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StuB 2/2025 S. 78

Anwendung des § 8 Abs. 2 AStG

Das BMF hat zur Anwendung des § 8 Abs. 2 AStG in der bis zum geltenden Fassung Stellung genommen und sein Schreiben vom , NWB BAAAH-74281 (BStBl 2021 I S. 342), geändert (, NWB GAAAJ-82155).

Danach gilt Folgendes:

  • Der Satz 4 im ersten Spiegelstrich der Rz. II „Für Kapitalanlagegesellschaften bedeutet dies, dass der Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmarkt im Aufnahmestaat liegt.“ wird ersetzt durch „Gleiches gilt für Kapitalanlagegesellschaften.“.

  • Dem dritten Spiegelstrich der Rz. II wird folgender Satz 4 angefügt: „Unschädlich ist eine Besorgung durch nahestehende Personen im gleichen Staat, wenn diese die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft unter Einsatz ihrer eigenen sachlichen und personelle...