BGH Beschluss v. - 1 StR 184/24

Instanzenzug: LG Heilbronn Az: 14 KLs 59 Js 35876/22 (2)

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in zwei Fällen und wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Es hat ferner wegen banden- und gewerbsmäßigen Betrugs in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in vier Fällen und wegen banden- und gewerbsmäßiger Urkundenfälschung in drei Fällen eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gegen den Angeklagten verhängt. Daneben hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen sowie die in dem vorbenannten Urteil angeordnete Einziehung von Bargeld in Höhe von 3.500 €, von Mobiltelefonen und einem Kurzzeitkennzeichen aufrechterhalten. Die mit einer Verfahrensbeanstandung und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten führt nur zum Wegfall des Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der in dem früheren Urteil getroffenen Einziehungsanordnung sowie zur Ergänzung des Urteilstenors um den Maßstab der Anrechnung von in Rumänien erlittener Auslieferungshaft; im Wesentlichen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Selbst wenn mit ihr auch geltend gemacht werden sollte, das Landgericht sei zum Nachteil des Angeklagten von einem zuvor geschaffenen Vertrauenstatbestand abgewichen (vgl. Rn. 14), so könnte die Revision mit dieser Verfahrensbeanstandung schon deswegen nicht durchdringen, weil eine gescheiterte Verständigung von vornherein weder Bindungswirkung noch Vertrauensschutz begründen kann (vgl. mwN).

32. Der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der im Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom angeordneten Einziehung von Bargeld in Höhe von 3.500 €, von Mobiltelefonen und einem Kurzzeitkennzeichen hat zu entfallen.

4Zwar sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 StGB grundsätzlich durch das spätere Erkenntnis einheitlich anzuordnen, sodass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Dabei ist eine frühere Einziehungsentscheidung im neuen Urteil aufrechtzuerhalten, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen. Wird die Einziehungsanordnung in der früheren rechtskräftigen Entscheidung aber gegenstandlos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB, hat sie zu entfallen. Dies ist hier der Fall; denn mit der Rechtskraft der Einziehungsanordnung ist das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen bereits auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Einziehungsanordnung des Amtsgerichts Landau in der Pfalz hat sich damit erledigt (vgl. Rn. 3 mwN).

53. Der Angeklagte befand sich in vorliegender Sache in Rumänien in Auslieferungshaft. Entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB hat es das Landgericht versäumt, bereits im Urteilstenor zu bestimmen, dass die von dem Angeklagten in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1 : 1 auf die hier erkannte Freiheitsstrafe anzurechnen ist. Dies holt der Senat nach.

64. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Jäger                         Bär                         Leplow

               Munk             Welnhofer-Zeitler

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:281124B1STR184.24.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-83232