1. Die für die Annahme einer sog. kapitalistischen Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur gegeben, wenn die Besitzkapitalgesellschaft entweder selbst oder wenigstens mittelbar - über eine andere Kapitalgesellschaft - zu mehr als 50 % an der Betriebsgesellschaft beteiligt ist. Es genügt nicht, daß an beiden Kapitalgesellschaften dieselben Gesellschafter beteiligt sind.
2. Die Billigkeitsregelung im (BStBl I 1993, 803), wonach für eine Übergangszeit Ausnahmen von den zulagenrechtlichen Verbleibregelungen in Betriebsaufspaltungsfällen auch bei lediglich tatsächlicher Beherrschung zugelassen sein sollten, konnte schwerlich auch Fälle der kapitalistischen Betriebsaufspaltung erfassen.
3. Eine typisch stille Beteiligung kann nicht einer, eine Mitgliedschaft vermittelnden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft gleichgestellt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1998 S. 1258 CAAAA-97385
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