Kapitel III: Verfahren der Quellensteuerentlastung
Abschnitt 3: Entlastungssysteme
Artikel 12 Sorgfalt in Bezug auf die Anspruchsberechtigung des eingetragenen Eigentümers
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass ein zertifizierter Finanzintermediär, der im Namen eines eingetragenen Eigentümers gemäß Artikel 13 oder Artikel 14 eine Entlastung beantragt, von dem eingetragenen Eigentümer eine Erklärung darüber einholt, dass der eingetragene Eigentümer
gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen, sofern anwendbar, Anspruch auf die Entlastung von der Quellensteuer in Bezug auf die Dividenden oder Zinsen hat, einschließlich der Rechtsgrundlage und des anwendbaren Quellensteuersatzes, und
gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen, sofern anwendbar, der wirtschaftliche Eigentümer in Bezug auf die Dividenden oder Zinsen ist, sofern der Quellenmitgliedstaat dies verlangt, und
an einer Finanzvereinbarung im Zusammenhang mit der zugrunde liegenden öffentlich gehandelten Aktie beteiligt war, die am Ex-Dividenden Tag noch nicht abgewickelt, abgelaufen oder anderweitig beendet war, oder an einer solchen Vereinbarung nicht beteiligt war, und
sich verpflichtet, den zertifizierten Finanzintermediär unverzüglich über jede Änderung seiner Umstände zu unterrichten.
(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass zertifizierte Finanzintermediäre, die im Namen eines eingetragenen Eigentümers gemäß Artikel 13 oder Artikel 14 eine Entlastung beantragen, auf der Grundlage der Informationen, die diesen zertifizierten Finanzintermediären zur Verfügung stehen, Folgendes überprüfen:
die eTRC des eingetragenen Eigentümers oder einen Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit in einem Drittland, der vom Quellenmitgliedstaat für geeignet erachtet wird;
ungeachtet des Buchstabens a die vom Quellenmitgliedstaat für geeignet erachteten Unterlagen in Fällen, in denen ein eingetragener Eigentümer ein Rechtsträger ist, für den keine eTRC ausgestellt werden kann oder der keinen Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit in einem Drittland einholen kann, weil der Rechtsträger für Steuerzwecke unberücksichtigt bleibt und seine Einkünfte oder ein Teil davon auf der Ebene der Personen, die eine Beteiligung an diesem Rechtsträger haben, besteuert werden, dieser Rechtsträger aber gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen, sofern anwendbar, Anspruch auf die Entlastung von der Quellensteuer in Bezug auf die Dividenden oder Zinsen hat;
die Erklärung des eingetragenen Eigentümers gemäß Absatz 1 dieses Artikels und die steuerliche Ansässigkeit des eingetragenen Eigentümers anhand der Informationen, die der zertifizierte Finanzintermediär eingeholt hat oder einholen muss, einschließlich der Informationen, die für andere Steuerzwecke oder aufgrund von Anforderungen zur Bekämpfung der Geldwäsche, denen der zertifizierte Finanzintermediär gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 unterliegt, eingeholt werden, oder vergleichbarer Informationen, die in Drittländern verlangt werden;
den Anspruch des eingetragenen Eigentümers auf einen spezifischen ermäßigten Quellensteuersatz gemäß den nationalen Vorschriften des Quellenmitgliedstaats oder einem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Quellenmitgliedstaat und den Ländern, in denen der eingetragene Eigentümer steuerlich ansässig ist;
im Falle einer Dividendenzahlung das etwaige Bestehen einer Finanzvereinbarung, die am Ex-Dividenden Tag noch nicht abgewickelt, abgelaufen oder anderweitig beendet war;
im Falle einer Dividendenzahlung, dass die zugrunde liegende Aktie vom eingetragenen Eigentümer in einer Transaktion erworben wurde, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Tagen vor dem Ex-Dividenden Tag durchgeführt wurde.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a dieses Absatzes kann der Quellenmitgliedstaat eine Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit, deren Inhalt der in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen gleichwertig ist und die die technischen Anforderungen in Anhang I Nummer 1 erfüllt, als geeigneten Nachweis für die steuerliche Ansässigkeit in einem Drittland erachten.
(3) Die Mitgliedstaaten können einem zertifizierten Finanzintermediär gestatten, die in Absatz 1 genannte Erklärung jährlich einzuholen und die in Absatz 2 Buchstaben a bis d vorgesehenen Überprüfungen jährlich durchzuführen, es sei denn, der zertifizierte Finanzintermediär weiß oder müsste wissen, dass eine Änderung der Umstände vorliegt oder dass die Erklärung oder die zu überprüfenden Informationen unrichtig oder unzuverlässig sind.
(4) In dem in Artikel 5 Absatz 5 vorgesehenen Fall gestatten die Mitgliedstaaten dem zertifizierten Finanzintermediär, sich auf die von dem Finanzintermediär, der das Depotkonto eines eingetragenen Eigentümers führt, gemäß dem vorliegenden Artikel zusammengetragenen Unterlagen und überprüften Informationen zu stützen, unbeschadet der Tatsache, dass der zertifizierte Finanzintermediär weiterhin für diese Verpflichtungen verantwortlich ist.
(5) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass zertifizierte Finanzintermediäre, die gemäß Artikel 13 oder Artikel 14 eine Entlastung beantragen, alle Belege aufbewahren und gemäß Artikel 10 Absatz 7 den Zugang zu ihnen gewähren.
(6) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Standardvorlagen elektronischer Formulare für die im vorliegenden Artikel genannte Erklärung, einschließlich der Sprachenregelung. Solche Vorlagen umfassen die in Absatz 1 Buchstaben a, c und d des vorliegenden Artikels festgelegten Informationen und ermöglichen es den Mitgliedstaaten, spezifische zusätzliche Informationen anzufordern. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 genannten Prüfverfahren erlassen.
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SAAAJ-83645