BGH Beschluss v. - I ZB 70/24

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 26 W 30/24vorgehend LG Frankfurt Az: 2-09 T 189/24vorgehend AG Frankfurt Az: 82 M 9406/24

Gründe

1I. Die vom Antragsteller eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem angefochtenen Beschluss ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

2Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder wenn sie vom Beschwerdegericht in dem angegriffenen Beschluss zugelassen wurde (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Gesetz sieht im Falle von Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen, nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor (§ 793 ZPO), trifft jedoch keine Regelung über eine spätere Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wird, was im Streitfall nicht geschehen ist. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (, juris Rn. 2 mwN). Sofern der Antrag als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im die sofortige Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Landgerichts verstanden werden könnte, führt dies aus denselben Gründen zu keinem anderen Ergebnis.

3II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).

4III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch                           Löffler                           Schwonke

                Feddersen                     Schmaltz

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:051224BIZB70.24.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-83078