Bei Transportmitteln können die zeitlichen Voraussetzungen im Verkehr von und nach dem Fördergebiet im Regelfall nicht mehr als erfüllt angesehen werden, wenn die Fahrzeuge innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist wenigstens einmal länger als 14 Tage vom Fördergebiet abwesend waren, ohne daß dies mit ggf. zu berücksichtigenden Umständen begründet werden kann. Solche Ausnahmeumstände können im Einzelfall gegeben sein, sei es, daß sie reparatur- oder streikbedingt sind, sei es, daß sie ausnahmsweise infolge längerer Auslandsfahrten entstehen. Keinesfalls wird jedoch die Notwendigkeit gesehen, über die auch von der FinVerw anerkannte Toleranzgrenze generell hinauszugehen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 1998 S. 1528 VAAAA-97396
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