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Verfahrensrecht | Ohne Beauftragung mit der Erstellung der Steuererklärung keine Verlängerung der Erklärungsabgabefrist nach § 149 Abs. 3 AO (FG)
Die Beauftragung nach
§ 149 Abs. 3
AO knüpft nicht nur an die Bevollmächtigung
(§ 80 AO) im
Außenverhältnis, sondern bereits sprachlich an eine Geschäftsbesorgung
(§ 675 BGB,
§ 611 BGB)
zwischen dem erfassten Personenkreis und dem Steuerpflichtigen an
(;
Revision zugelassen).
Hintergrund: Bei der Vorschrift des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, wonach gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden kann. Hiervon abweichend ist gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO in der seit dem geltenden Fassung zwingend im Wege einer gebundenen Entscheidung ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich auf ein Kalender...