Instanzenzug: LG Mönchengladbach Az: 22 KLs 3/24
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt sowie eine Fahrerlaubnissperre von einem Jahr angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die Verfahrensrüge ist unausgeführt und daher nicht zulässig im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
32. Die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
4a) Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte mit einem Pkw in der Nacht zum öffentliche Straßen in M. . Dabei war er nicht in Besitz einer Fahrerlaubnis und nach dem Mischkonsum von Alkohol und Kokain fahruntüchtig. Er stand zudem unter laufender Bewährung. Als ihn eine Polizeistreife einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterziehen wollte, leistete der Angeklagte dem Anhaltesignal keine Folge, sondern flüchtete „mit hoher Geschwindigkeit“ vor dem ihn verfolgenden Streifenwagen durch mehrere Straßen. Schließlich touchierte er während einer Kurvendurchfahrt ein geparktes Fahrzeug, welches infolge des Anpralls gegen einen weiteren Pkw geschoben wurde, wodurch ein erheblicher Sachschaden entstand. Trotz des vom Angeklagten bemerkten Unfallgeschehens sprang er aus dem noch rollenden Pkw und flüchtete zu Fuß. Den nacheilenden Polizeibeamten gelang schließlich seine Ergreifung. Eine dem Angeklagten eineinhalb Stunden später entnommene Blutprobe wies eine Blutalkoholkonzentration von 0,96 mg/g auf und enthielt darüber hinaus 41 ng/ml Kokain und 882 ng/ml Benzoylecgonin (Kokain-Metabolit).
5b) Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a) StGB nicht, denn sie ergeben schon nicht, dass der Angeklagte fahruntüchtig im Sinne der vorgenannten Strafvorschrift war.
6Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten den Grenzwert, von dem an eine alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers unwiderleglich indiziert ist (vgl. , BGHSt 37, 89, 99), nicht erreicht und daher – auch in dem hier vorliegenden Fall der Mischintoxikation (vgl. Patzak in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., vor § 29 Rn. 434 mwN; König in Hentschel/König/Dauer, 47. Aufl., StGB, § 316 Rn. 24 mwN) – der Nachweis der („relativen“; zum Begriff vgl. ‒ 4 StR 43/82, BGHSt 31, 42, 44) Fahruntüchtigkeit aufgrund des konkreten rauschmittelbedingten Leistungsbildes im Einzelfall zu führen ist. Hierzu bedarf es außer dem positiven Blut-Wirkstoffbefund regelmäßig weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen (vgl. , NJW 1999, 226 mwN).
7Die Strafkammer hat ein solches „rauschbedingtes Fehlverhalten“ in der Reaktion des Angeklagten auf das Anhaltesignal gesehen. Diese Annahme ist widersprüchlich und lückenhaft. Zwar deuten die im Blutserum nachgewiesenen Konzentrationen von Alkohol und Kokain sowie dessen Abbauprodukt auf eine maßgebliche Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Angeklagten. Auch können ein unbesonnenes Benehmen bei Polizeikontrollen oder eine besonders leichtsinnige Fahrweise als rauschmittelbedingte Ausfallerscheinungen in Betracht kommen (vgl. ‒ 4 StR 43/82, BGHSt 31, 42, 45 mwN). Jedoch steht die in Rede stehende Erwägung der Strafkammer in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zu den Ausführungen, mit denen sie ihre Überzeugung von einer nicht erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten begründet hat. Denn das Landgericht hat die erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit unter anderem damit begründet, dass es dem Angeklagten auf seiner Flucht gelungen sei, zunächst mehrere Straßen mit hoher Geschwindigkeit zu passieren und wiederholt Abbiegevorgänge zu bewältigen, ohne die Kontrolle über das Fahrzeug zu verlieren. Auch dem Unfallgeschehen hat es die Eignung als Anzeichen für eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit abgesprochen, soweit der Angeklagte danach noch in der Lage gewesen sei, aus dem rollenden Fahrzeug zu springen und zu Fuß zu flüchten. Diese Ausführungen zur Steuerungsfähigkeit lassen sich nicht widerspruchsfrei mit der Erwägung der Strafkammer vereinbaren, wonach die Reaktion des Angeklagten auf das Anhaltesignal ein rauschbedingtes Fehlverhalten belege. In diesem Zusammenhang hat sich das Landgericht auch nicht mit dem naheliegenden Umstand befasst, dass die Polizeiflucht des Angeklagten ebenso Folge einer angestrebten Vereitelung der im Zuge der avisierten Verkehrskontrolle drohenden Entdeckung seines Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis während laufender Bewährung sein konnte.
8Der aufgezeigte Mangel zwingt zudem zur Aufhebung der für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilung wegen des tateinheitlich begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 353 Rn. 12; Rn. 8 mwN). Die von dem Rechtsfehler nicht betroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch tretende Feststellungen sind möglich.
93. Die demnach gebotene Aufhebung des Schuldspruchs wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und der deswegen verhängten Einzelstrafe von acht Monaten, bei der es sich um die Einsatzstrafe handelte, zieht den Wegfall des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Ferner ist der auf das gesamte Tatgeschehen abstellenden Anordnung der Fahrerlaubnissperre die Grundlage entzogen.
Quentin Maatsch Scheuß
Dietsch Marks
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:041224B4STR453.24.0
Fundstelle(n):
CAAAJ-83484