Kapitel III: Verfahren der Quellensteuerentlastung
Abschnitt 3: Entlastungssysteme
Artikel 13 System der Entlastung an der Quelle
Die Mitgliedstaaten können ein System einrichten, das es zertifizierten Finanzintermediären, die ein Depotkonto eines eingetragenen Eigentümers führen, gestattet, im Namen des eingetragenen Eigentümers eine Entlastung an der Quelle gemäß Artikel 11 zu beantragen, indem sie der für die Quellensteuer zuständigen Stelle die folgenden Informationen übermitteln:
die steuerliche Ansässigkeit des eingetragenen Eigentümers oder die Informationen, die in den in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b genannten Unterlagen enthalten sind, sofern anwendbar, und
den gemäß den nationalen Vorschriften oder einem Doppelbesteuerungsabkommen anwendbaren Quellensteuersatz für die Zahlung.
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SAAAJ-83645