Leitsatz
1. Zur Vertriebsverantwortung von Gründungsgesellschaftern.
2. Zur Pflicht, einen Nachtrag zum Verkaufsprospekt zu veröffentlichen.
Gesetze: § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 8 Abs 1 S 1 VerkProspGebV, § 11 VerkProspGebV vom , § 13 VerkProspGebV vom , § 44 BörsG vom , §§ 44ff BörsG vom
Instanzenzug: Az: XI ZB 14/21 Beschlussvorgehend Hanseatisches Az: 13 Kap 5/19vorgehend Az: 412 HKOH 1/18
Gründe
A.
1Die Parteien streiten im Rahmen eines Verfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: aF) darüber, ob der bei der Emission des geschlossenen Immobilienfonds H. T. H. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fonds oder Fondsgesellschaft) am aufgestellte und am veröffentlichte Verkaufsprospekt (im Folgenden: Prospekt) fehlerhaft ist und ob die Musterbeklagten hierfür in Anspruch genommen werden können. Gegenstand des Fonds ist die Investition in US-amerikanische Immobilien über eine Beteiligungsgesellschaft.
2Die Musterbeklagten sind Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft. Die Musterbeklagte zu 1 ist geschäftsführende Kommanditistin, die Musterbeklagte zu 2 ist Komplementärin der Fondsgesellschaft. Zur Geschäftsführung ist in dem Gesellschaftsvertrag vom geregelt:
"§ 7 Geschäftsführung und Vertretung
(1) Zur Geschäftsführung ist allein die Geschäftsführende Kommanditistin berechtigt und verpflichtet. […] Die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die Vertretung der Gesellschaft erfolgt durch die Komplementärin.
[…]
(4) Die Komplementärin ist berechtigt, im Namen der Gesellschaft mit der Fondsinitiatorin [das ist die H. T. G. A. GmbH] und/oder mit deren Konzerngesellschaften, insbesondere mit sich selbst, und der Geschäftsführenden Kommanditistin nachstehende Verträge abzuschließen, in denen sich diese verpflichten, nachfolgende Leistungen gegenüber der Gesellschaft zu erbringen:
a) Vertrag über die Einwerbung von Eigenkapital zwischen der Gesellschaft und der Fondsinitiatorin (Vertriebsvereinbarung).
[…]"
3Auf Seite 106 f. des Prospekts ist unter der Überschrift "Vertrag über die Vermittlung von Eigenkapital (Vertriebsvereinbarung)" ausgeführt:
"Die F. KG hat H. T. mit Vertrag vom mit dem Vertrieb von Kommanditanteilen der F. KG bis zu einem Volumen von maximal 106.995.000 USD zuzüglich 5 % Agio beauftragt, wofür H. T. eine Vermittlungsprovision in Höhe von 4 % des eingeworbenen Eigenkapitals (ohne Agio) sowie darüber hinaus einen Betrag in Höhe des von den Kommanditisten auf ihre Pflichteinlage zu zahlenden 5%igen Agios als Provision erhält. […]"
4Nach dem Fondskonzept beteiligt sich die Fondsgesellschaft als Limited Partner an der P. P. F. (C. ), L.P. (im Folgenden: Beteiligungsgesellschaft), die zusammen mit der P. G. R. E. F. , L.P. (im Folgenden: Parallelbeteiligungsgesellschaft) in US-amerikanische Immobilien investiert. Die P. G. , L.L.C. fungiert als General Partner und führt die Geschäfte der Beteiligungsgesellschaft und der Parallelbeteiligungsgesellschaft, an denen sie auch jeweils beteiligt ist. Die H. T. A. M. H. GmbH kontrolliert dabei den General Partner. Die H. T. A. M. H. GmbH und die H. T. G. A. GmbH werden jeweils von der H. H. T. H. GmbH beherrscht. An dieser Gesellschaft beteiligte sich ab dem Herr A. P. B. (im Folgenden: B.), der zugleich der CEO der P. G. Inc. ist, die ihrerseits wiederum den General Partner beherrscht. B. ist ferner CEO des General Partners.
5Der Prospekt enthält - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - folgende Angaben:
6Auf Seite 11 f. stellt der Prospekt die Anlagestrategie wie folgt vor:
"Das Joint Venture wird überwiegend in Büroimmobilien in innerstädtischen Geschäftslagen in den V. Staaten und zum geringeren Teil in andere Nutzungsarten, wie z. B. Wohnen, Hotel, Einzelhandel und gemischt genutzte Immobilien, investieren. Aus Sicht von P. werden […] Investitionen in entwicklungsfähige Immobilien im aktuellen Marktumfeld besonders interessant. Ziel ist es, aus der Entwicklung der Objekte einen Wertzuwachs zu generieren und durch einen gewinnbringenden Verkauf zu realisieren. […] Das P. -Managementteam hat beträchtliche Erfahrungen in der Entwicklung neuer Gebäude und der Renovierung bestehender Objekte. Diese Fähigkeiten kombiniert mit P. Vermietungsressourcen (in-house) ermöglicht es, solche Gelegenheiten wahrzunehmen.
Außerdem kommen viele dieser Entwicklungsobjekte als Teil eines größeren Portfolios auf den Markt. Käufer, die sich auf Bestandsobjekte innerhalb solcher Portfolios konzentrieren, preisen die Entwicklungsobjekte häufig nicht richtig ein. P. ist in der Lage, den Wert der Objekte korrekt einzuschätzen und aus diesen komplexen Transaktionen Gewinn zu ziehen."
7In dem Kapitel "Risiken" heißt es auf Seite 20 unter der Überschrift "Struktur und Wahlrechte":
"Die gesellschaftsrechtliche Struktur der F. KG und der Beteiligungsgesellschaft wurde unter bestimmten Annahmen errichtet. Die Annahmen müssen jedoch nicht für alle Anleger gleichermaßen vorteilhaft sein. Die während der Fondslaufzeit durch den General Partner der Beteiligungsgesellschaft ausgeübten Wahlrechte können darüber hinaus für einzelne Anleger negative Auswirkungen haben."
8Auf Seite 21 wird zum "Blind-Pool-Risiko" angegeben:
"Beim vorliegenden Konzept steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht fest, wann und in welche Investitionsobjekte investiert werden wird (Blind-Pool). Die Entscheidung über etwaige Investitionen trifft der General Partner der Beteiligungsgesellschaft, beraten durch ein Investorenkomitee. Der einzelne Anleger hat insoweit keine Möglichkeit der Einflussnahme. Das Geschäftsergebnis hängt also wesentlich davon ab, wie erfolgreich der General Partner der Beteiligungsgesellschaft mit seinen Entscheidungen sein wird."
9Seite 23 führt unter der Überschrift "Anlagen in REITs" aus:
"Die Beteiligungsgesellschaft kann in Papiere investieren, die von REITs (Real Estate Investment Trusts) emittiert werden. Viele REITs setzen Fremdfinanzierung ein, was das Anlagerisiko (und den Marktwert eines REITs in Zeiten steigender Zinssätze nachteilig berühren könnte) erhöht, ebenso wie die anderen, normalerweise mit Fremdfinanzierung verbundenen Risiken. REIT-Werte können zurückgehen, zum Beispiel, weil Kreditnehmer ihrer Tilgungsverpflichtung nicht mehr nachkommen oder aufgrund einer Abstufung des Kredit-Ratings des Herausgebers des REITs. Es besteht das Risiko, dass ein REIT auf Grund einer Änderung seiner steuerlichen Behandlung an Wert verliert."
10Auf derselben Seite wird unter der Überschrift "Bindung an Entscheidungen der Organe der Beteiligungsgesellschaft" dargestellt:
"Die F. KG ist lediglich als einer von mehreren Gesellschaftern an der Beteiligungsgesellschaft beteiligt. Sie hat keinen bestimmenden Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaft. Die wesentlichen Entscheidungen der Beteiligungsgesellschaft werden von dem General Partner getroffen."
11Auf Seite 35 wird unter der Überschrift "Die Investmentspezialisten" B. als "President and Chief Executive Officer" des General Partners erwähnt.
12Seite 64 führt unter der Überschrift "Investitionen in ausländische Immobilienanlagen" unter anderem aus:
"Die F. KG wird sich als Limited Partner an der P. P. F. (C. ), Limited Partnership, einer nach dem Recht der C. I. bestehenden Personengesellschaft (nachfolgend "Beteiligungsgesellschaft") […] beteiligen. Die Beteiligungsgesellschaft wiederum wird sich an bestimmten noch auszuwählenden Immobilieninvestitionen beteiligen […]. Die Art, Größe, Lage, Ausstattung sowie der Wert der Objekte des Immobilienportfolios werden vor Beitritt zur Beteiligungsgesellschaft nicht festgelegt sein ("Blind-Pool-Konzept"). Die Investitionen in Immobilien können durch Direkterwerb einzelner Objekte oder Beteiligung an Grundstücksgemeinschaften, REITs, REMICs und sonstigen Immobilienunternehmen erfolgen, soweit es sich für amerikanische Besteuerungszwecke nicht um intransparente Körperschaften handelt, hiervon ausgenommen sind REITs und andere öffentlich gehandelte Gesellschaften. Beteiligungen an intransparenten Körperschaften sollen nur in geringem Umfang oder in einer parallelen Fondsstruktur möglich sein.
Zu einem überwiegenden Anteil sollen Immobilieninvestitionen der Beteiligungsgesellschaft in steuerlich transparenten Gesellschaften (nachfolgend "Objektgesellschaften") gehalten werden. […]
Das wirtschaftliche Gewicht der Tätigkeit der Beteiligungsgesellschaft soll im Wesentlichen auf der Erzielung von Wertsteigerungen im Immobilienvermögen, insbesondere auch durch gegebenenfalls kurzfristige Veräußerung der Immobilien liegen. Die Erzielung von Einkünften aus der langfristigen Vermietung der jeweiligen Immobilien steht nicht im Vordergrund.
Nachfolgend wird allein auf die Besteuerungsfolgen bei der Beteiligung an steuerlich transparenten Objektgesellschaften abgestellt. […] Falls die Objektgesellschaften nach dem US-amerikanischen und/oder dem deutschen Steuerrecht als nichttransparent anzusehen sind, sind die nachfolgenden Ausführungen nicht einschlägig. Sofern eine der beteiligten Gesellschaften nicht als transparent angesehen wird, erfolgt die Besteuerung der jeweiligen Einkünfte auf Ebene dieser Gesellschaft. Unter anderem sind die Liquiditätsausschüttungen in diesem Fall nicht mehr steuerneutral, sondern als steuerpflichtige Dividenden zu qualifizieren. Bei unterschiedlicher Qualifikation derselben Gesellschaft in beiden Staaten könnte sich eine Doppelbesteuerung aus diesem Qualitätskonflikt ergeben."
13Auf Seite 69 ist unter der Überschrift "Besteuerung in einzelnen US-Bundesstaaten sowie lokale Steuern in den USA" ausgeführt:
"Die einzelnen US-Bundesstaaten, in denen die jeweiligen Immobilien des Immobilienportfolios der F. KG belegen sein werden, können zusätzliche Einkommensteuern erheben. Anleger können daher auch verpflichtet sein, Einkommensteuererklärungen in US-Bundesstaaten abzugeben. Darüber hinaus erheben einzelne US-Bundesstaaten Vermögensteuer, Umsatzsteuer und besondere Steuern auf immaterielle Wirtschaftsgüter, die auf den Verkauf von Anteilen an Personengesellschaften anwendbar sein können. Die Art sowie die tatsächlichen Auswirkungen solcher US-Bundesstaatensteuern sowie weiterer lokaler US-Steuern auf das vorliegende Beteiligungsangebot können aufgrund des Blind-Pool-Konzepts erst nach Identifikation der Immobilieninvestitionen bestimmt werden."
14In dem Kapitel "Rechtliche Grundlagen" heißt es auf Seite 80 des Prospekts:
"[…] Die H. T. A. M. H. GmbH […] hat die unabhängige Aufsicht und Qualitätskontrolle des Asset- und Property-Managements der Projekte - welches durch den General Partner der Beteiligungsgesellschaft vorgenommen wird - übernommen."
15Seite 81 f. informiert wie folgt:
"Zweck der Beteiligungsgesellschaft und auch der Parallelgesellschaft ist jeweils die Investition in (i) diversifiziertes Grundvermögen, welches im Wesentlichen aus Grundeigentum (fee ownership) oder einem dem deutschen Erbbaurecht ähnlichen Modell (leasehold) an bestehenden oder zu entwickelnden Büroimmobilien in Geschäftsquartieren in den USA […] besteht, (ii) Poolinvestitionen, Gemeinschaftsunternehmen, Grundpfandrechte, Eigenkapital- und Fremdkapitalinvestitionen in private und öffentliche Immobilienunternehmen bezogen auf vorgenannte Vermögensgegenstände, öffentlich gehandelte REITs (Real Estate Investment Trusts) und REMICs (Real Estate Mortgage Investment Conduits) sowie (iii) sonstige nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags der Beteiligungsgesellschaft zulässige Geschäfte, welche der General Partner für sinnvoll erachtet."
16Eine nahezu wortgleiche Formulierung findet sich auf Seite 96 sowie in § 2 Abs. 2 des auf Seite 125 abgedruckten Gesellschaftsvertrags der Fondsgesellschaft. Dort werden die Investitionen zusätzlich mit dem Schlagwort "Portfolio-Investitionen" zusammengefasst.
17Unter der Überschrift "Alternative Investitionsstrukturen" führt der Prospekt auf Seite 99 aus:
"Vorbehaltlich bestimmter im Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft enthaltener Beschränkungen (insbesondere der Vorschrift, dass der General Partner diese Strukturen kontrollieren muss) und rechtlicher, steuerlicher, regulatorischer und sonstiger Erwägungen im Sinne der Investoren ist der General Partner befugt, alternative Investitionsstrukturen zu entwickeln und nutzen. Er kann bestimmen, dass Teile oder sämtliche Portfolio-Investitionen über alternative Investitionsvehikel außerhalb der Beteiligungsgesellschaft vorgenommen werden und die Beteiligungsgesellschaft veranlassen, diese alternativen Investitionsstrukturen mit dem notwendigen Kapital auszustatten."
18Ferner heißt es unter der Überschrift "Investoren" auf Seite 99 f.:
"Sofern der General Partner dies als wirtschaftlich vorteilhaft für die Beteiligungsgesellschaft erachtet, kann er - neben der Parallelgesellschaft - einen oder mehrere so genannte strategische Investoren zur Teilnahme an der Investition der Beteiligungsgesellschaft zulassen. Zu den strategischen Investoren können die P. Group, Inc., deren verbundene Unternehmen, die vorherigen P. Fonds […], zukünftige Fonds der P. -Gruppe, aber auch Dritte gehören. Schließlich kann der General Partner bei Investitionen der Beteiligungsgesellschaft sowohl das Fondsmanagementteam als auch leitende Angestellte und Mitarbeiter der P. Group, Inc. und ihrer verbundenen Unternehmen als Co-Investoren neben der Beteiligungsgesellschaft zu denselben Konditionen zulassen, mit der Einschränkung, dass das Investitionsvolumen der Co-Investoren nicht mehr als 20 % der für anderweitige Investitionen verfügbaren Summe betragen darf. Auch bestimmte Limited Partner (nicht jedoch der General Partner selbst) können vom General Partner als Co-Investoren für bestimmte Investitionsprojekte zugelassen werden. Die Bedingungen dieses Co-Investments werden vom General Partner festgelegt."
19Seite 100 klärt über die "Geschäftsführung" auf:
"Die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft obliegt allein dem General Partner. Der General Partner ist befugt, für und im Namen der Beteiligungsgesellschaft alle Ziele und Zwecke der Beteiligungsgesellschaft umzusetzen, Handlungen vorzunehmen und Verträge zu erfüllen, die der General Partner nach eigenem Ermessen für notwendig oder zweckmäßig hält, stets unter Beachtung der übrigen Vorschriften des Gesellschaftsvertrags der Beteiligungsgesellschaft."
20Auf Seite 103 f. wird unter der Überschrift "Austritt und Ausschluss des General Partners" ausgeführt:
"[…] Die Limited Partner können den General Partner jederzeit mit einer Mehrheit von 75 % aus wichtigem Grund abberufen und einen neuen General Partner bestellen. Alternativ zu der Abberufung kann dieselbe Mehrheit von Limited Partnern die Beteiligungsgesellschaft nach den Vorschriften des Gesellschaftsvertrags der Beteiligungsgesellschaft auflösen und liquidieren. Dies gilt unter der Bedingung, dass der General Partner vor seiner Abberufung bzw. vor der Auflösung der Beteiligungsgesellschaft die Möglichkeit erhält, das den wichtigen Grund bildende Ereignis zu beseitigen und außerdem unter gewissen Umständen die Abberufung des alten und Bestellung eines neuen General Partners der Zustimmung der Darlehensgeber der Beteiligungsgesellschaft bedarf."
21Seite 109 beschreibt den "Asset-Management-Vertrag":
"Die F. KG und die H. T. A. M. H. GmbH haben am einen so genannten Asset-Management-Vertrag abgeschlossen, wonach die H. T. A. M. H. GmbH für die F. KG die unabhängige Aufsicht und Qualitätskontrolle des Asset- und Property-Managements übernimmt, welches durch den General Partner der Beteiligungsgesellschaft bzw. von diesem beauftragten Dienstleister bezüglich der Projekte wahrgenommen wird. Die Tätigkeit der H. T. A. M. H. GmbH umfasst insbesondere eine turnusmäßige strukturierte Berichterstattung/Reports an die F. KG. Ferner gehören zu den Pflichten der H. T. A. M. H. GmbH die Beratung der F. KG in allen Bereichen, welche die immobilienwirtschaftlichen Aspekte der Investition der F. KG beeinflussen, Marktbeobachtungen und Research sowie ggf. Vorschläge von Maßnahmen zur Reaktion auf die Ergebnisse dieser Marktbeobachtung/Research. Weiterhin übernimmt die H. T. A. M. H. GmbH die Beaufsichtigung der Beteiligungsgesellschaft und deren General Partner, hierbei insbesondere die Abstimmung mit dem General Partner der Beteiligungsgesellschaft oder der Parallelgesellschaft (soweit erforderlich), die regelmäßige Analyse der Financial Statements und die Teilnahme an den Sitzungen des "Investor Advisory Committee". […]"
22Auf derselben Seite heißt es unter der Überschrift "Kapitalmäßige und personelle Verflechtungen":
"Die H. T. A. M. H. GmbH, die für die F. KG die unabhängige Aufsicht und Qualitätskontrolle des Asset- und Property-Managements übernommen hat, ist 100%ige Tochtergesellschaft der H. T. ."
23Am wurde zu dem Prospekt ein Nachtrag vom veröffentlicht.
24In den Ausgangsverfahren verlangen der Musterkläger und die Beigeladenen Schadensersatz. Sie stützen ihre Ansprüche gegen die Musterbeklagten auf vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Fondsgesellschaft.
25Das dem Oberlandesgericht Feststellungsziele zum Zweck der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt. Mit ihnen macht der Musterkläger geltend, der Prospekt sei unrichtig, unvollständig und irreführend. Die Prospektaussage auf Seite 103 f., wonach die (deutschen) Limited Partner den General Partner der Beteiligungsgesellschaft "jederzeit" abberufen könnten, sei falsch. Der Prospekt verschweige, dass die Fondsgesellschaft als Limited Partner ein von ihr für falsch gehaltenes Verhalten des General Partners zunächst abmahnen und dem General Partner sodann eine Karenzfrist von 180 Tagen einräumen müsse, bevor sie ihn abberufen könne (Feststellungsziel 1a). Die Prospektaussage auf Seite 103 f., wonach die (deutschen) Limited Partner die Beteiligungsgesellschaft "jederzeit" auflösen und liquidieren könnten, sei falsch. Der Prospekt verschweige, dass die Fondsgesellschaft als Limited Partner auch insoweit eine Karenzfrist von 180 Tagen abwarten müsse, bevor sie die Beteiligungsgesellschaft auflösen und liquidieren könne (Feststellungsziel 1b). Die Prospektaussage auf Seite 109, wonach die H. T. A. M. H. GmbH "die unabhängige Aufsicht und Qualitätskontrolle" bzw. "die Beaufsichtigung der Beteiligungsgesellschaft und deren General Partner" übernehme, sei falsch. Der Prospekt verschweige, dass die H. T. A. M. H. GmbH keine, jedenfalls keine effektive Kontrolle über die Beteiligungsgesellschaft oder deren General Partner übernehme (Feststellungsziel 1c). Durch die in den Feststellungszielen 1a, 1b und 1c monierten konkreten Falschaussagen im Prospekt werde durch den Prospekt fälschlich der Eindruck von effektiven Kontrollmöglichkeiten der deutschen Seite innerhalb der Beteiligungsgesellschaft und über deren General Partner erweckt, die die deutsche Seite in Wahrheit nicht habe (Feststellungsziel 1d). Der Prospekt verschweige die Möglichkeit, dass das Vermögen des Fonds im Ganzen in einen REIT ("real estate investment trust" börsennotierte Immobilienaktiengesellschaft nach US-Recht) eingebracht werden könne. Im Gegenteil erwecke der Prospekt - insbesondere auf den Seiten 64 und 69 - fälschlich den Eindruck, als sei allenfalls die Zwischenanlage eines Teils der freien Liquidität in REITs möglich (Feststellungsziel 1e). Der Prospekt verschweige, dass bereits im Januar 2008 konkrete Verhandlungen bezüglich der Beteiligung von B. an Gesellschaften der H. T. Gruppe geführt worden seien (Feststellungsziel 1i).
26Mit Erweiterungsbeschluss vom hat das Oberlandesgericht auf Antrag der Musterbeklagten vom das Musterverfahren um einige Feststellungsziele erweitert. Es soll festgestellt werden, dass auf Ansprüche von Anlegern gegen die Musterbeklagten als Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft wegen Verwendung von etwaig fehlerhaften Verkaufsprospekten (einschließlich Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) ausschließlich die spezialgesetzliche Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden für alle Vorschriften: aF) anwendbar sei (Feststellungsziel 4), dass zwischen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG aF einerseits und der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne und/oder im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB andererseits keine Anspruchskonkurrenz bestehe (Feststellungsziel 5), dass eine Inanspruchnahme der Musterbeklagten als Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft und für etwaige Prospektfehler der Verkaufsprospekte (einschließlich Kurzinformationen, sofern diese als Verkaufsprospekt zu qualifizieren sind) ausschließlich nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG aF und nicht nach der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne und/oder im weiteren Sinne gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB in Betracht komme (Feststellungsziel 6), dass gemäß § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 BörsG aF diejenigen Anleger, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft auf der Grundlage des Verkaufsprospekts vom (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgt sei, die Anspruchsvoraussetzungen der Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG aF nicht erfüllen, wenn sie mehr als sechs Monate nach dem ersten öffentlichen Angebot der Beteiligung am , das heißt am oder nach dem (hilfsweise: sechs Monate nach der ersten Zeichnung einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft am , das heißt am oder nach dem ) beigetreten seien (Feststellungsziel 7), dass gemäß § 13 VerkProspG, § 44 Abs. 1 BörsG aF diejenigen Anleger, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft auf der Grundlage des Verkaufsprospekts in der Fassung des ersten Nachtrags vom (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgt sei, die Anspruchsvoraussetzungen der Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG aF nicht erfüllen, wenn sie mehr als sechs Monate nach dem ersten öffentlichen Angebot der Beteiligung am , das heißt am oder nach dem (hilfsweise: sechs Monate nach der ersten Zeichnung einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft am , das heißt am oder nach dem ) beigetreten seien (Feststellungsziel 8), dass im Verhältnis der Musterbeklagten zu den Anlegern der Fondsgesellschaft für etwaige Prospekthaftungsansprüche ausschließlich die Verjährungsregelungen des § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG aF Anwendung fänden (Feststellungsziel 9), dass sämtliche etwaige Ansprüche von Anlegern der Fondsgesellschaft, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft auf der Grundlage des Verkaufsprospekts vom (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgt sei, aufgrund der in § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG aF geregelten kenntnisunabhängigen Höchstverjährungsfrist drei Jahre nach der Prospektveröffentlichung am , das heißt mit Ablauf des (hilfsweise: drei Jahre nach der ersten Zeichnung einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft am , das heißt mit Ablauf des ) verjährt seien (Feststellungsziel 10) und dass sämtliche mögliche Ansprüche von Anlegern der Fondsgesellschaft, deren Beitritt zu der Fondsgesellschaft auf der Grundlage des Verkaufsprospekts in der Fassung des ersten Nachtrags vom (einschließlich vorangegangener Kurzinformationen) erfolgt sei, aufgrund der in § 13 VerkProspG i.V.m. § 46 BörsG aF geregelten kenntnisunabhängigen Höchstverjährungsfrist drei Jahre nach der Prospektveröffentlichung am , das heißt mit Ablauf des (hilfsweise: drei Jahre nach der ersten Zeichnung einer Beteiligung an der Fondsgesellschaft am , das heißt mit Ablauf des ) verjährt seien (Feststellungsziel 11).
27Das Oberlandesgericht hat mit Musterentscheid vom die Feststellungsziele des Musterklägers zurückgewiesen. Ferner hat es die mit den Feststellungszielen 4, 5, 6, 7 (im Hauptantrag), 8 (im Hauptantrag) und 9 der Musterbeklagten begehrten Feststellungen getroffen, hinsichtlich des Feststellungsziels 6 jedoch ohne Verwendung des Wortes "ausschließlich", und im Übrigen die Feststellungsziele der Musterbeklagten zurückgewiesen.
28Gegen den Musterentscheid haben der Musterkläger und die Musterbeklagten jeweils Rechtsbeschwerde eingelegt. Der Musterkläger verfolgt sein Feststellungsbegehren vollumfänglich weiter und wendet sich gegen die von dem Oberlandesgericht auf die Feststellungsziele der Musterbeklagten hin getroffenen Feststellungen. Die Musterbeklagten verfolgen mit ihrer Rechtsbeschwerde die von dem Oberlandesgericht zurückgewiesenen Feststellungsziele 10 und 11 sowie die darauf bezogenen Hilfsfeststellungsziele weiter.
29Mit Senatsbeschluss vom ist die Musterbeklagte zu 1 auf Seiten der Musterbeklagten zur Musterrechtsbeschwerdeführerin und zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt worden.
B.
30Die zulässige Rechtsbeschwerde des Musterklägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. Die zulässigen Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten sind unbegründet.
I.
31Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des Musterentscheids, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren relevant, im Wesentlichen ausgeführt:
32Den Feststellungszielen des Musterklägers fehle mangels Entscheidungserheblichkeit das Sachentscheidungsinteresse und sie seien daher zurückzuweisen. Eine Haftung der Musterbeklagten als Gründungsgesellschafter der Fondsgesellschaft aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB könne nicht auf die Verwendung eines Prospekts als solche gestützt werden, da sie durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF verdrängt werde. Die Musterbeklagten seien jeweils gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF als Prospektveranlasser prospektverantwortlich. Auf die mit den Feststellungszielen 1a, 1b, 1c, 1d, 1e und 1i begehrte Feststellung von Prospektfehlern komme es demnach nicht an.
33Aus den vorstehenden Erwägungen seien die Feststellungsziele 4, 5 und 6 zu treffen. Der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gelte unabhängig davon, ob die Anleger die Beteiligung innerhalb der in § 13 VerkProspG i.V.m. § 44 BörsG aF genannten Sechsmonatsfrist erworben hätten. Den mit den Feststellungszielen 4 und 5 verbundenen Feststellungen stehe nicht entgegen, dass in bestimmten Konstellationen deliktische Ansprüche oder Schadensersatzansprüche aus Anlageberatungs- und -vermittlungsverschulden wegen Verwendung des Prospekts nicht durch die spezialgesetzliche Prospekthaftung verdrängt würden, da die Feststellungen lediglich auf die Verdrängung von Ansprüchen aus sogenannter bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB abstellten. Das Wort "ausschließlich" sei deshalb nicht in die Feststellung zu dem Feststellungsziel 6 aufzunehmen gewesen.
34Auch die Feststellungen zu den Feststellungszielen 7 und 8 seien zu treffen. Nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG aF sei für die Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF für die Bemessung des Zeitraums von sechs Monaten auf den Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland abzustellen. Maßgeblicher Stichtag sei daher vorliegend der Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots der Beteiligung am bzw. nach Veröffentlichung des Nachtrags vom des ersten öffentlichen Angebots der Beteiligung am .
35Die mit dem Feststellungsziel 9 begehrte Feststellung sei ebenfalls zu treffen. Die Feststellung sei dabei so zu verstehen, dass mit "Prospekthaftungsansprüchen" nur solche aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung gemäß § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. BörsG aF gemeint seien, da solche aus bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung ohnehin nicht anwendbar seien.
36Die mit den Feststellungszielen 10 und 11 haupt- und hilfsweise begehrten Feststellungen seien nicht zu treffen. Feststellungen, die sich auf individuell in der Person des einzelnen Anlegers liegende Umstände bezögen, könnten im Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz nicht getroffen werden. Diese Fragen seien in den Ausgangsverfahren zu entscheiden. Das Oberlandesgericht könne im Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz nicht beurteilen, ob die Verjährung von in den Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüchen durch individuelle Maßnahmen oder Ereignisse gehemmt worden sei.
II.
37Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
381. Rechtsbeschwerde des Musterklägers
39Die zulässige Rechtsbeschwerde des Musterklägers führt zur Aufhebung des Musterentscheids, soweit das Oberlandesgericht die Feststellungen zu den Feststellungszielen 4, 5, 6 und 9 getroffen hat. Insoweit sind die Feststellungsziele als unbegründet zurückzuweisen. Zudem führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des Musterentscheids, soweit das Oberlandesgericht die Feststellungsziele 1a, 1b, 1c, 1d, 1e und 1i mangels Entscheidungserheblichkeit zurückgewiesen hat, und zur Zurückweisung der Feststellungsziele 1a, 1b, 1c, 1d, 1e und 1i als unbegründet. Ferner hat die Rechtsbeschwerde Erfolg, soweit das Oberlandesgericht die Feststellung zu dem Feststellungsziel 8 getroffen hat, und führt zur Abänderung der von dem Oberlandesgericht diesbezüglich getroffenen Feststellung sowie zur teilweisen Zurückweisung des Feststellungsziels. Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde des Musterklägers unbegründet.
40a) Die Rechtsbeschwerde ist begründet, soweit das Oberlandesgericht die mit den Feststellungszielen 4, 5, 6 und 9 begehrten Feststellungen getroffen hat. Das Oberlandesgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass für die Ansprüche der Anleger gegen die Musterbeklagten als Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft wegen Verwendens eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Verkaufsprospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung ausschließlich die Vorschriften der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF Anwendung finden und eine Haftung der Musterbeklagten unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB ausgeschlossen ist.
41Zwar sind die Musterbeklagten allein aufgrund ihrer Stellung als Gründungsgesellschafterinnen Prospektverantwortliche im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 39 mwN) und haften somit für unrichtige oder unvollständige wesentliche Angaben im Prospekt nach den Grundsätzen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung aus § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG aF. Allerdings haben sie aufgrund der von ihnen übernommenen Vertriebsverantwortung besonderes persönliches Vertrauen gegenüber den Anlageinteressenten in Anspruch genommen und haften, wie der Senat nach Erlass des Musterentscheids entschieden und im Einzelnen begründet hat (vgl. Senatsbeschluss vom , aaO Rn. 41 ff.), deswegen neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung den Anlegern auch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB.
42Vertriebsverantwortung kann auch bestehen, wenn ein Altgesellschafter den Vertrieb nicht selbst übernimmt. Vertriebsverantwortung tragen danach, soweit der Vertriebsauftrag von der Fondsgesellschaft erteilt wurde, die geschäftsführungsbefugten Altgesellschafter (Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 44 und vom - XI ZB 17/22, WM 2024, 887 Rn. 50; , BGHZ 238, 302 Rn. 30).
43Die Musterbeklagte zu 1 fungierte im Zeitpunkt der Prospektaufstellung als geschäftsführende Kommanditistin und hat in dieser Funktion Vertriebsverantwortung übernommen. Diese Verantwortlichkeit bezieht sich nicht allein auf den Zeitpunkt, zu dem die Vertriebsvereinbarung abgeschlossen wurde, sondern auch auf deren Durchführung. Das ergibt sich schon daraus, dass die Aufklärungspflicht sich auch auf Umstände beziehen kann, die nach Erteilung des Auftrags über den Vertrieb der Beteiligungen eintreten (vgl. , BGHZ 238, 302 Rn. 35). Die Musterbeklagte zu 2 war als Komplementärin persönlich haftende Gesellschafterin, aber von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Sind die persönlich haftenden Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen, tragen sie grundsätzlich keine Vertriebsverantwortung ( aaO Rn. 31). Vorliegend durfte die Musterbeklagte zu 2 jedoch nach § 7 Abs. 4 Buchstabe a des Gesellschaftsvertrags im Namen der Fondsgesellschaft eine Vertriebsvereinbarung abschließen und tat dies nach dem Vortrag der Musterbeklagten auch. Die Musterbeklagte zu 2 hat entsprechend ihrer gesellschaftsvertraglich eingeräumten Befugnis die Entscheidung über den Vertriebsauftrag für die Fondsgesellschaft getroffen, die für den Vertrieb zuständige Person ausgewählt und auf diese Weise faktisch Vertriebsverantwortung übernommen. Ihr oblag es deshalb, der vertriebsbeauftragten Person die für eine ordnungsgemäße Aufklärung der Beitrittsinteressenten notwendigen Informationen zu verschaffen (vgl. aaO).
44Aufgrund der von ihnen übernommenen Vertriebsverantwortung haben die Musterbeklagten besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und haften deswegen neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung auch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB für Prospektfehler. Die Verjährung dieses Anspruchs richtet sich nach den §§ 195, 199 BGB. Die Feststellungsziele 4, 5, 6 und 9, die eine ausschließliche Geltung der Vorschriften der spezialgesetzlichen Prospekthaftung voraussetzen, sind daher als unbegründet zurückzuweisen.
45b) Da auch eine Haftung der Musterbeklagten aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB für Prospektfehler in Betracht kommt, ist entscheidungserheblich, ob die mit den Feststellungszielen 1a, 1b, 1c, 1d, 1e und 1i geltend gemachten Prospektfehler vorliegen.
46Auf den am aufgestellten Prospekt finden die Regelung des § 8g VerkProspG aF i.V.m. § 32 Abs. 2 Satz 1 VermAnlG sowie die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung (VermVerkProspV) in der vom bis zum geltenden Fassung (im Folgenden für alle zitierten Vorschriften: aF) Anwendung. Nach § 8g Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt alle tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthalten, die notwendig sind, um dem Publikum eine zutreffende Beurteilung des Emittenten und der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF zu ermöglichen. Nach § 8g Abs. 2 VerkProspG aF i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV aF muss der Verkaufsprospekt über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Der Prospekt muss daher über alle Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können, und über solche Umstände, von denen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden. Für die Frage, ob ein Prospekt nach diesen Grundsätzen unrichtig oder unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen an, sondern wesentlich auch darauf, welches Gesamtbild der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Hierbei sind solche Angaben wesentlich, die ein Anleger "eher als nicht" bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde. Abzustellen ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen eines durchschnittlichen Anlegers, der als Adressat des Prospekts in Betracht kommt und der den Prospekt sorgfältig und eingehend liest (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 25, vom - XI ZB 18/17, WM 2021, 672 Rn. 43, vom - XI ZB 24/20, WM 2022, 1007 Rn. 38, vom - XI ZB 20/21, BGHZ 237, 346 Rn. 54, vom - XI ZB 2/21, WM 2024, 393 Rn. 66 und vom - XI ZB 33/21, BKR 2024, 536 Rn. 38). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts ist grundsätzlich der Zeitpunkt, zu dem der Prospekt aufgestellt wurde (Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 29/19, WM 2021, 1047 Rn. 65 und vom - XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 65), und damit hier der .
47Der Prospekt, den der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr.; Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 33/19, WM 2022, 1633 Rn. 66 mwN und vom - XI ZB 17/22, WM 2024, 887 Rn. 63), weist die mit den Feststellungszielen 1 geltend gemachten Prospektfehler nicht auf.
48aa) Die mit den Feststellungszielen 1a und 1b begehrten Feststellungen sind nicht zu treffen. Entgegen der Auffassung des Musterklägers suggeriert der Prospekt auf Seite 103 f. nicht, dass die Limited Partner voraussetzungslos und mit sofortiger Wirkung "jederzeit" den General Partner abberufen oder die Beteiligungsgesellschaft auflösen und liquidieren können.
49Zwar verwendet der Prospekt das Adverb "jederzeit". Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedoch für die Beurteilung, ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem verständigen Anleger unter Berücksichtigung der von ihm zu fordernden sorgfältigen und eingehenden Lektüre vermittelt (Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 24/20, WM 2022, 1007 Rn. 38 und vom - XI ZB 33/21, BKR 2024, 536 Rn. 38 mwN). Nach diesen Grundsätzen darf der Anleger das Wort "jederzeit" nicht losgelöst von den folgenden Prospektangaben verstehen. Der Prospekt informiert den Anleger darüber, dass es für die Abberufung des General Partners eines wichtigen Grundes bedarf und die Liquidation der Beteiligungsgesellschaft sich "nach den Vorschriften des Gesellschaftsvertrags" richtet, also beides nicht voraussetzungslos möglich ist. Überdies unterrichtet der Prospekt über die weiteren Bedingungen für eine wirksame Abberufung und Liquidation. So muss der General Partner die Möglichkeit erhalten, das den wichtigen Grund für die Abberufung bildende Ereignis zu beseitigen, und gegebenenfalls die Zustimmung der Darlehensgeber der Beteiligungsgesellschaft eingeholt werden. Der Prospekt verdeutlicht damit, dass "jederzeit" das Beschlussverfahren eingeleitet werden kann.
50Die Angabe, dem General Partner sei eine Karenzfrist von 180 Tagen einzuräumen, war vor diesem Hintergrund in dem Prospekt nicht erforderlich, da es sich nicht um einen wesentlichen Umstand handelt, der für die Anlageentscheidung von ausschlaggebender Bedeutung war. Dem verständigen Anleger ist ohne Weiteres bewusst, dass sich fundamentale Entscheidungen wie die Abberufung des General Partners oder die Auflösung und Liquidation der Beteiligungsgesellschaft nur innerhalb eines größeren zeitlichen Rahmens realisieren lassen und der Zeitraum, binnen dessen der General Partner die Möglichkeit haben muss, das den wichtigen Grund bildende Ereignis zu beseitigen, ausreichend bemessen sein muss.
51bb) Die Feststellungsziele 1c und 1d sind ebenfalls unbegründet. Der Prospekt verschweigt entgegen der Ansicht des Musterklägers nicht, dass die H. T. A. M. H. GmbH keine, jedenfalls keine effektive Kontrolle über die Beteiligungsgesellschaft oder deren General Partner übernehme (Feststellungsziel 1c), und erweckt auch nicht den Eindruck von effektiven Kontrollmöglichkeiten der deutschen Seite innerhalb der Beteiligungsgesellschaft und über deren General Partner (Feststellungsziel 1d). Aus dem Prospekt wird deutlich, inwieweit eine Kontrolle überhaupt möglich ist und welche Maßnahmen durch eine solche Kontrolle ausgelöst werden können.
52(1) Auf Seite 109 des Prospekts wird dargestellt, wie die von der H. T. A. M. H. GmbH vorzunehmende "unabhängige Aufsicht und Qualitätskontrolle des Asset- und Property-Managements" ausgestaltet ist. Dazu gehören eine strukturierte Berichterstattung an die Fondsgesellschaft, die Beratung der Fondsgesellschaft, Marktbeobachtungen und Research, das Unterbreiten von Vorschlägen aufgrund dieser Marktbeobachtungen, hinsichtlich der Aufsicht über den General Partner insbesondere die "Abstimmung" mit demselben oder der Parallelgesellschaft ("soweit erforderlich"), die regelmäßige Analyse der Financial Statements und die Teilnahme an Sitzungen eines Investorenkomitees. Die Aufsichts- und Kontrollfunktion der H. T. A. M. H. GmbH ist ersichtlich nicht mit Eingriffs- oder Weisungsbefugnissen verbunden und erschöpft sich somit in einer im Wesentlichen beobachtenden und berichtenden Tätigkeit. Die H. T. A. M. H. GmbH fungiert als Berater der Fondsgesellschaft und als kommunikatives Bindeglied zwischen Fondsgesellschaft und General Partner.
53(2) Der Prospekt spiegelt auch keine "effektiven Kontrollmöglichkeiten der deutschen Seite innerhalb der Beteiligungsgesellschaft" und über den General Partner vor. Die weitreichende Befugnis des General Partners zur alleinigen Entscheidung über Geschäftsführungsmaßnahmen wird unter den Risikohinweisen des Prospekts aufgezeigt. Seite 21 klärt den Anleger darüber auf, dass die Entscheidung über etwaige Investitionen der General Partner der Beteiligungsgesellschaft (beraten durch ein Investorenkomitee) trifft, ohne dass der einzelne Anleger eine Möglichkeit der Einflussnahme hätte. Noch deutlicher beschreibt Seite 23 unter der Überschrift "Bindung an Entscheidungen der Organe der Beteiligungsgesellschaft" die Rolle der Fondsgesellschaft und die Konzentration der Entscheidungsbefugnis auf den General Partner. Es wird explizit darauf hingewiesen, dass die Fondsgesellschaft keinen bestimmenden Einfluss auf die Beteiligungsgesellschaft hat und die wesentlichen Entscheidungen der Beteiligungsgesellschaft von dem General Partner getroffen werden. Der weitreichende Umfang dieser Entscheidungsbefugnis und die zentrale Position des General Partners zeigen sich auf Seite 100 des Prospekts. Dort erfährt der Anleger, dass die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft allein dem General Partner obliegt und dieser befugt ist, für und im Namen der Beteiligungsgesellschaft alle Ziele und Zwecke der Beteiligungsgesellschaft umzusetzen, Handlungen vorzunehmen und Verträge zu erfüllen, die er nach eigenem Ermessen für notwendig oder zweckmäßig hält.
54(3) Soweit der Musterkläger meint, der Prospekt erwecke den unzutreffenden Eindruck von effektiven Kontrollmöglichkeiten, weil er auf Seite 103 f. von der jederzeitigen Möglichkeit der Limited Partner spreche, den General Partner abzuberufen oder die Beteiligungsgesellschaft aufzulösen und zu liquidieren, wird auf die Ausführungen zu den Feststellungszielen 1a und 1b Bezug genommen. Auch mit diesen Angaben ist keine Irreführung der Anleger verbunden.
55cc) Die mit dem Feststellungsziel 1e begehrte Feststellung ist nicht zu treffen. Weder verschweigt der Prospekt die Möglichkeit der Investition des gesamten Fondsvermögens in einen REIT noch erweckt er den Eindruck, das Fondsvermögen werde nur zu einem Teil und vorübergehend in einen REIT investiert.
56Unter der Überschrift "Anlagestrategie" führt der Prospekt den Anleger auf Seite 11 f. auf allgemeine Weise in die Ziele der Fondsgesellschaft und der Anlage ein. Es ist von Investitionen in entwicklungsfähige Immobilien die Rede, ohne dass näher ausgeführt wird, wie diese Investitionen rechtstechnisch ausgestaltet sind. Soweit der Prospekt auf die beträchtlichen Erfahrungen des P. -Managementteams in der Entwicklung neuer Gebäude und der Renovierung bestehender Objekte hinweist, stellt der Prospekt keinen Direkterwerb von Objekten in Aussicht. Denn bereits im folgenden Absatz schildert der Prospekt, dass viele dieser Entwicklungsobjekte als Teil eines größeren Portfolios auf den Markt kommen. Schon an dieser frühen Stelle wird dem Anleger im Prospekt die Möglichkeit vor Augen geführt, dass sich der Immobilienerwerb auch durch die Beteiligung an Gesellschaften realisieren kann, die ihrerseits ein Immobilienportfolio halten.
57Dass im Zeitpunkt der Prospektaufstellung die Art der Investition noch offen ist, ergibt sich auch aus dem Hinweis der Seite 21 des Prospekts auf das Blind-Pool-Risiko. Wenn noch nicht feststeht, wann und in welche "Investitionsobjekte" investiert werden soll, liegt es nahe, dass auch noch nicht feststeht, wie in die Objekte investiert werden soll. Unmissverständlich führt der Prospekt zu dieser Frage auf Seite 23 aus, dass die Beteiligungsgesellschaft in von REITs emittierte Papiere investieren kann. Ähnlich sind die Ausführungen auf Seite 64 des Prospekts zu verstehen. Dort wird ebenfalls das Blind-Pool-Konzept hervorgehoben und ausgeführt, dass die Investitionen auch durch Beteiligung an REITs erfolgen können. Eine Gewichtung der verschiedenen Investitionsarten nimmt der Prospekt nicht vor, was im Lichte des ebenfalls erläuterten Blind-Pool-Konzepts auch nicht möglich wäre.
58Für die Annahme des Musterklägers, das Fondsvermögen werde überwiegend für Investments in einzelne Immobilien verwendet und nur zu einem geringen Teil sowie vorübergehend in REITs investiert, ergeben sich aus der Gesamtschau des Prospektinhalts keine Anhaltspunkte. Dass nur eine Art der Investition realisiert und das Fondsvermögen in einen einzigen REIT investiert wird, war nach dem Prospekt nicht ausgeschlossen. Anders als der Musterkläger meint, erwecken auch die Ausführungen auf Seite 64 des Prospekts, dass zu einem überwiegenden Anteil Immobilieninvestitionen der Beteiligungsgesellschaft in steuerlich transparenten Gesellschaften gehalten werden sollen, nicht den Eindruck, dass eine Vollinvestition in einen REIT nicht möglich sei. Zum einen schränkt der dieser Aussage vorangehende Absatz eine Beteiligung an bestimmten Immobilienunternehmen zwar auch ein, "soweit es sich für amerikanische Besteuerungszwecke nicht um intransparente Körperschaften handelt", allerdings nimmt er REITs und andere öffentlich gehandelte Gesellschaften von dieser Einschränkung ausdrücklich aus. Zum anderen zeigen die Ausführungen zu steuerlichen Aspekten, dass sie zwar auf die Beteiligung an steuerlich transparenten Objektgesellschaften abstellen, dass aber andere Beteiligungen nicht ausgeschlossen sind. So werden auch die steuerlichen Konsequenzen bei der Beteiligung an intransparenten Gesellschaften thematisiert. Auf Seite 69 wird noch einmal klargestellt, dass das Blind-Pool-Konzept auch Auswirkungen auf die steuerliche Konzeption hat, indem "erst nach Identifikation der Immobilieninvestitionen" bestimmt werden kann, ob und wie sich bestimmte Steuerarten auf das Beteiligungsangebot auswirken können.
59Die Investition des Fondsvermögens in einen nicht von dem General Partner kontrollierten REIT steht entgegen der Auffassung des Musterklägers nicht im Gegensatz zu den unter den Überschriften "Alternative Investitionsstrukturen" und "Investoren" gemachten Angaben auf Seite 99 f. des Prospekts. Die dort gemachten Vorgaben, namentlich ein dem General Partner verbleibendes Kontrollrecht, beziehen sich zum einen ausdrücklich auf "alternative Investitionsstrukturen", zu denen - wie sich aus den Seiten 23, 64, 81 f., 96 und 125 des Prospekts ergibt - die Investition in einen REIT nicht zählt. Zum anderen befassen sich die Seiten 99 f. des Prospekts mit den Anforderungen an eine Teilnahme von Co-Investoren an den Investitionen der Beteiligungsgesellschaft. Davon zu unterscheiden ist die Investition der Beteiligungsgesellschaft in eine andere Gesellschaft wie einen REIT.
60dd) Auch das Feststellungsziel 1i, wonach der Prospekt verschweige, dass bereits im Januar 2008 konkrete Verhandlungen bezüglich der Beteiligung von B. an Gesellschaften der H. T. Gruppe geführt worden seien, ist als unbegründet zurückzuweisen.
61Legt man der Prüfung allein die Formulierung des Feststellungsziels zugrunde, scheitert es schon daran, dass der am aufgestellte Prospekt über Vorgänge im Januar 2008 noch gar nicht informieren konnte. Auch wenn man das Feststellungsziel 1i so auslegen würde, dass der Musterkläger die Feststellung begehrt, es hätte unverzüglich in einem Nachtrag zum Prospekt angegeben werden müssen, dass bereits im Januar 2008 konkrete Verhandlungen bezüglich der Beteiligung von B. als Alleingesellschafter an der H. H. T. H. GmbH geführt worden seien, ist es unbegründet.
62(1) Gemäß § 11 Satz 1 VerkProspG aF müssen Veränderungen, die seit der Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts eingetreten sind, während der Dauer des öffentlichen Angebots unverzüglich in einem Nachtrag zum Verkaufsprospekt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 VerkProspG aF veröffentlicht werden. Die Nachtragspflicht erfasst dabei nur solche Veränderungen, die aus der Sicht eines durchschnittlichen Anlegers von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung des Emittenten oder der Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 VerkProspG aF sind, wenn und weil sie geeignet sind, den Anleger zu einer modifizierten Anlageentscheidung oder zu einem gänzlichen Absehen von einer Beteiligung zu veranlassen (Senatsbeschluss vom - XI ZB 2/21, WM 2024, 393 Rn. 70 mwN). Der Begriff der Veränderung von wesentlicher Bedeutung ist nach dem Schutzzweck der Vorschrift, dem Anleger während des gesamten Platzierungszeitraums eine Anlageentscheidung aufgrund möglichst aktueller Informationen zu ermöglichen (BT-Drucks. 14/8017, S. 110), weit auszulegen. Ein Indiz für das Vorliegen einer nachtragspflichtigen Veränderung besteht sonach darin, dass sie sich auf eine Mindestangabe nach § 8g VerkProspG aF, § 2 Abs. 1 Satz 2, §§ 3 ff. VermVerkProspV aF bezieht (Senatsbeschluss vom , aaO).
63(2) Aus der VermVerkProspV aF ergibt sich nicht die Pflicht, bereits den Umstand, dass Verhandlungen mit B. über eine Beteiligung geführt werden, anzugeben.
64(a) Gemäß § 7 Abs. 2 VermVerkProspV aF muss der Prospekt Angaben enthalten über den Umfang der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen der Gründungsgesellschafter an bestimmten Unternehmen. Da B. kein Gründungsgesellschafter war, unterfiel seine Beteiligung an der H. H. T. H. GmbH von vornherein nicht der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 VermVerkProspV aF.
65B. gehört auch nicht zu den Personen, über die nach § 12 VermVerkProspV aF bestimmte Angaben zu machen sind. Überdies fällt das Halten von Gesellschaftsanteilen nicht unter § 12 Abs. 2 VermVerkProspV aF, da eine Beteiligung nicht von dem Begriff der Tätigkeit umfasst wird. Erst durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom (BGBl. I S. 2481) ist die Vorschrift des § 12 Abs. 3 VermVerkProspV eingefügt worden, wonach auch Beteiligungen in wesentlichem Umfang anzugeben sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 19/18, WM 2021, 1426 Rn. 45, vom - XI ZB 24/20, WM 2022, 1007 Rn. 48 und vom - XI ZB 28/20, WM 2024, 1068 Rn. 87).
66(b) Der Umstand, dass B. CEO der P. Group Inc. ist und über die Beteiligung an der H. H. T. H. GmbH eine mittelbare Beherrschung an der H. T. A. M. H. GmbH erlangt hat, wäre jedoch aufgrund der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermVerkProspV aF in einem Nachtrag anzugeben gewesen. Der II. Zivilsenat hat bezogen auf einen Parallelfonds und einen Prospekt vom in der Fassung des ersten Nachtrags vom entschieden, dass es durch die - bei ihm streitgegenständliche (vgl. , BGHZ 238, 302 Rn. 1 f.) - Übernahme der Beteiligung in der Person von B. zu einer (personellen) Verflechtung kommt, die einen aufklärungsbedürftigen Interessenkonflikt begründet (vgl. aaO Rn. 44 ff.). Denn B. kommt dadurch eine Doppelrolle zu, dass er durch die Beteiligung mittelbar beherrschender Gesellschafter der H. T. A. M. H. GmbH wird und zugleich weiterhin wesentlicher Funktionsträger innerhalb der Gesellschaft bleibt, welche die Investitionsentscheidungen zu treffen hat (vgl. aaO Rn. 45 und 49).
67(c) Allerdings wird erst durch den Vertrag über den Erwerb der Beteiligung die auf den Seiten 80 und 109 des Prospekts getroffene Aussage, die von der H. T. A. M. H. GmbH ausgeübte Aufsicht und Qualitätskontrolle des Asset- und Property-Managements des General Partners sei unabhängig, objektiv falsch. Denn erst zu diesem Zeitpunkt erlangt B. die mittelbar beherrschende Stellung und somit die Möglichkeit zur Beeinflussung des Kontrollorgans, das letztlich gerade die Tätigkeit von B. im Rahmen der dem Kontrollorgan eingeräumten (beschränkten) Befugnisse kontrollieren und die Fondsgesellschaft beraten sollte. Ebenfalls entsteht erst durch den Erwerb der Beteiligung die kapitalmäßige und personelle Verflechtung, welche die Gefahr einer Interessenkollision zum Nachteil der Gesellschaft und der beitretenden Gesellschafter begründet (vgl. , BGHZ 238, 302 Rn. 39).
68Das Feststellungsziel ist hingegen nur auf die Feststellung gerichtet, dass in einem Nachtrag bereits hätte mitgeteilt werden müssen, dass im Januar 2008 konkrete Verhandlungen über die Beteiligung liefen. Konkrete Verhandlungen bedeuten nicht, dass es zu einem Abschluss des Geschäfts kommen muss. Dies ergibt sich auch aus dem Vortrag des Musterklägers, wonach die Beteiligung von B. am H. T. Konzern am nicht "aus heiterem Himmel" erfolgt, sondern dass eine mindestens anderthalb Jahre währende due-diligence-Phase vorausgegangen sei. Die Übernahme sei spätestens im Januar 2008 absehbar gewesen. Auf der Grundlage dieses Vortrags war aber im Januar 2008 erst der Beginn der due-diligence-Phase und somit einer Phase, die gerade der Klärung diente, ob und zu welchen Bedingungen die Beteiligung erfolgen sollte.
69c) Die Rechtsbeschwerde des Musterklägers hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die mit dem Feststellungsziel 7 verbundene Feststellung richtet.
70Das Oberlandesgericht hat zutreffend festgestellt, dass Ansprüche aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung nicht bestehen, wenn der Anleger seine Beteiligung erst nach Ablauf der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG, § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF bestimmten Sechsmonatsfrist gezeichnet hat. Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat es den Fristablauf auf den datiert.
71Die Frist beginnt gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG, § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF mit dem Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland. Nach § 9 Abs. 1 VerkProspG aF muss der Verkaufsprospekt mindestens einen Werktag vor dem öffentlichen Angebot veröffentlicht werden. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts wurde der Prospekt am veröffentlicht und das erste öffentliche Angebot erfolgte am und damit an dem gemäß § 9 Abs. 1 VerkProspG aF frühestmöglichen Tag. Die Sechsmonatsfrist endete gemäß §§ 186, 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des . Ansprüche von Anlegern aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung, die ab dem beigetreten sind, sind deshalb gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG, § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF ausgeschlossen.
72d) Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich der zu dem Feststellungsziel 8 getroffenen Feststellung begründet, soweit das Oberlandesgericht den Ablauf der Sechsmonatsfrist aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG, § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF nicht erst zum , sondern bereits zum angenommen hat.
73aa) Die Formulierung des Feststellungsziels 8 "Beitritt […] auf der Grundlage des Verkaufsprospekts mit Prospektaufstellungsdatum vom in der Fassung des 1. Nachtrags vom " ist nach einer an dem objektiv vernünftigen Interesse der Parteien orientierten Auslegung (vgl. Senatsurteil vom - XI ZR 72/22, WM 2023, 2137 Rn. 15; , NJW 2019, 3727 Rn. 9, jeweils mwN) so auszulegen, dass sich die den Gegenstand des Feststellungsziels bildende Haftungsfrist in Abgrenzung zu dem Feststellungsziel 7 nur auf Ansprüche aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung wegen eines Fehlers des Nachtrags vom beziehen soll.
74bb) Gemäß § 11 Satz 2 VerkProspG aF sind die Vorschriften über den Verkaufsprospekt, mithin auch die Frist aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG, § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF, auf einen Nachtrag zu dem Prospekt entsprechend anzuwenden. Die Frist wird für die Anleger, die nach dem Nachtrag die Vermögensanlage gezeichnet haben, mit dem ersten durch den Nachtrag modifizierten öffentlichen Angebot in Gang gesetzt. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts wurde der Nachtrag vom am veröffentlicht und das durch den Nachtrag modifizierte erste öffentliche Angebot erfolgte am , so dass die Sechsmonatsfrist mit Ablauf des endete. Ansprüche von Anlegern aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung wegen etwaiger Fehler des Nachtrags, die ab dem beigetreten sind, sind deshalb gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG, § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF ausgeschlossen. Die Feststellung des Oberlandesgerichts ist entsprechend aufzuheben und neu zu treffen. Dabei stellt der Senat entsprechend der Auslegung des Feststellungsziels klar, dass sich die Haftungsfrist auf Ansprüche aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung wegen etwaiger Fehler des Nachtrags bezieht.
752. Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten
76Die zulässigen Rechtsbeschwerden der Musterbeklagten sind unbegründet. Das Oberlandesgericht hat zutreffend die Feststellungsziele 10 und 11 sowie die darauf bezogenen Hilfsfeststellungsziele zurückgewiesen.
77a) Die Verjährung sämtlicher Ansprüche von Anlegern der Fondsgesellschaft aufgrund der in § 13 VerkProspG, § 46 BörsG aF geregelten kenntnisunabhängigen Verjährungshöchstfrist von drei Jahren kann nicht festgestellt werden. Die Feststellungsziele 10 und 11 einschließlich ihrer korrespondierenden Hilfsfeststellungsziele beziehen sich ausdrücklich auf "sämtliche etwaige" bzw. "sämtliche mögliche" Ansprüche der Anleger gegen die Musterbeklagten wegen Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung. Wie bereits ausgeführt, haften die Musterbeklagten jedoch wegen der von ihnen übernommenen Vertriebsverantwortung neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung vorliegend auch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung. Diese Ansprüche verjähren aber nach §§ 195, 199 BGB und nicht nach der den Gegenstand der Feststellungsziele 10 und 11 bildenden spezialgesetzlichen Verjährungsvorschrift des § 13 VerkProspG, § 46 BörsG aF.
78b) Die mit den Feststellungszielen 10 und 11 begehrten Feststellungen können nicht als Minus auf die Feststellung der Verjährung nur der spezialgesetzlichen Ansprüche aus § 13 VerkProspG, § 44 BörsG aF gemäß § 13 VerkProspG, § 46 BörsG aF reduziert werden. Die Musterbeklagten begehren die Feststellung eines konkreten Datums als spätesten Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung. Das Oberlandesgericht hat zutreffend erkannt, dass die Feststellungsziele 10 und 11 mit diesem Inhalt unzulässig sind. Wie der Senat bereits entschieden und eingehend begründet hat, können Tatsachen oder Rechtsfragen zu einzelnen Verjährungsfragen nach allgemeinen Grundsätzen nur dann Gegenstand eines Musterverfahrens sein, wenn sie verallgemeinerungsfähig sind (Senatsbeschlüsse vom - XI ZB 26/07, BGHZ 177, 88 Rn. 15, vom - XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 138 und vom - XI ZB 28/19, WM 2020, 2411 Rn. 51; vgl. auch Senatsurteil vom - XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215 Rn. 111 für das Musterverfahren nach §§ 606 ff. ZPO aF). Betreffen sie ganz oder teilweise individuelle Fragen, die in der Person des Gläubigers liegen und bei mehreren Gläubigern für jeden persönlich festgestellt werden müssen, können sie im Musterverfahren nicht getroffen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom , aaO Rn. 25, vom , aaO und vom , aaO; Senatsurteil vom , aaO; vgl. auch Senatsbeschluss vom - XI ZB 23/20, WM 2022, 2137 Rn. 120).
79aa) Soweit die Musterbeklagten geltend machen, dass die Feststellungsziele gegebenenfalls mit der Klarstellung hätten getroffen werden müssen, dass die Ansprüche zu den genannten Zeiten verjährt seien, "wenn nicht zuvor eine Verjährungshemmung eingetreten ist", bestätigt dies gerade, dass in jedem Ausgangsverfahren eine auf die jeweiligen Fallumstände bezogene Klärung der Frage notwendig ist, wann die Verjährung eingetreten ist.
80Das Ende der Verjährungshöchstfrist kann nicht für alle Anleger allgemein festgestellt werden, da individuelle Tatbestände der Hemmung, Ablaufhemmung oder des Neubeginns der Verjährung in Frage kommen, die für jeden Anleger unterschiedlich sein können. Die Vorschriften der §§ 203 ff. BGB sind auch auf Ansprüche aus spezialgesetzlicher Prospekthaftung anwendbar (Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp-Colomb, WpPG/VerkProspG, 2. Aufl., § 13 VerkProspG Rn. 114; Unzicker, Kommentar zum Verkaufsprospektgesetz und zur Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung, 2010, § 13 VerkProspG Rn. 91; Habersack in Habersack/Mülbert/Schlitt, Handbuch der Kapitalmarktinformation, 2008, § 28 Rn. 55).
81bb) Soweit die Musterbeklagten ausführen, bei der Formulierung der Feststellungsziele zugrunde gelegt zu haben, dass in den Ausgangsverfahren kein Anleger behauptet habe, rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen zu haben, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Der fehlende Vortrag in den Ausgangsverfahren kann auch darauf beruhen, dass die Anleger sich auf Ansprüche aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB stützen und keinen Anlass sehen, auf eine mögliche Verjährung näher einzugehen. Zudem können gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF Verfahren ausgesetzt werden, die bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren anhängig werden und somit auch Verfahren, die erst nach Formulierung der Feststellungsziele anhängig geworden sind.
III.
82Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens folgt aus § 26 Abs. 1, § 26 Abs. 2 Satz 2 und § 26 Abs. 3 KapMuG aF i.V.m. §§ 91, 92 Abs. 1 ZPO. Es liegen wechselseitig eingelegte Rechtsbeschwerden auf Musterkläger- und Musterbeklagtenseite vor. Unter Abwägung des Obsiegens und Unterliegens bei den jeweiligen Feststellungszielen werden dem Musterkläger 50% der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und den Musterbeklagten zu 1 und 2 jeweils 25% der Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Ihre außergerichtlichen Kosten haben die Parteien jeweils selbst zu tragen.
83Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtskosten folgt aus § 51a Abs. 2 GKG in der bis zum geltenden Fassung. Der Gesamtwert der in sämtlichen ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche beträgt vorliegend 11.065.556,63 €.
84Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten richtet sich nach § 23b RVG. Danach ist der Gegenstandswert für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten des Musterklägers auf 453.442,50 € und für die Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Musterbeklagten auf 11.065.556,63 € festzusetzen.
Grüneberg Matthias Derstadt
Sturm Ettl
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:121124BXIZB14.21.0
Fundstelle(n):
NAAAJ-83395