Instanzenzug: LG Berlin I Az: 539 KLs 34/23
Gründe
1Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2Die gegen die Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin (§ 472 Abs. 1 StPO, § 74 JGG) gerichtete sofortige Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg. Die notwendigen Auslagen der Nebenklage können einem wegen eines Tötungsdelikts verurteilten Jugendlichen aus erzieherischen Gründen auferlegt werden, um ihm vor Augen zu führen, dass durch seine Tat auch Angehörige betroffen sind (vgl. Rn. 5 mwN).
Cirener Gericke Mosbacher
Resch Werner
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:171224B5STR674.24.0
Fundstelle(n):
YAAAJ-83228