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Bayerisches Landesamt für Steuern - S 7179.1.1-21/4 St33

Gültigkeit von Bescheinigungen für Zwecke der Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 UStG

1. Änderung des § 4 Nr. 21 UStG zum

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde mit Wirkung zum die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen in § 4 Nummer 21 UStG an die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL angepasst. Mit dieser Gesetzesänderung bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei.

Die Steuerbefreiung in § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG von durch Einrichtungen erbrachte Leistungen sieht dabei weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor. Nach altem Recht war Inhalt der Bescheinigung die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung. Nach aktuellem Recht hingegen soll Inhalt der Bescheinigung die Erbringung von Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung sein.

2. Gültigkeit von Bescheinigungen nach altem Recht

Die vor dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024 ausgestellten Bescheinigungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG erfüllen auch nach dem die Voraussetzungen des ab 1. Januar 2025 gültigen § 4 Nummer 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG und sind bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs weiter gültig. Die Beantragung einer neuen Bescheinigung zum durch Bildungseinrichtungen ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 7179.1.1-21/4 St33

Fundstelle(n):
QAAAJ-83287