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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 6 K 1542/20

Gesetze: UStG § 12 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2

Regelsteuersatz auf Lieferungen von Pferdesehnen, Straußenkniesehnen, Hirschsehnen, Straußensehnen und Straußenmägen

Leitsatz

Lieferungen getrockneter Pferdesehnen, Straußenkniesehnen, Hirschsehnen, Straußensehnen und Straußenmägen sind mit dem Regelsteuersatz zu besteuern und erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2.

Fundstelle(n):
IAAAJ-82915

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