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Körperschaftsteuer | Besteuerung von BgA und Eigengesellschaften von jPöR (BMF)
Das BMF hat die zeitliche Übergangsregelung des BStBl 2021 I S. 2483 betreffend die in Rn. 15a und 17 enthaltenen Grundsätze für juristische Personen des öffentlichen Rechts bis zum verlängert ().
Diese Verlängerung gilt allerdings nur, wenn die Norm des § 2b UStG für die juristische Person des öffentlichen Rechts noch keine Anwendung findet und für den betreffenden Verpachtungs-BgA bereits bis zum von der bisherigen Übergangregelung des (a. a. O.), verlängert durch das , BStBl 2023 I S. 206, Gebrauch gemacht wurde.