Der Kläger machte im Streitjahr (1989) für seine frühere Ehefrau und zwei minderjährige Kinder, die in Südkorea leben und für die er unterhaltspflichtig ist, Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung geltend. Das Finanzamt (- FA -) erkannte jedoch unter Berücksichtigung der Ländergruppeneinteilung für Korea nur einen Teilbetrag in Höhe von 2/3 der in § 33a Abs. 1 EStG festgesetzten Höchstbeträge steuermindernd an. Hinsichtlich der Höhe des Unterhaltshöchstbetrages nach § 33a Abs. 1 EStG hat das FA den Bescheid für vorläufig erklärt&; Die Klage blieb ohne Erfolg.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1997 S. 398 BFH/NV 1997 S. 398 Nr. -1 DAAAA-97350
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