Teilzulassung einer Berufung
Gesetze: § 79 Abs 1 Nr 1 VwGO, § 86 Abs 1 S 1 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 133 VwGO, § 128 VwGO
Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Az: 8 A 10427/23.OVG Urteilvorgehend Az: 5 K 603/22.NW Urteil
Gründe
1Die auf sämtliche Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Der Kläger hatte mit seiner nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, mit dem er unter Zwangsgeldandrohung aufgefordert wurde, bis spätestens 20 Wochen nach Bestandskraft im Außenbereich errichtete bauliche Anlagen (Wochenendhaus, Garage, Stützmauern, Einfriedung) zu beseitigen, vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Auf den uneingeschränkten Antrag des Klägers ließ das Oberverwaltungsgericht die Berufung lediglich teilweise, nämlich hinsichtlich des Anfechtungsantrags gegen die Beseitigungsfrist und die Zwangsgeldandrohung, zu; im Übrigen - hinsichtlich der Beseitigungsanordnung als solcher - wurde der Antrag abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung, mit der der Kläger das Klagebegehren uneingeschränkt weiterverfolgt hat, wegen Unzulässigkeit aller im Berufungsverfahren gestellten Anträge zurückgewiesen.
31. Der Kläger dringt mit seinen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht durch.
4a) Mit den Einwänden gegen die Teilzulassung der Berufung und der hieraus folgenden Einstufung des im Berufungsverfahren gestellten Sachantrags auf Aufhebung der Beseitigungsanordnung als unzulässig wird die Beschwerde den Anforderungen an eine substantiierte Darlegung eines Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht gerecht. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, dass die Vorinstanz diesen Antrag aufgrund des Fehlverständnisses einer prozessualen Vorschrift als unzulässig abgewiesen und deshalb nicht zur Sache entschieden hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 3 B 25.21 - NVwZ 2022, 548 Rn. 8 und vom - 4 B 4.24 - juris Rn. 7).
5Wie sich u. a. aus § 128 VwGO ergibt, liegt dem Verwaltungsprozessrecht der Grundsatz einer vollständigen Prüfung des Streitstoffs im Berufungsverfahren zugrunde. Dies steht einer beschränkten Zulassung der Berufung dann nicht entgegen, wenn der Streitgegenstand teilbar ist. Andernfalls ist eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung unwirksam und das Rechtsmittel insgesamt als zugelassen anzusehen (vgl. 5 C 9.11 - BayVBl. 2012, 478 Rn. 14 ff. und vom - 9 C 4.19 - BVerwGE 167, 137 Rn. 31; Beschluss vom - 9 B 29.23 - juris Rn. 17). Ein Rechtsmittel kann teilweise zugelassen werden, soweit sich der Streitgegenstand auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs bezieht, nämlich einen Teil, auf den auch die Partei ihr Rechtsmittel beschränken könnte. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn dem Verfahren unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde liegen, die nicht in einem der Teilzulassung entgegenstehenden Abhängigkeitsverhältnis zueinander stehen bzw. wenn der von der Beschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch nach einer möglichen Zurückverweisung der Sache kein Widerspruch zum unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (vgl. 2 B 43.23 - BayVBl. 2024, 489 Rn. 11 m. w. N.). Die Beschwerde legt nicht dar, dass diese Voraussetzungen nicht vorlagen.
6Das Oberverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Teilzulassung damit begründet, dass die Umsetzungsfrist weder integraler noch notwendiger Bestandteil der Beseitigungsverfügung ist und dass diese - im Gegensatz zur Zwangsgeldandrohung - auch ohne Fristvorgabe zulässigerweise erlassen werden kann. Ohne Umsetzungsfrist beschränke sich der Regelungsgehalt der Beseitigungsanordnung zunächst darauf, die Beseitigungspflicht dem Grunde nach festzustellen und zwar der Sache nach innerhalb eines Zeitraums, innerhalb dessen der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden könne; dem Betroffenen drohten hinsichtlich eines nicht konkretisierten Umsetzungszeitpunkts nach rheinland-pfälzischem Landesrecht keine rechtlichen Nachteile, sodass eine insoweit verbleibende Unbestimmtheit zuzumuten sei (UA S. 15 f.). Auch unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falls könne nicht von einer behördlich gewollten untrennbaren Verbindung von Beseitigungsanordnung und Frist ausgegangen werden (UA S. 17 ff.). Mit ihren hiergegen gerichteten Einwendungen dringt die Beschwerde nicht durch:
7aa) Die Teilbarkeit des Gesamtstreitstoffs des Verfahrens als prozessuale Voraussetzung einer zulässigen und wirksamen Teilzulassung richtet sich nach dessen inhaltlicher Bewertung, wie sie sich maßgeblich aus dem einschlägigen materiellen Recht und im Fall der Anfechtung eines Verwaltungsakts nach dessen Auslegung ergibt. Soweit die Beschwerde das vom Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Teilbarkeit zugrunde gelegte, insbesondere aus der Anwendung landesrechtlicher Vorschriften gewonnene Verständnis des Regelungsgehalts der angefochtenen Verfügung für unzutreffend hält, führt das nicht auf den Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sinn der Revisionszulassung wegen Verfahrensmängeln ist die Kontrolle des Verfahrensgangs, nicht der Rechtsfindung ( 4 B 16.23 - juris Rn. 2). Ein Verfahrensmangel liegt daher nicht vor, wenn das Gericht bei Anwendung der prozessualen Vorschriften eine materiell-rechtliche Vorfrage fehlerhaft beurteilt. Denn auch insoweit ist stets von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung der Vorinstanz auszugehen, selbst wenn deren Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. 4 BN 48.21 - BRS 90 Nr. 191 m. w. N.). Dass die Zulassungsanforderungen nach §§ 124, 124a VwGO in verfahrensfehlerhafter Weise und - wie der Kläger annimmt - unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG durch bloße Teilzulassung überdehnt worden sind, legt die Beschwerde indessen nicht dar.
8bb) Ein Verfahrensfehler ergibt sich - entgegen dem Beschwerdevorbringen - insbesondere nicht aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Danach ist Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Diese Vorschrift verhält sich nicht zur Teilbarkeit eines Verwaltungsakts. Sie zieht vielmehr klarstellend für das Prozessrecht die Folgerungen daraus, dass das in §§ 68 ff. VwGO geregelte Widerspruchsverfahren kein gesondertes Verwaltungsverfahren ist, sondern mit dem Ausgangsverfahren eine Einheit bildet, das erst mit einem etwaigen Widerspruchsbescheid abgeschlossen wird (vgl. 8 C 5.15 - BVerwGE 155, 261 Rn. 22 und vom - 6 C 9.18 - BVerwGE 166, 45 Rn. 12; Beschluss vom - 6 B 77.95 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 32 S. 5). Sie stellt sicher, dass der Verwaltungsakt nur dann erfolgreich angefochten werden kann, wenn und soweit der Betroffene nach der Widerspruchsentscheidung noch beschwert ist ( 6 C 124.61 - BVerwGE 13, 195 <197>), und ein rechtswidriges Vorgehen der Behörden insgesamt aufgehoben wird. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist jedoch nicht zu entnehmen, dass ein mehrere Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG umfassender Ausgangsbescheid immer nur als Ganzes mit all seinen Regelungsinhalten Angriffsgegenstand einer Klage oder einer Berufung sein kann.
9cc) Die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Teilbarkeit des Prozessstoffs ist mit der auch im Verwaltungsprozess geltenden Dispositionsmaxime (vgl. etwa 6 C 35.92 - BVerwGE 92, 132 <146> und vom - 4 CN 4.19 - BVerwGE 169, 219 Rn. 12 sowie Beschluss vom - 6 AV 1.21 - NVwZ-RR 2021, 740 Rn. 13) vereinbar. Danach wählt der Rechtsschutzsuchende sein Rechtsschutzziel und legt auf der Grundlage seines Antrags fest, was Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens sein soll. Der Berufungsführer bestimmt über seinen Antrag nach § 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4, § 129 VwGO den Streitgegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. 10 B 16.09 - NVwZ 2010, 188). Dieser Antrag umfasst den Rechtsmittelantrag als Prozessantrag, gerichtet auf Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidung, sowie den Sachantrag, gerichtet auf eine hiervon abweichende Sachentscheidung ( 1 C 29.14 - BVerwGE 152, 283 Rn. 17; Beschluss vom - 1 B 2.18 - juris Rn. 9 f.), und legt so zusammen mit der Antragsbegründung fest, ob, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Berufungsverfahren geführt werden soll ( 9 B 29.18 - juris Rn. 3). Darüber kann der Berufungsführer disponieren, nicht dagegen über das Prüfprogramm des Berufungsgerichts, wie es sich aus dem materiellen und aus dem Prozessrecht ergibt (vgl. 8 C 14.18 - BVerwGE 167, 60 Rn. 16 f.). Der Prüfungsumfang des Berufungsgerichts ist allein auf den Streitstoff beschränkt, der aufgrund der Zulassung in der Berufungsinstanz angefallen ist. Nur insoweit ist dem Berufungsgericht der Zugriff auf den Streitstoff unter Aufhebung des angegriffenen Urteils nach dem Prozessantrag eröffnet. Wird ein von der Teilzulassung nicht umfasster Teil des Klagantrags mit dem Berufungsantrag weiterverfolgt, ist die Berufung insoweit als unzulässig zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Denn in diesem Umfang ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig geworden (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO; 4 B 30.07 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 15 Rn. 4) und kann folglich in der Berufungsinstanz nicht mehr aufgehoben werden (vgl. auch - NJW-RR 2024, 1185 Rn. 10 ff. und Beschluss vom - XII ZB 100/17 - NJW-RR 2017, 968 Rn. 10 f.).
10b) Soweit die Beschwerde sich zur Erledigung der Frist verhält, fehlt der Bezug zu den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum Hilfsantrag. Ein Verfahrensfehler wird insoweit nicht dargelegt.
11c) Ohne Erfolg bleibt schließlich die Aufklärungs- und Gehörsrüge. Die Ablehnung eines unbedingten Beweisantrags verstößt nur dann gegen die Pflicht, den Sachverhalt zu erforschen (§ 86 Abs. 1 und 2 VwGO) und dem Kläger Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), wenn die Ablehnung - auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Sicht des Tatsachengerichts - im Prozessrecht keine Stütze findet (stRspr, vgl. etwa 4 CN 9.21 - NVwZ 2023, 1581 Rn. 36; Beschluss vom - 4 BN 54.19 - juris Rn. 11, 13 jeweils m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht hat den auf Einholung eines naturschutzfachlichen Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag tragend auch wegen der Unerheblichkeit der Beweistatsache abgelehnt. Dies begegnet angesichts der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass sowohl der im Berufungsverfahren gestellte Hauptantrag als auch die Hilfsanträge unzulässig seien, keinen Bedenken.
122. Eine Revisionszulassung scheidet auch nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aus.
13Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung (u. a.) des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diese Abweichung setzt einen Widerspruch in einem abstrakten Rechtssatz voraus, also einen prinzipiellen Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die Entscheidung bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Der Beschwerde obliegt es, aus einer Entscheidung des Divergenzgerichts einen tragenden, abstrakten Rechtssatz zu einer revisiblen Rechtsvorschrift zu benennen und darzulegen, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abweichenden abstrakten Rechtssatz zu derselben Rechtsvorschrift beruht (stRspr, vgl. 4 B 9.24 - juris Rn. 2).
14Diese Voraussetzungen legt der Kläger nicht dar. Entgegen der Beschwerde ist der von dieser in Bezug genommenen Rechtsprechung des 5 C 14.63 - BVerwGE 19, 327 <330>; Beschluss vom - 6 B 77.95 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 32 S. 5) kein im Widerspruch zur angegriffenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stehender - über die Formulierung in der 'Zusammenfassung' (Beschwerdebegründung S. 21) hinausgehender - Rechtssatz des Inhalts zu entnehmen, dass sich die Teilbarkeit des Streitgegenstands einer Anfechtungsklage, die sich gegen die in einem Ausgangsbescheid verbundenen Verwaltungsakte wendet, wegen § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO allein nach dem bundesrechtlichen Prozessrecht, nicht aber nach den Anforderungen der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage richte. Die zitierten Entscheidungen stellen heraus, dass nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Ausgangsbescheid und der Widerspruchsbescheid prozessual als Einheit anzusehen und im Fall einer erfolgreichen Anfechtungsklage gemeinsam aufzuheben sind. Vorgaben für die Frage der Teilbarkeit des durch den Antrag des Rechtsmittelführers zu bestimmenden Streitgegenstands und damit für die Zulässigkeit einer Teilzulassung eines Rechtsmittels sind § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht zu entnehmen, s. o. 1. a) bb).
153. Die Rechtssache hat schließlich nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. 4 BN 30.23 - juris Rn. 2 m. w. N.). Daran fehlt es hier.
16a) Die Frage,
ob eine baurechtliche Beseitigungsverfügung auf eine objektiv nicht ausführbare Verpflichtung i. S. v. § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG gerichtet bzw. zu unbestimmt bzw. unverhältnismäßig ist, wenn die im Tenor mit der Abrissverfügung unmittelbar verbundene Frist abgelaufen ist,
bezieht sich zwar auf revisibles Recht - gemäß § 137 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich des Übermaßverbots (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 137 Rn. 24) sowie gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO hinsichtlich § 37 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG über § 1 Abs. 1 LVwVfG (vgl. 4 B 23.14 - juris Rn. 6) –, die Beschwerde erfüllt aber insoweit nicht die Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzrüge nach § 133 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
17Es ist nicht dargetan, dass die Frage, so wie sie formuliert ist, entscheidungserheblich und folglich klärungsbedürftig ist. Denn die rechtliche Bewertung der Beseitigungsanordnung unterliegt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts keiner Überprüfung im Berufungsverfahren.
18Aber auch soweit die Frage - hinsichtlich des Prüfprogramms des Oberverwaltungsgerichts - darauf abzielen sollte, ob die Beseitigungsanordnung und die Fristsetzung nicht teilbar sind, wird sie den Darlegungsanforderungen nicht gerecht.
19Der Kläger behauptet, eine Beseitigungsverfügung ohne Fristbestimmung sei mit § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG unvereinbar und sogar nach § 1 LVwVfG i. V. m. § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG wegen tatsächlicher Unausführbarkeit nichtig, ohne dies ausgehend von dem vom Oberverwaltungsgericht ermittelten Inhalt der Beseitigungsverfügung und in Auseinandersetzung mit den Erwägungen zum Übermaßverbot sowie zum Bestimmtheitsgrundsatz im Berufungsurteil (UA S. 16) näher zu begründen. Es fehlt daher an der gebotenen Durchdringung des Prozessstoffs und der Erörterung der Gesichtspunkte, die für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (vgl. 5 B 3.22 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 111 Rn. 3 m. w. N.). Die Beschwerde legt ferner nicht dar, ob und inwiefern das Bestimmtheitsgebot, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Art. 14 Abs. 1 GG als bei der Anwendung und Auslegung des Landesrechts heranzuziehende bundesrechtliche Maßstäbe ihrerseits entscheidungserhebliche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen (vgl. 4 B 7.24 - juris Rn. 3 m. w. N.).
20b) Die weiter als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,
ob sich aus einem einheitlich erlassenen Verwaltungsakt, bestehend aus Abbruchanordnung und Fristsetzung, welcher mit einer Anfechtungsklage angegriffen wird, die "Fristsetzung" (unter Aufrechterhaltung der Abbruchanordnung im Übrigen) isoliert "erledigen" kann,
ist in gleicher Weise wie die erste Grundsatzfrage auf die Frage der Teilbarkeit eines mehrere Regelungen umfassenden - und in diesem Sinne "einheitlich erlassenen" - Ausgangsbescheids bezogen. Insoweit fehlt es wiederum an der Darlegung eines auf Fragen des revisiblen Rechts bezogenen Klärungsbedarfs; dies erfordert, wie oben ausgeführt, eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts.
21Im Übrigen hat sich die Erledigungsfrage im Berufungsurteil im Zusammenhang mit der Erörterung des Rechtsschutzinteresses für die mit dem Hilfsantrag begehrte und vom Prüfungsumfang des Berufungsverfahrens umfasste Aufhebung der Zwangsgeldandrohung und der Frist gestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat hierbei die Frist als unverzichtbaren Bestandteil der Zwangsgeldandrohung gesehen. Letztere ist aber ein eigenständiger Verwaltungsakt (vgl. 6 C 6.20 - NVwZ-RR 2021, 705 Rn. 19), sodass nach dem materiell-rechtlichen Verständnis der Vorinstanz von einer isolierten, d. h. von einem Verwaltungsakt gänzlich unabhängigen Erledigung der gesetzten Frist nicht ausgegangen werden kann.
22Soweit in der Frage,
ob § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 86 VwGO, § 124 Abs. 1 und § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO und Art. 19 Abs. 4 GG einer teilweisen Zulassung einer uneingeschränkt beantragten Zulassung der Berufung entgegenstehen, wenn ein unselbständiger Bestandteil eines einheitlich erlassenen Verwaltungsakts (hier: Fristbestimmung) in Streit steht,
ein "unselbstständiger Bestandteil" eines Verwaltungsakts vorausgesetzt und demnach dessen Teilbarkeit verneint wird, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Die des Weiteren angesprochenen rechtlichen Maßstäbe für eine Teilzulassung der Berufung sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Aus § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sowie der Dispositionsmaxime folgt nichts Abweichendes - s. o. 1. a) bb) und cc) -, was sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und unter Anwendung der üblichen Regeln sachgerechter Norminterpretation ohne Weiteres ergibt. Mit dem ergänzenden Argument, das Berufungsgericht habe die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Teilzulassung der Berufung am Maßstab von Art. 19 Abs. 4 GG überdehnt (vgl. - BVerfGE 151, 173 Rn. 28 ff.), legt der Kläger ebenfalls keinen über den Einzelfall hinausgehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf dar.
23c) Die Frage,
ob sich die Frage der Teilbarkeit eines Verwaltungsakts (zumindest auch) nach den Anforderungen der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage richtet,
bedarf, wenn sie verständig eingeordnet wird, keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Fragestellung knüpft ersichtlich an die im Rahmen der Divergenzrüge wiedergegebenen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 18) an; dort wird die Bedeutung des formellen und materiellen (Landes-)Rechts für die Bewertung der Teilbarkeit der in einem Bescheid zusammengefassten Regelungen betont. Die so verstandene Frage nach den Grundlagen und Maßstäben für die Teilbarkeit eines angefochtenen Bescheids kann unter Verweis auf die vorhandene Rechtsprechung zu §§ 124, 124a VwGO - s. o. 1. a) - sowie mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Norminterpretation beantwortet werden. Es liegt auf der Hand, dass die Frage der Teilbarkeit des Prozessstoffs als Zulässigkeits- und Wirksamkeitsmaßstab einer Teilzulassung unter Anwendung des dem Prozessstoff zugrundeliegenden materiellen Rechts zu entscheiden ist und dass es - wie hier - im Fall der Anfechtungsklage gegen eine belastende Verfügung auch auf deren Auslegung ankommen kann. Welche (ggf. landesrechtlichen) Rechtsgrundlagen hierbei ausschlaggebend sind, ist eine Einzelfallfrage, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.
24Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2024:211124B4B20.24.0
Fundstelle(n):
YAAAJ-83523