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FG Bremen Urteil v. - 2 K 92/24

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Buchst. c, EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d

Kindergeld: Sprachkurs unter zehn Wochenstunden keine Berufsausbildung

Warten auf – tatsächlich nicht angetretenen – Freiwilligenplatz

Bewerbung des Kindes nicht für das nächstmögliche, sondern erst für das folgende Semester an der Universität

Leitsatz

1. Sprachunterricht kann kindergeldrechtlich grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung angesehen werden, wenn er nach seinem Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und mindestens zehn Wochenstunden umfasst. Bezweckt der Sprachunterricht, ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum Studium erforderlichen Fremdsprachentest zu erlangen, so kann er ebenfalls als Berufsausbildung zu qualifizieren sein, obwohl weniger als zehn Wochenstunden Sprachunterricht erteilt werden.

2. Die Teilnahme eines volljährigen Kindes an einem Kurs Niederländisch Grundstufe 1 (A1), der lediglich Teilzeitunterricht mit drei Stunden wöchentlich und zusätzlich mindestens fünf Stunden pro Woche Selbststudium umfasst, erfüllt insbesondere dann nicht den Tatbestand der Ausbildung für einen Beruf im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn das Kind zwar ein Studium an einer niederländischen Universität angestrebt, aber nicht nachgewiesen hat, dass dort niederländische Sprachkenntnisse Zugangsvoraussetzung sind, und wenn sich das Kind zudem anschließend um einen Studienplatz nicht an einer niederländischen, sondern an einer deutschen Universität beworben sowie sich lediglich um einen Wohnplatz in den Niederlanden bemüht hat.

3. Das Warten auf eine Stelle für die Ableistung eines Freiwilligendienstes im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG begünstigt. Eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG auf Fälle, in denen ein freiwilliges soziales Jahr nicht begonnen werden kann, ist nicht möglich.

4. Einer Berücksichtigung als Kind, das auf einen Studienplatz wartet und deswegen seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen kann, ist nicht möglich, wenn sich das Kind nicht schon zum folgenden Sommersemester, sondern erst zum darauf folgenden Wintersemester für ein Studium beworben hat.

Fundstelle(n):
NAAAJ-82922

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