Kapitel III: Verfahren der Quellensteuerentlastung
Abschnitt 3: Entlastungssysteme
Artikel 14 Schnellerstattungssystem
(1) Die Mitgliedstaaten können ein System einrichten, das es zertifizierten Finanzintermediären, die ein Depotkonto eines eingetragenen Eigentümers führen, gestattet, im Namen des eingetragenen Eigentümers eine Schnellerstattung der überschüssigen Quellensteuer gemäß Artikel 11 zu beantragen, wenn die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Informationen innerhalb des zweiten Monats nach dem Monat des Zahlungstags der Dividenden oder Zinsen übermittelt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels bearbeiten die Mitgliedstaaten einen gemäß Absatz 1 gestellten Erstattungsantrag innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf der Frist für die Beantragung der Schnellerstattung. Die Mitgliedstaaten wenden auf diesen Erstattungsbetrag für jeden Verzugstag nach dem 60. Tag Zinsen gemäß Artikel 16 an.
(3) Ein zertifizierter Finanzintermediär, der eine Schnellerstattung beantragt, übermittelt dem betreffenden Mitgliedstaat die folgenden Informationen:
die Identifikation des eingetragenen Eigentümers gemäß Anhang II Abschnitt B;
die Identifikation der Dividenden- oder Zinszahlung gemäß Anhang II Abschnitte D und G, sofern anwendbar;
die Grundlage für den anwendbaren Quellensteuersatz und den Gesamtbetrag der zu erstattenden überschüssigen Quellensteuern;
die steuerliche Ansässigkeit des eingetragenen Eigentümers, einschließlich des eTRC-Überprüfungscodes, sofern anwendbar, oder die Informationen, die in den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b genannten Unterlagen enthalten sind, sofern anwendbar;
die Erklärung des eingetragenen Eigentümers gemäß Artikel 12.
(4) Die Mitgliedstaaten können einen gemäß dem vorliegenden Artikel gestellten Erstattungsantrag in folgenden Fällen ablehnen:
Die in Absatz 1 oder 3 des vorliegenden Artikels oder in Artikel 11 oder 12 vorgesehenen Anforderungen sind nicht erfüllt;
die für die Rekonstruktion der betreffenden Wertpapier-Zahlungskette erforderlichen und in Anhang II genannten Informationen wurden bei Ablauf der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Frist nicht vollständig und korrekt übermittelt;
der Mitgliedstaat leitet auf der Grundlage von Risikobewertungskriterien ein Überprüfungsverfahren oder eine Steuerprüfung gemäß seinen nationalen Vorschriften in Bezug auf den Erstattungsantrag ein.
(5) Eine Ablehnung eines Antrags auf Erstattung nach Absatz 4 steht der Anwendung von Verzugszinsen gemäß Absatz 2 nicht entgegen, wenn die Erstattung letztlich gewährt wird und die Umstände nach Absatz 4 Buchstaben a oder b nicht vorliegen.
(6) Eine Ablehnung nach Absatz 4 Buchstaben a und b wird dem antragstellenden zertifizierten Finanzintermediär mitgeteilt und steht einem Antrag auf Erstattung gemäß dem in den nationalen Vorschriften festgelegten Standard-Erstattungssystem nicht entgegen.
(7) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung elektronischer Standardformulare, einschließlich der Sprachenregelung, sowie zur Festlegung der Anforderungen für die Kommunikationskanäle zur Einreichung von Anträgen gemäß dem vorliegenden Artikel. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen.
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SAAAJ-83645