1. Die Beiladung eines Dritten gemäß § 174 Abs. 4 und 5
AO 1977 ist nicht deshalb entbehrlich, weil dessen Veranlagung für das Streitjahr hinsichtlich des strittigen Sachverhalts nach § 165 AO 1977 vorläufig durchgeführt worden war. 2. Die unterlassene Beiladung gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 AO 1977 stellt keinen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens dar, der ohne zulässige Rüge im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten wäre.
3. Die Einräumung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit an einem Grundstück des Klägers zugunsten seiner Eltern und die anschließende Vermietung des Grundstücks durch die Eltern an eine vom Kläger beherrschte GmbH kann einen Gestaltungsmißbrauch i. S. des § 42 AO 1977 darstellen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 659 BFH/NV 1997 S. 659 Nr. -1 AAAAA-97364
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