BGH Beschluss v. - 5 StR 426/24

Instanzenzug: Az: 8 KLs 104 Js 8843/22

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen, den Angeklagten B.       C.         tateinheitlich dazu wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und tatmehrheitlich wegen Urkundenfälschung. Gegen den Angeklagten B.        C.        hat es deswegen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verhängt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Gegen den Angeklagten M.             C.        hat es unter Einbeziehung von Strafen aus einer Vorverurteilung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten erkannt. Außerdem hat es „die sichergestellten Betäubungsmittel nebst dem zugehörigen Verpackungsmaterial“ eingezogen.

2Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Diese führen nur zu einer Neufassung des Einziehungsausspruchs und betreffend den Angeklagten B.         C.       zu einem Entfallen des Ausspruchs über die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Im Übrigen sind die Revisionen entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

31. Zu der verhängten Sperrfrist hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

Die ausgesprochene Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis kann keinen Bestand haben. Die schlichte Wiederholung des Wortlauts des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ohne eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls genügt nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO (vgl. , Rn. 7). Insbesondere hat das Landgericht sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Tat im Urteilszeitpunkt mehr als zweieinhalb Jahre zurücklag, keiner der in § 69 Abs. 2 StGB genannten Tatbestände verwirklicht wurde, der Angeklagte nach der Tat nicht erneut mit Straftaten im Straßenverkehr aufgefallen ist und ihm ohnehin die Erteilung einer Fahrerlaubnis bestandskräftig untersagt worden ist (UA S. 4). Mit Blick auf diese Besonderheiten ist auszuschließen, dass eine andere Strafkammer eine Sperre würde aussprechen können, weshalb es keiner Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung bedarf.

4Dem schließt sich der Senat ebenso an, wie den Erwägungen des Generalbundesanwalts zur Einziehungsentscheidung:

Das Betäubungsmittel ist als Tatobjekt nach § 74 Abs. 2, § 74a StGB, § 33 BtMG einzuziehen gewesen, das Verpackungsmaterial als Tatmittel nach § 74 Abs. 1 Alt. 2, § 74a StGB. Mangels Eigentums des Angeklagten daran hat es einer näheren Darstellung der Ermessensausübung nicht bedurft. Die Gegenstände werden zwar in der Urteilsformel nicht näher bezeichnet, sind aber anhand der Urteilsgründe hinreichend bestimmbar (UA S. 14, 32), so dass der Senat den Einziehungsausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wird neu fassen können (vgl. , Rn. 4). Im Übrigen ist der Angeklagte durch die Einziehung fremder Sachen nicht beschwert.

52. Die Revision des Angeklagten M.             C.       bleibt damit erfolglos, die Kostenentscheidung folgt insoweit aus § 473 Abs. 1 StPO. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten B.         C.       lässt es nicht unbillig erscheinen, ihn mit dessen Kosten insgesamt zu belasten, § 473 Abs. 4 StPO.

Cirener                         Gericke                         Mosbacher

                 Resch                             Werner

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:181224B5STR426.24.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-83238