Kindergeld: Sprachkurs unter zehn Wochenstunden keine Berufsausbildung
Warten auf – tatsächlich nicht angetretenen – Freiwilligenplatz
Bewerbung des Kindes nicht für das nächstmögliche, sondern erst für das folgende Semester an der Universität
Leitsatz
1. Sprachunterricht kann kindergeldrechtlich grundsätzlich nur dann als Berufsausbildung angesehen werden, wenn er nach seinem
Umfang den Schluss auf eine hinreichend gründliche (Sprach-)Ausbildung rechtfertigt und mindestens zehn Wochenstunden umfasst.
Bezweckt der Sprachunterricht, ein gutes Ergebnis in einem für die Zulassung zum Studium erforderlichen Fremdsprachentest
zu erlangen, so kann er ebenfalls als Berufsausbildung zu qualifizieren sein, obwohl weniger als zehn Wochenstunden Sprachunterricht
erteilt werden.
2. Die Teilnahme eines volljährigen Kindes an einem Kurs Niederländisch Grundstufe 1 (A1), der lediglich Teilzeitunterricht
mit drei Stunden wöchentlich und zusätzlich mindestens fünf Stunden pro Woche Selbststudium umfasst, erfüllt insbesondere
dann nicht den Tatbestand der Ausbildung für einen Beruf im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn das Kind
zwar ein Studium an einer niederländischen Universität angestrebt, aber nicht nachgewiesen hat, dass dort niederländische
Sprachkenntnisse Zugangsvoraussetzung sind, und wenn sich das Kind zudem anschließend um einen Studienplatz nicht an einer
niederländischen, sondern an einer deutschen Universität beworben sowie sich lediglich um einen Wohnplatz in den Niederlanden
bemüht hat.
4. Einer Berücksichtigung als Kind, das auf einen Studienplatz wartet und deswegen seine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes
nicht beginnen kann, ist nicht möglich, wenn sich das Kind nicht schon zum folgenden Sommersemester, sondern erst zum darauf
folgenden Wintersemester für ein Studium beworben hat.
Fundstelle(n): NAAAJ-82922
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.