Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/03 KLs 2/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die in vorgenanntem Strafbefehl angeordnete Einziehungsentscheidung hat das Landgericht aufrechterhalten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
21. Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur insoweit aufgedeckt, als das Landgericht die in der Vorverurteilung ausgesprochene Einziehungsentscheidung aufrechterhalten hat.
3a) Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom wurde der Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln – 11,74 Gramm Haschisch, die er im September 2022 im F. Bahnhofsviertel mit sich führte – zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Weiter wurde eine Einziehungsentscheidung getroffen, die sich nur – die Gründe des angefochtenen Urteils verhalten sich nicht zum Gegenstand der Einziehung – auf das sichergestellte Cannabis beziehen kann.
4b) Der Gesamtstrafenausspruch des angefochtenen Urteils, der die Geldstrafe einbezieht, hält – auch mit Blick auf Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 Satz 1 EGStGB – revisionsrechtlicher Kontrolle stand.
5aa) Das Landgericht hat – nach der zum Urteilszeitpunkt geltenden Rechtslage zutreffend – zugrunde gelegt, dass gemäß § 55 StGB eine Gesamtstrafe aus den Strafen der abgeurteilten Taten, denen Straftaten vom 23. bzw. zugrunde liegen, und der Strafe aus dem (zum damaligen Zeitpunkt) eine Zäsurwirkung entfaltenden Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom zu bilden ist.
6bb) Die Strafe aus diesem Strafbefehl ist aufgrund der neuen Rechtslage, die der Senat bei seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO im Revisionsverfahren zu beachten hat, bei der Festsetzung der Gesamtstrafe nicht (mehr) heranzuziehen. Denn gemäß Art. 316p EGStGB ist für vor dem verhängte Strafen, die nach dem Betäubungsmittelgesetz verhängt wurden und nach dem Konsumcannabisgesetz – wie hier – nicht mehr strafbar und auch nicht mit Geldbuße bedroht sind, Art. 313 EGStGB entsprechend anzuwenden. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift werden rechtskräftig verhängte Strafen wegen nach neuem Recht nicht mehr strafbarer Taten, soweit sie nicht vollstreckt sind, mit Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen.
7cc) Die von der Strafkammer gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren hat dennoch Bestand. Auch wenn die Einzelstrafe von 50 Tagessätzen bei der Bildung der Gesamtstrafe nicht mehr zu berücksichtigen ist, kann der Senat ausschließen, dass die Strafkammer angesichts der von ihr verhängten Einzelstrafen von zwei Jahren und zwei Monaten und zwei Jahren und sechs Monaten, deren Zusammenzug sich auch weiterhin als straff erweist, auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte (vgl. auch ).
8Die Einbeziehung der Strafe aus dem vorgenannten Strafbefehl ist weiter in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, um klarzustellen, dass dieses Erkenntnis bei der Gesamtstrafenbildung Beachtung gefunden hat (vgl. , Rn. 13). Eine Entscheidung gemäß Art. 316p EGStGB in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGStGB ist insoweit nicht veranlasst.
9c) Die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung hat allerdings keinen Bestand. Bei der Anordnung der Einziehung von Tatobjekten gemäß § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB erwirbt der Staat regelmäßig mit Rechtskraft der Entscheidung das Eigentum an den eingezogenen Gegenständen (§ 75 Abs. 1 StGB). Die Einziehungsanordnung hat sich damit erledigt; einer Aufrechterhaltung bedarf es nicht (vgl. , Rn. 3 mwN). Der Senat lässt daher den Ausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen.
102. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Menges Appl Zeng
Lutz Herold
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:221024B2STR240.24.0
Fundstelle(n):
CAAAJ-83082