sofern die in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels festgelegten Anforderungen erfüllt sind.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 ist der eingetragene Eigentümer

  1. ein Organismus für gemeinsame Anlagen, der Wertpapiere für Rechnung von Anlegern hält, die gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen, sofern anwendbar, Anspruch auf die Entlastung von der Quellensteuer in Bezug auf die Dividenden oder Zinsen haben, oder

  2. eine in den Vertragsbedingungen, der Satzung oder dem Prospekt eines Organismus für gemeinsame Anlagen benannte juristische Person, die die Wertpapiere auf dem Depotkonto hält, aus denen die Dividenden oder Zinsen herrühren, und interne Aufzeichnungen führt, die die individuelle Zuordnung dieser Wertpapiere zu diesem Organismus für gemeinsame Anlagen oder zu den Anlegern dieses Organismus für gemeinsame Anlagen ermöglichen, sofern der Organismus für gemeinsame Anlagen oder die Anleger eines Organismus für gemeinsame Anlagen gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen, sofern anwendbar, Anspruch auf die Entlastung von der Quellensteuer in Bezug auf diese Dividenden oder Zinsen haben.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 holt der zertifizierte Finanzintermediär, der die Entlastung beantragt, eine Erklärung von

  1. jedem Organismus für gemeinsame Anlagen mit Anspruch auf die Entlastung oder jedem Anleger des Organismus für gemeinsame Anlagen mit Anspruch auf diese Entlastung, dessen Wertpapiere von dem eingetragenen Eigentümer gehalten werden, ein, dass sie

    1. gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen, sofern anwendbar, Anspruch auf die Entlastung von der Quellensteuer in Bezug auf die Dividenden oder Zinsen haben, einschließlich der Rechtsgrundlage und des anwendbaren Quellensteuersatzes, und

    2. gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen, sofern anwendbar, der wirtschaftliche Eigentümer in Bezug auf die Dividenden oder Zinsen sind, sofern der Quellenmitgliedstaat dies verlangt, und

    3. dazu ermächtigt haben, dass die Entlastung gemäß dem vorliegenden Artikel in ihrem Namen beantragt wird, und

    4. im Falle der Gewährung der Entlastung auf ihr Recht verzichten, in ihrem eigenen Namen beim Quellenmitgliedstaat gemäß dieser Richtlinie oder gemäß den Systemen nach den nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten eine Entlastung zu beantragen;

  2. dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten eingetragenen Eigentümer ein, in der die auf die gezahlten Dividenden oder Zinsen anwendbaren Quellensteuersätze angegeben werden;

  3. dem in Absatz 2 Buchstabe b genannten eingetragenen Eigentümer ein, in der der Organismus für gemeinsame Anlagen, für den die Wertpapiere, aus denen die Dividenden oder Zinsen herrühren, gemäß seinen internen Aufzeichnungen gehalten werden, identifiziert wird und die auf die gezahlten Dividenden oder Zinsen anwendbaren Quellensteuersätze angegeben werden;

  4. dem eingetragenen Eigentümer mit den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Informationen ein.

(4) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels übermittelt der zertifizierte Finanzintermediär, der eine Entlastung an der Quelle gemäß Artikel 13 beantragt, der für die Quellensteuer zuständigen Stelle

  1. die in Absatz 3 Buchstabe b oder c des vorliegenden Artikels genannten Informationen; und, in Bezug auf den Organismus für gemeinsame Anlagen oder den Anleger eines Organismus für gemeinsame Anlagen, die Informationen zu seiner steuerlichen Ansässigkeit oder die Informationen, die in den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b genannten Unterlagen enthalten sind, anstelle der in Artikel 13 genannten Informationen, und

  2. den Betrag der Dividenden oder Zinsen, die jedem Anleger mit Anspruch auf Entlastung gemäß Artikel 15 Absatz 2 zuzurechnen sind, sofern die Anleger eines Organismus für gemeinsame Anlagen Anspruch auf die Entlastung haben.

(5) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels übermittelt der zertifizierte Finanzintermediär, der eine Entlastung gemäß Artikel 14 beantragt, dem Quellenmitgliedstaat die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen sowie die steuerliche Ansässigkeit des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Anleger eines Organismus für gemeinsame Anlagen, einschließlich des eTRC-Überprüfungscodes oder der Informationen, die in den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b genannten Unterlagen enthalten sind, anstelle der in Artikel 14 Absatz 3 Buchstaben d und e genannten Informationen. Sofern die Anleger eines Organismus für gemeinsame Anlagen Anspruch auf die Entlastung haben, übermittelt der zertifizierte Finanzintermediär dem Quellenmitgliedstaat auch den Betrag der Dividenden oder Zinsen, die jedem Anleger, der gemäß Artikel 15 Absatz 2 Anspruch auf Entlastung hat, zuzurechnen ist.

(6) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass zertifizierte Finanzintermediäre, die gemäß dem vorliegenden Artikel eine Entlastung beantragen, auf der Grundlage der Informationen, die ihnen zur Verfügung stehen, Folgendes überprüfen:

  1. die in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a oder b genannten Unterlagen in Bezug auf jeden Organismus für gemeinsame Anlagen oder jeden Anleger eines Organismus für gemeinsame Anlagen, der Anspruch auf Entlastung hat;

  2. den Anspruch des Organismus für gemeinsame Anlagen oder der Anleger des Organismus für gemeinsame Anlagen auf eine spezifische Befreiung oder einen spezifischen ermäßigten Quellensteuersatz gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Quellenmitgliedstaat und dem Land der steuerlichen Ansässigkeit;

  3. im Falle einer Dividendenzahlung das mögliche Bestehen einer Finanzvereinbarung, die vor dem Ex-Dividenden Tag noch nicht abgewickelt, abgelaufen oder anderweitig beendet war.

(7) Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn die Entlastung gemäß dem vorliegenden Artikel beantragt wird.

(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung elektronischer Standardformulare, einschließlich der Sprachenregelung, sowie zur Festlegung der Anforderungen für die Kommunikationskanäle zur Einreichung von Anträgen gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-83645