Instanzenzug: Az: 14 KLs 327 Js 140237/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einer anderen Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt; daneben hat es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 700 € angeordnet. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO eingelegt worden sei. Der Wiedereinsetzungsantrag und der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts dringen nicht durch.
21. Dem „Eingang aus dem elektronischen Rechtsverkehr“ vom war keine Datei angehängt (Blatt 74, 71 f. der Hauptakte). Der Verteidiger sandte am ein Telefax (datierend vom ), das die Revisionseinlegung enthielt. Die Geschäftsstelle der 14. Großen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart teilte dem Verteidiger dies alles am telefonisch mit. Der Verteidiger erwiderte, er werde die Revision per beA einreichen, was er indes nicht tat.
32. Die Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO ist tatsächlich versäumt. Das Telefax vom genügt nicht nach § 32d Satz 3 StPO ausnahmsweise zur Fristwahrung, selbst wenn der Verteidiger, wie von ihm vorgetragen, infolge eines ‚technischen Problems‘ an der elektronischen Übermittlung gehindert gewesen sein sollte. Denn der Verteidiger hätte spätestens am diese „vorübergehende Verhinderung“ unverzüglich glaubhaft machen müssen (§ 32d Satz 4 erster Halbsatz StPO; vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom – 6 StR 609/23 Rn. 4; vom – 5 StR 440/22 Rn. 8 f.; vom – 2 StR 140/22, BGHR StPO § 32d Satz 3 Technische Übermittlung 1 Rn. 6; vom – 5 StR 328/22 Rn. 2 und vom – 4 StR 104/22 Rn. 3; inzident Rn. 8). Dem Telefonvermerk der Geschäftsstelle vom ist der Verteidiger nicht entgegengetreten, obwohl das Landgericht seine am zugestellte Verwerfungsentscheidung auch darauf gestützt hat. Zudem hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom den Vermerk präzise wiedergegeben. Selbst mit dem Wiedereinsetzungsantrag vom bleiben die rudimentären Ausführungen zu den technischen Problemen zu unbestimmt und erweisen sich damit trotz anwaltlicher Versicherung als untauglich.
43. Der Wiedereinsetzungsantrag vom ist unzulässig, weil der Angeklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihn selbst an der Versäumung der Wochenfrist kein Verschulden trifft (§ 44 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO).
5a) Jedenfalls in den Fällen, in denen wie hier die Wahrung der Frist des § 45 Abs. 1 StPO nicht offensichtlich ist, gehört zum formgerechten Anbringen des Wiedereinsetzungsantrags, dass der Antragsteller mitteilt, wann das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, weggefallen ist (BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 452/15 Rn. 2 f. und vom – 1 StR 737/90 Rn. 5, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7 mwN). Dies gilt selbst dann, wenn der Verteidiger ein eigenes Verschulden geltend macht, das dem Angeklagten nicht zuzurechnen wäre (BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 522/19 Rn. 3 f. und vom – 4 StR 452/15 Rn. 2 f.).
6b) Der Wiedereinsetzungsantrag hätte sich dazu verhalten müssen, ob und gegebenenfalls wann der Verteidiger den Angeklagten über das Telefonat vom benachrichtigte. So bleibt offen, ob der Angeklagte nicht schon vor Kenntnis des Beschlusses vom von der Versäumung der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO erfahren hatte.
7c) Ob der Verteidiger tatsächlich bereits am im Anschluss an das „vorsorgliche“ Absenden des Telefaxes mit der Geschäftsstelle telefoniert und ihm diese bestätigt hat, dass „die Frist gewahrt sei“, kann nach alledem offenbleiben. Denn eine etwaige Auskunft vom wäre jedenfalls durch das Telefonat vom überholt. Nach seinem eigenen Vorbringen war der Verteidiger ab dem wieder in der Lage, am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen.
84. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass das Landgericht die Revision des Angeklagten aus zutreffenden Gründen als unzulässig verworfen hat (§§ 346, 341 Abs. 1, § 32d Satz 2 StPO).
Jäger Bär Leplow
Allgayer Munk
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:101224B1STR461.24.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-83599