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BFH Urteil v. - II R 51/96

Leitsatz

1. Der steuerpflichtige Erwerb gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 1974 bestimmt sich nach der Bereicherung des Erwerbers und knüpft die Wertermittlung (§ 11 ErbStG 1974) an den Gegenstand an, über den der Beschenkte endügltig verfügen kann. In der Hingabe von Geld zum Erwerb eines bestimmten Gegenstandes kann die Übertragung dieses Gegenstandes im Wege der mittelbaren Schenkung an den Empfänger gesehen werden, soweit der Beschenkte im Verhältnis zum Schenker nicht über das ihm ggf. übergebene Geld, sondern (erst) über den Gegenstand verfügen kann. Dies gilt nicht nur für die Fälle der mittelbaren Grundstücksschenkung (vgl. BStBl 1996 II 548 sowie v. , BStBl 1980 II 260; v. , BStBl 1988 II 1025), sondern generell bei mittelbarer Schenkung aller als Zuwendungsobjekt in Betracht kommenden Gegenstände oder Rechte.

2. Ein Fall mittelbarer Grundstücksschenkung liegt nicht vor, wenn die Geldmittel auf Weisung des Schenkers für den Um- und Ausbau eines einem Dritten gehörenden Gebäudes verwendet werden, das der Beschenkte bewohnt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1378
NAAAA-97390

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